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Der Begriff der Krise ist omnipräsent. Eine verbindliche Legaldefinition gibt es weder im internationalen noch im österreichischen Recht.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen sich nicht zuletzt aufgrund der rezenten multiplen Krisen mit der Frage auseinander, wie mit Gefahrenpotentialen umzugehen ist, deren Realisierung Unternehmen überregional und längerdauernd empfindlich einschränken, wenn nicht sogar lahmlegen könnten. Vor diesem Hintergrund ließ die österreichische Bundesregierung etwa Stresstests durchführen, um Szenarien für ein mögliches Blackout in der österreichischen Stromversorgung im Winter 2022/2023 auszuloten.1 Zudem unternimmt die Europäische Kommission seit Herbst 2022 intensive Anstrengungen, ein umfassendes, neues Krisenmanagement für den EU-Binnenmarkt einzuführen.2
Am Puls der Zeit – erst Ende letzter Woche ging der Ministerialentwurf (245/ME 27. GP) über das Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG)3 in Begutachtung.4 Der Gesetzesvorschlag ist umstritten.5 Erstmals sieht er ua6 eine Definition einer Krise für Angelegenheiten des Bundes vor, über das Vorliegen einer solchen Krise soll im Einzelfall die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Nationalrat entscheiden.
Welche Kriseninstrumente stehen nun einem Unternehmer offen? Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Krisenrecht und Unternehmer aus regulatorischer / gesamtwirtschaftlicher Perspektive, wozu Ihnen dieser Legal Insight einen ersten Überblick bietet, finden Sie demnächst in unserem crisis response Info-Corner.
Dazu gibt es Pläne der EU. Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zum Binnenmarktnotfallinstrument (Single Market Emergency Instrument, kurz: SMEI)7 soll ein genereller Rechtsrahmen werden, der sektorenübergreifende Maßnahmen regelt, um Auswirkungen von Krisen im gesamten EU-Binnenmarkt (auf die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen) zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten, oder darauf zu reagieren. Dieses Regelungsziel soll durch ein dreistufiges Risikosystem (Notfallplanung, Überwachung des Binnenmarkts, Binnenmarkt-Notfall) mit unterschiedlichen EU-Maßnahmenkatalogen erfüllt werden.
Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität in die Entscheidungsfreiheit eines Unternehmers sind die verbindlichen, strafbewehrten8 Anordnungen an einzelne Unternehmer in Form von Auskunftsersuchen über Produktionskapazitäten und aktuelle Störungen der Lieferkette und von vorrangigen Aufträgen für die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren zu betonen. Sie sind als Maßnahmen im Binnenmarkt-Notfall zulässig und bedürfen einer sog doppelten Aktivierung durch (Durchführungsrechts-)Akte des Rates und der Europäischen Kommission.9 Bemerkenswert ist, dass verbindliche vorrangige Aufträge seitens der EU jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgehen sollen.10
Hier soll unter dem Begriff der Krise ein unvorhergesehener ernsthafter Ausnahmezustand mit einer solchen Ressourcenknappheit verstanden sein, die rechtmäßiges Handeln für den Rechtsunterworfenen (faktisch und damit wirtschaftlich) unzumutbar macht. Abhängig von der Art der krisenbedingten Last für einen Unternehmer und damit vom ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sind Lösungen im Einzelfall zu bestimmen.
So kommen für ein Abweichen von (zivilrechtlichen) Verträgen Gestaltungsrechte,11 außerordentliche Kündigungen oder Bestimmungen über die sog "höhere Gewalt" (force-majeure Klauseln) in Frage. Dabei ist insb auf die Verjährung von Ansprüchen und sonstige einzelfallabhängige Einwände (wie Verletzung von Schadensminderungsobliegenheiten oder Verschulden) zu achten.
In einem Verwaltungsverfahren ist die Krise als eine neue Tatsache in unterschiedlicher Weise abhängig vom Fortschritt des Verfahrens geltend zu machen:
Mögliche Gefahren für einen Unternehmer, die etwa bei Verstößen gegen seine Betriebspflichten oder aus unrechtmäßigen Betriebsunterbrechungen entstehen, sind neben dem Verstreichen von Fristen etwa Geldbußen, das Entziehen oder – automatische – Erlöschen von Konzessionen, Gewerbeberechtigungen oder Anlagengenehmigungen.
Angesichts der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung16 zur Amtshaftung ist ein größerer Spielraum für staatliches Handeln in Krisen anzunehmen. Insofern gilt, dass umso außergewöhnlicher die faktischen, zeitlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sind, desto geringer sind die Anforderungen an ein (Verwaltungs- oder Justiz-)Organ für ein ex-ante betrachtet vertretbares und damit zwar rechtswidriges, aber subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten.
1 https://www.apg.at/stromnetz/sichere-stromversorgung/
2 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_22_5443
3 https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/245
4 https://bmi.gv.at/news.aspx?id=5541793776594D54444E733D
5 https://orf.at/stories/3301881/
6 Ferner sollen insb die gesamtstaatliche Koordination für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung einer solchen Krise mit dem BMI als zentrale Schnittstelle unter Rücksicht auf die Zivilgesellschaft verbessert und die damit zusammenhängenden Aufgaben des Bundesheeres klar festgelegt werden.
7 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM:2022:459:FIN
8 Art 28 SMEI.
9 Art 23 SMEI.
10 Art 27 SMEI.
11 zB Irrtumsanfechtungen, Ansprüche wegen Unmöglichkeit.
12 §§ 68 ff AVG.
13 ISd § 68 Abs 6 AVG (wie etwa gem § 79c GewO).
14 ISd § 69 Abs 1 Z 2 AVG.
15 Beachte allerdings § 71 AVG.
16 OGH 18.05.2022, 1 Ob 75/22v Rz 9 ff mwN.
author: Andreas Lopatka-Sint
Andreas
Lopatka-Sint
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