you are being redirected

You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu

17 April 2020
newsletter
austria

Austria: Das ist bei der Wiedereröffnung Ihres Geschäfts zu beachten

Dürfen Sie Ihr Geschäft nun öffnen?

Sie dürfen Ihr Geschäft öffnen, wenn es unter eine der sachlichen Ausnahmen von § 2 Abs. 1 der VO BGBl II 96/2020 fällt ("Geschäfte zur Befriedigung des täglichen Bedarfs").

Weiters dürfen Sie Ihr Geschäft öffnen, wenn es ein Betrieb ist, der dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dient, der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt und sichergestellt ist, dass sich in dem Geschäft gleichzeitig pro 20 m2 nur ein Kunde aufhält (bei weniger als 20 m² maximal ein Kunde).

Bauliche Veränderungen des Kundenbereichs nach dem 07.04.2020 sind bei der Berechnung dieser 400 m2 nicht zu berücksichtigen. Bei Geschäften in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren) ist der Kundenbereich aller Geschäfte zusammenzuzählen, wenn diese über die Mall betreten werden. Geschäfte in baulich verbundenen Betriebsstätten, die von außen (somit nicht über die Mall) betreten werden, dürfen öffnen, sofern ihr Kundenbereich maximal 400 m2 beträgt.

Für detaillierte Informationen siehe "Auswirkungen der Schließungen von Betriebsstätten auf Mietverträge"

Zu treffende Maßnahmen

In allen Geschäften besteht Maskenpflicht sowohl für die Mitarbeiter mit Kundenkontakt als auch für die Kunden (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr) und muss ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen sichergestellt sein.

Für detaillierte Informationen siehe "Auswirkungen der Schließungen von Betriebsstätten auf Mietverträge"

Was sind die ersten Schritte zur Öffnung?

  • Vermessen Sie Ihren Kundenbereich.
  • Rechnen Sie aus, wie viele Kunden sich gleichzeitig in Ihrem Geschäft aufhalten dürfen (maximal ein Kunde je 20 m2).
  • Informieren Sie durch ein Plakat bei der Eingangstüre die potentiellen Kunden über die maximal zulässige Zahl an Kunden, die gleichzeitig eintreten dürfen.
  • Nominieren Sie einen verantwortlichen Mitarbeiter, der beim Eingangsbereich sicherstellt, dass die maximal zulässige Zahl an Kunden nicht überschritten wird und nur Kunden mit Masken das Geschäft betreten.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter welche Pflichten sie einhalten und welche Pflichteinhaltung sie bei den Kunden sicherstellen müssen (insbesondere Maskenpflicht und Mindestabstand von einem Meter).
  • Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt Masken tragen.
  • Zeichnen Sie im Kassenbereich oder sonstigen Bereichen, in denen Menschenansammlungen zu erwarten sind, Linien zur Orientierung der Kunden ein, damit diese einen Meter Abstand einhalten.
  • Wenn die Wege für die Kunden weniger als 2,20 m breit sind (also bei Gegenverkehr der Mindestabstand von einem Meter nicht mehr eingehalten werden kann) organisieren Sie ein Einbahnsystem.
  • Stellen Sie sicher, dass der Abstand von einem Meter zwischen den Personen selbst beim Bezahlvorgang sichergestellt ist. Schaffen Sie ein System, bei dem der Kunde das Geld nicht direkt in die Hand des Verkäufers legt, und weisen Sie darauf hin, dass kontaktloses Zahlen an den POS-Terminals präferiert wird.
  • Desinfizieren Sie die POS-Terminals und Einkaufswagen regelmäßig.
  • Empfehlenswert ist auch, dass Sie im Eingangsbereich einen Spender mit Desinfektionsmittel bereitstellen, der sowohl von Ihren Mitarbeitern als auch von den Kunden verwendet werden soll.
  • Beachten Sie, dass nun gesonderte maximal zulässige Öffnungszeiten (werktags 07:40 Uhr bis 19:00 Uhr) gelten (zusätzlich zu den allgemein geltenden Maximalöffnungszeiten).

This article is part of our coronavirus-focused legal updates – visit our coronavirus infocorner to get more info!

Peter
Madl

Counsel

austria vienna