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Biogasanlagen sind ein Schlüssel zur Erreichung der Klima- und Energieziele – doch ob ihre Errichtung und ihr Betrieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordert, war umstritten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun zur Klärung dieses Themas beigetragen: In zwei am 25.06.2026 ergangenen Entscheidungen stellt der VwGH klar, dass Biogasanlagen regelmäßig unter die Ausnahme für "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" fallen und damit nicht UVP-pflichtig sind. Eine untergeordnete thermische Nutzung, vorbereitende Behandlungsschritte und eine technisch notwendige Notgasfackel stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.
Das in Biogasanlagen erzeugte Rohbiogas und das daraus aufbereitete Biomethan lassen sich vielseitig nutzen – von der Einspeisung in das Erdgasnetz über die Verstromung oder Verheizung bis zum Einsatz als Treibstoffalternative. Mit größeren Biogasanlagen ist jedoch stets die Frage nach der UVP-Pflicht verbunden.
Das UVP-G kennt keinen eigenen Tatbestand für Biogasanlagen. Ob eine Anlage der UVP-Pflicht unterliegt, richtet sich primär danach, ob ihre einzelnen Prozessschritte (die [Zwischen-]Lagerung, die Vergärung der Eingangsmaterialien und die Aufbereitung des Rohbiogases) einen der abfallwirtschaftlichen Tatbestände des Anh 1 Z 1 bis 3 UVP-G erfüllen. Vereinfacht gilt: Eine Biogasanlage ist UVP-pflichtig, wenn die eingesetzten Materialien Abfall iSd AWG sind und die maßgeblichen Kapazitätsschwellen überschritten werden.
Praktisch entscheidend ist jedoch die Ausnahme des Anh 1 Z 2 lit c UVP-G: Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sind zwar ab einer Kapazität von 35.000 t/a bzw 100 t/d UVP-pflichtig, ausgenommen sind aber "Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung". Ob und wann Biogasanlagen unter diese Ausnahme fallen, war bislang strittig. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) legte die Ausnahme teils sehr restriktiv aus und leitete schon aus einer bloß teilweisen thermischen Verwertung des Gases (etwa in einem nachgelagerten Blockheizkraftwerk oder über eine Notgasfackel) die UVP-Pflicht der gesamten Anlage ab.[1] Für Projektwerber bedeutete das erhebliche Rechtsunsicherheit.[2] Der VwGH hat nun in zwei UVP-Feststellungsverfahren Stellung bezogen.
Beide Verfahren drehten sich um dieselbe Kernfrage: Ist die Biogasanlage eine UVP-pflichtige Abfallbehandlungsanlage nach Anh 1 Z 2 lit c UVP-G – oder greift die Ausnahme der ausschließlich stofflichen Verwertung?
Der VwGH stellt in beiden Entscheidungen klar, dass der Begriff "ausschließlich" in Anh 1 Z 2 lit c UVP-G nicht verlangt, dass sämtliche eingesetzten Abfälle stofflich verwertet werden. Ausreichend ist, dass aus der Anlage deutlich überwiegend direkt verwertbare – marktfähige – Produkte hervorgehen, etwa Biomethan und Düngemittel. Tragend ist die Zuordnung von Biogasanlagen zur Verwertungskategorie R3 (Recycling organischer Stoffe einschließlich Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) und nicht zur thermischen Kategorie R1. Diese Zuordnung ist nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen. Die gegenteilige, restriktive Auffassung des BVwG in einem Fall, wonach bereits eine auch nur teilweise thermische Verwertung die Ausnahme ausschließe, erwies sich als rechtswidrig.
Selbst wenn die Verbrennung eines geringen Gasanteils zur Wärmeversorgung als thermische Verwertung angesehen wird, steht dies der Ausnahme nicht entgegen, solange sie – wie im Verfahren zu Ra 2025/07/0267 mit rund 0,70 bis 0,76 Masse-% des Gesamtoutputs – von deutlich untergeordneter Bedeutung ist. Das zulässige Ausmaß einer allfälligen thermischen Verwertung ist im Einzelfall auf sachverständiger Grundlage zu beurteilen.
Der VwGH bestätigte im Verfahren zu Ra 2025/07/0267, dass auch vorgelagerte Behandlungsschritte wie Zerkleinerung und Vermischung der Eingangsmaterialien Teil des Prozesses der stofflichen Verwertung sind. Andernfalls ginge der Ausnahmetatbestand weitgehend ins Leere, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte seine Anwendung vereitelten. Welche Schritte im Einzelnen erfasst sind, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen und mit Blick auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential zu klären.[5]
In beiden Entscheidungen anerkannte der VwGH, dass eine Notgasfackel eine nach dem Stand der Technik zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung ist, die nur im Störfall zum Einsatz kommt und keine Nutzung des Gases bezweckt. Eine reine Notvorrichtung kann die Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht ausschließen; andernfalls ginge die Ausnahme ins Leere.[6]
Im Verfahren zu Ro 2024/07/0006 betont der VwGH überdies, dass die Abfalleigenschaft landwirtschaftlicher Eingangsmaterialien (Maissilage, Kleegras, Stroh, Gülle, Mist) sorgfältig zu prüfen ist. Die einschränkende Bestimmung des § 2 Abs 3 zweiter Satz AWG kann auch außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Betriebe greifen. Fehlt ein solcher Betrieb, ist im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs 3 AWG zu prüfen, ob die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Einzelfallprüfung hatte das BVwG unterlassen – ein weiterer Grund für die Aufhebung.
Die beiden Entscheidungen schaffen höchstgerichtliche Klarheit und beenden eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Für Planung und Genehmigung von Biogasanlagen ist vor allem zentral, dass Projektwerber Stoffströme, Kapazitäten, Verwertungswege und die technische Notwendigkeit von Sicherheitseinrichtungen frühzeitig und auf sachverständiger Grundlage aufbereiten, um die Anwendbarkeit der Ausnahme nachvollziehbar zu belegen.
Der VwGH gibt der Praxis mit den beiden Erkenntnissen einen verlässlichen Rahmen für die UVP-rechtliche Beurteilung von Biogasanlagen und stärkt damit die Planungssicherheit für dringend benötigte Projekte der erneuerbaren Gasproduktion.
Über Biogasanlagen hinaus lassen sich die Grundsätze auf verwandte Anlagentypen der biologischen Abfallbehandlung und stofflichen Verwertung – etwa Kompostierungs- und sonstige Recyclinganlagen – übertragen, soweit dort vergleichbare Fragen der "Ausschließlichkeit" und der Einbeziehung von Vorbereitungsschritten auftreten.
[1] BVwG 06.06.2024, W109 2278273-1/13E; aA BVwG 31.07.2025, W155 2302299-1/21E.
[2] Dazu bereits Jirak/Bruckmoser, UVP-Pflicht für Biogasanlagen, RdU 2025, 36.
[3] Die Entscheidung betraf das Erkenntnis des BVwG 06.06.2024, W109 2278273-1/13E.
[4] Die Entscheidung betraf das Erkenntnis des BVwG 31.07.2025, W155 2302299-1/21E.
[5] Im konkreten Fall hatte der Sachverständige die Aufbereitung der Input-Materialien als essenziellen Bestandteil einer Biogasanlage zur Erzielung eines homogenen und gleichbleibenden Ausgangsmaterials beurteilt.
[6] Im Verfahren zu Ro 2024/07/0006 rügte der Gerichtshof zudem, dass das BVwG diese Beurteilung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen hatte.
Isabel
Bruckmoser
Associate
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