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18 April 2018
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Begutachtungsentwurf zu Harmonisierung und Vereinfachung des Prospektrechts veröffentlicht

Am 27.4.2018 wurden ein Begutachtungsentwurf zu Harmonisierung und Vereinfachung des Prospektrechts für Wertpapiere und Veranlagungen versandt.

Damit sollen vor allem der Anwendungsbereich des Kapitalmarktgesetzes ("KMG") und des Alternativfinanzierungsgesetzes ("AltFG") durch Schaffung einheitlicher Schwellenwerte, ab denen Prospektpflicht besteht oder Informationsdokumente zu erstellen sind, angeglichen und das Prospektrecht vereinfacht werden. Zur Förderung der Unternehmensfinanzierung, insbesondere von KMU, sollen künftig Angebote von Wertpapieren und Veranlagungen in Österreich von jeweils weniger als EUR 2 Mio binnen zwölf Monaten von der Prospektpflicht ausgenommen sein.

Hintergrund

Obwohl der Großteil der neuen EU Prospekt-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1129; "EU ProspektVO") erst ab 21.7.2019 gilt, sind die Regelungen über Prospektpflicht-Schwellenwerte (Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 2) bereits ab 21.7.2018 anwendbar. Der österreichische Gesetzgeber will die dadurch bedingte Änderung des KMG zum Anlass nehmen, zugleich eine Vereinfachung des Prospektrechts im KMG und AltFG einzuführen und die bislang unklare Trennung zwischen diesen Normen im Sinn der Rechtsicherheit zu beseitigen.

Wesentliche Neuerungen

Schwellenwerte

Die bestehende Unterscheidung zwischen "Veranlagungen gemäß KMG", "Wertpapieren gemäß KMG" und "alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG" soll entfallen. Der Anwendungsbereich beider Gesetze soll sich stattdessen nur noch durch folgende Wertgrenzen unterscheiden:

  • Angebote mit Gesamtgegenwert < EUR 250.000: keine Prospektpflicht (weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen). Diese Angebote unterliegen keiner Aufsicht.
  • Angebote mit Gesamtgegenwert ab EUR 250.000 und < EUR 2 Mio: Ein Informationsdokument nach AltFG ist zu erstellen. Dies gilt sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen. 
  • Angebote mit Gesamtgegenwert ab EUR 2 Mio und <EUR 5 Mio: Prospektpflicht nach KMG - vereinfachter Prospekt
    • Wertpapiere: es ist ein vereinfachter  KMG-Prospekt nach Schema F mit Prospektbilligung durch die FMA (§ 8a KMG) zu erstellen. Optional – insbesondere wenn ein EU passporting erfolgen soll, kann ein Prospekt nach EU ProspektVO erstellt werden.
    • Veranlagungen: es ist ein vereinfachter  KMG-Prospekt nach Schema F mit Prospektprüfung durch einen Prospektkontrollor (§ 8 KMG) zu erstellen.
  • Angebote mit Gesamtgegenwert > EUR 5 Mio: Prospektpflicht nach KMG -voller Prospekt
    • Wertpapiere: es ist ein voller KMG-Prospekt nach EU ProspektVO mit Prospektbilligung durch die FMA (§ 8a KMG) zu erstellen;
    • Veranlagungen: es ist ein voller KMG-Prospekt (Schema C) mit Prospektprüfung durch einen Prospektkontrollor (§ 8 KMG) zu erstellen.

Für die Berechnung der Schwellenwerte sind bei laufenden Angeboten die Höhe des Angebots und bei abgeschlossenen Angeboten die erzielten Einnahmen heranzuziehen.

Abgesehen von den Schwellenwerten gelten weiterhin die in § 3 Abs 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis  14 KMG vorgesehenen Prospektausnahmen, etwa an qualifizierte Anleger.

Betrachtungszeitraum

Bei Ermittlung der Schwellenwerte wird idR jeweils auf einen Betrachtungszeitraum von 12 Monaten– und nicht mehr wie bisher gemäß AltFG auf das einzelne Angebot – abgestellt. Ausweislich der Materialien sind dabei auch Emissionen zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten der Novelle begeben wurden.

Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt, sollen der Prospektpflicht nach KMG unterliegen.

Emittenten

Künftig können alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen. Die aktuell im AltFG enthalten Einschränkungen auf Emittenten, die KMU und keine beaufsichtigten Unternehmen sind, sowie den Emissionserlös unmittelbar für ihre operative Tätigkeit verwenden müssen, entfallen. Damit können künftig zB auch Finanzinsitute nach AltFG emittieren.

Nächste Schritte; geplantes Inkrafttreten

Die Begutachtungsfrist endet am 14.5.2018.

Entsprechend der Vorgaben der EU ProspektVO sollen die neuen Regelungen ab 21.7.2018 Anwendung finden.

Angebote, deren Angebotszeitraum zum Inkrafttreten der geplanten Novelle noch nicht abgeschlossen ist, unterliegen bis 31.12.2018 weiterhin der alten Rechtslage. Nur wenn der Angebotszeitraum über 31.12.2018 hinaus reicht, gilt ab 31.12.2018 die neue Rechtslage.

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Ursula
Rath

Partner

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