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06 April 2020
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Austria: COVID-19 - Update Insolvenzrecht

Die COVID-19-Pandemie und deren wirtschaftliche Auswirkungen führten bisher zu insgesamt fünf umfassenden COVID-19 Gesetzespaketen.

Darunter finden sich ua Änderungen im Insolvenz-, Anfechtungs- und Eigenkapitalersatzrecht, mit denen die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie adressiert werden sollen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung, weitere insolvenzrechtliche Anpassungen werden aber folgen müssen. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen insolvenzrechtlichen Änderungen gegeben.

Verlängerte Insolvenzantragsfrist

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I. Nr. 16/2020, in Kraft seit 22.03.2020, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Pandemien und Epidemien unter den Begriff der Naturkatastrophe in § 69 Abs 2a IO fallen. Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) der Schuldner (insb dessen Geschäftsführung) verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber innerhalb von 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nunmehr ist klargestellt, dass sich die Insolvenzantragspflicht auf 120 Tage verdoppelt, wenn die materielle Insolvenz durch die aktuelle COVID-19-Pandemie (mit-)verursacht wurde (sh dazu näher hier). Wie bei der "regulären" 60-Tagesfrist handelt es sich auch dabei um eine Maximalfrist: Von einem sofortigen Insolvenzantrag darf nur abgesehen werden, wenn ernsthafte und erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen erfolgen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Das nunmehr beschlossene 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I. Nr. 24/2020, in Kraft seit dem 05.04.2020, geht hinsichtlich des Insolvenzgrunds der Überschuldung (§ 67 IO) einen Schritt weiter: Die Insolvenzantragspflicht wird, soweit die insolvenzrechtliche Überschuldung nach dem 01.03.2020 eingetreten ist, bis zum 30.06.2020 ausgesetzt. Weitere Voraussetzungen – etwa die Krise als Mitursache der Überschuldung oder das Setzen von Sanierungsmaßnahmen – bestehen dem Wortlaut nach nicht. Auch Gläubiger können in diesem Zeitraum wegen Überschuldung ihres Schuldners keinen Insolvenzantrag stellen. Liegt eine Überschuldung bei Ablauf des 30.06.2020 vor, gilt Folgendes: Es gilt die Insolvenzantragspflicht von max. 60 Tagen nach Ablauf des 30.06.2020 oder max. 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet.

Während des Zeitraums von 01.03.2020 bis 30.06.2020 entfällt auch eine allfällige Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für nach Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung geleistete Zahlungen (§ 84 Abs 3 Z 6 AktG, sog Zahlungsverbot).

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung bei Zahlungsunfähigkeit. Diesem Risiko soll durch die angekündigten bzw teilweise bereits implementierten staatlichen Finanzierungsmaßnahmen begegnet werden.

Folgende Hinweise und Risiken sind in diesem Zusammenhang zu beachten:

  • Überschuldung vor 01.03.2020: Generell nicht erfasst werden Schuldner, bei denen die insolvenzrechtliche Überschuldung bereits vor dem 01.03.2020 eingetreten ist. Deshalb sind auch jene Schuldner nicht erfasst, die schon vor dem 01.03.2020 insolvenzrechtlich überschuldet waren und aktuell Sanierungsbemühungen innerhalb der 60/120-Tagesfrist setzen. Für sie gilt damit die Rechtslage wie bisher: Sie dürfen die Maximalfrist nur solange ausschöpfen, solange ernsthafte, erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen gesetzt werden. Positiv zu werten ist, dass nunmehr hinsichtlich des Beginns der Aussetzung auf den 01.03.2020 abgestellt wird: In der ersten Fassung des Initiativantrags wurde nur auf Überschuldungen, die nach Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes eingetreten sind (dh ab 05.04.2020), abgestellt. Dies wäre angesichts des tatsächlichen Beginns der COVID-19-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen bereits ab Anfang März unzureichend gewesen.
  • Haftungsrisiko: Durch die Aussetzung der Antragspflicht droht bei Überschuldung keine Haftung gegenüber Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung, sofern die Haftung an eine verspätete Insolvenzantragsstellung anknüpft (insb Schutzgesetzverletzung nach § 69 Abs 2 IO). Zudem wurde gesetzlich das Haftungsrisiko für Vorstandsmitglieder einer AG für Zahlungen nach Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2020 ausgeschlossen.

    Dabei wird ausschließlich auf die aktienrechtliche Bestimmung abgestellt. In dem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag findet sich dazu die Begründung, dass "der Vorstand einer Aktiengesellschaft bei Überschuldung der Gesellschaft keine strengere Haftung trifft als den Geschäftsführer einer GmbH." Damit bezieht sich der Gesetzgeber auf § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, der dem Wortlaut nach – anders als die vergleichbare aktienrechtliche Bestimmung – nur auf Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht, nicht jedoch auf den Eintritt der materiellen Insolvenz abstellt. Allerdings hat sich der OGH in seiner jüngeren Rechtsprechung (6 Ob 164/16k) der herrschenden Lehre angeschlossen, dass auch bei einer GmbH– analog zur aktienrechtlichen Bestimmung – bereits ab Eintritt der materiellen Insolvenz ein Zahlungsverbot und damit verbunden ein Haftungsrisiko der GmbH besteht. Es scheint, als ob der Gesetzgeber diese OGH-Rspr nicht bedacht bzw sich allein auf den Gesetzeswortlaut des GmbHG bezogen hat und davon ausgeht, dass für Geschäftsführer einer GmbH ohnehin kein Haftungsrisiko bestehe und daher keine sondergesetzliche Regelung notwendig sei. Unter Berücksichtigung des Zwecks der nunmehrigen Ausnahmebestimmung lässt sich wohl eine analoge Anwendung dieses Haftungsausschlusses auch für die Geschäftsführer einer GmbH argumentieren, eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht.
  • Auswirkungen auf Verträge: Verträge sehen häufig das Recht des Vertragspartners zur Kündigung des Vertrags (ggfs verbunden mit vorzeitiger Fälligstellung) bei insolvenzrechtlicher Überschuldung vor. Diese Rechte bestehen weiterhin, weil sich durch die Aussetzung der Antragspflicht nichts am Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ändert. So kann dies etwa bei zulässiger Kündigung und Fälligstellung von Krediten zum sofortigen Abzug von Liquidität bei ohnehin liquiditätsschwachen Unternehmen und somit zu einer insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit (bei der weiterhin eine Insolvenzantragspflicht besteht) führen.

Anfechtungsrecht

Zur Vorfinanzierung von Löhnen und Gehältern bis zum Erhalt der Zahlungen iZm Kurzarbeit akzeptieren lt medialer Ankündigung österreichische Kreditinstitute die Bestätigung des AMS über die Bewilligung von Kurzarbeit als "Sicherheit" für Betriebsmittelkredite. Gesetzlich wurden mit dem 4. COVID-19-Gesetz Anfechtungsrisiken bei Überbrückungskrediten im Zusammenhang mit der COVID-19 Kurzarbeit ausgeschlossen: Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19 Kurzarbeitshilfe im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2020 und dessen sofortige Rückzahlung nach Erhalt der Kurzarbeitshilfe an den Kreditgeber kann in einer späteren Insolvenz des Unternehmens nicht gemäß § 31 IO (Anfechtung wegen Kenntnis der materiellen Insolvenz) angefochten werden, wenn (i) für den Überbrückungskredit keine Sicherheit bestellt wurde und (ii) der Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht positiv kannte. Insbesondere letztere Bedingung ist kritisch zu sehen, zB wenn die Hausbank weiß, dass keine Liquidität vorhanden ist und andere Zahlungen nicht geleistet werden können.

Zu beachten ist, dass abgesehen von der genannten Ausnahme aufgrund der weiterhin geltenden Insolvenzgründe bei Geschäftsbeziehungen mit finanziell angeschlagenen Unternehmen ein Anfechtungsrisiko bei einer späteren Insolvenz des Unternehmens besteht. Dies betrifft insb die Anfechtung wegen Kenntnis der materiellen Insolvenz, dh wenn die materielle Insolvenz des Gegenübers bekannt ist oder bekannt sein muss. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von für den Schuldner mittelbar nachteiligen Rechtsgeschäften (§ 31 Abs 1 Z 3 IO), die bei Vorliegen eines tauglichen Sanierungskonzepts ausgeschlossen ist, geht der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst davon aus, dass die Erstellung eines solchen tauglichen Sanierungskonzepts Zeit benötige und aufgrund der aktuellen Wirtschaftssituation erschwert ist.

Eigenkapitalersatzrechtliche Änderung

Als Anreiz für Gesellschafter, ihren Gesellschaften Liquidität zur Verfügung zu stellen, sieht das 4. COVID-19-Gesetz eine (über die Regelung des § 3 Abs 1 Z 1 EKEG hinausgehende) Ausnahme kurzfristiger Geldkredite von den Rechtsfolgen des EKEG vor: Kein Eigenkapital ersetzender Kredit liegt danach vor, wenn ein Geldkredit ab 05.04.2020 bis zum Ablauf des 30.06.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat. Zu beachten ist, dass eine Parallelbestimmung für Kredite eines Dritten, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt (sog Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheit, §§ 15 f EKEG), nicht besteht.

 

Die oben beschriebenen Änderungen finden sich im 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-JuBG) als Teil des 4. COVID-19-Sammelgesetzes, BGBl I. Nr. 24/2020.

authors: Clemens Stegner, Philipp Wetter