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Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 UrhG sind dem Urheberrechtsschutz in Österreich auch Werke der sogenannten angewandten Kunst zugänglich. Dem Werktypus der bildenden Kunst untergeordnet, stellen sich für diese die allgemeinen Anforderungen an den Werkschutz nach § 1 Abs 1 UrhG: Es muss sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln. Ob von einer solchen Eigentümlichkeit auch bei Ledersandalen mit Korkfußbett, Messeständen in Brillenbügeloptik oder modularen Stahlrahmen-Konstruktionssystemen auszugehen ist, kann nur im Einzelfall bewertet werden. Jüngere Entscheidungen lassen eine gewisse Tendenz der nationalen Gerichte erkennen, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Alltagsgegenständen über die Rückbindung an das Kriterium der Originalität und unter Verweis auf die Beweislastregeln restriktiv auszulegen. Eine letztverbindliche Konkretisierung des Originalitätsbegriffs im Anwendungsbereich der angewandten Kunst obliegt ohnehin dem EuGH. Mit Spannung ist daher die Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren Mio und USM-Haller zu erwarten. Ein genauerer Blick auf die Begründung des BGH in der Causa Birkenstock lohnt dennoch, weil sich hieraus abstrakte Schlussfolgerungen für Beweis- und Darlegungsstrategien auch vor den österreichischen Gerichten ziehen lassen.
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reference: ecolex 2025/278
author: Marie-Therese Wirtz
Marie-Therese
Wirtz
International Associate
austria vienna