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09 September 2026
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Breaking News: Europäische Kommission veröffentlicht den Entwurf der Vergabeverordnung und schreibt damit das Vergaberecht neu

Nach dem heute im Rahmen einer Pressekonferenz der Europäischen Kommission vorgestellten und veröffentlichten Entwurf soll eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung die drei Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU ersetzen: kein nationales Umsetzungsgesetz mehr, kein "Gold Plating", ein Regelwerk für den gesamten Oberschwellenbereich – der radikalste Reformansatz seit Bestehen des europäischen Vergaberechts. Es ist zwar noch mit Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu rechnen, aber die Richtung ist bereits erkennbar.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Systemwechsel – von drei Richtlinien zu einer Verordnung. Klassisches Vergaberecht, Sektorenvergaberecht und Konzessionen sollen nach dem Entwurf in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung zusammengeführt werden, die erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar wäre. Die bislang in über 50 Rechtsakten verstreuten Vergabebestimmungen sollen im Wege einer regulatorischen Generalbereinigung integriert werden – darunter etwa die Ausschlussgründe der Lieferkettenrichtlinie. "Gold Plating" wäre damit Geschichte. Unberührt bleiben nach dem Entwurf die Rechtsschutzrichtlinien (89/665/EWG und 92/13/EWG) sowie die Verteidigungsrichtlinie 2009/81/EG.
  • Radikale Vereinfachung – Schluss mit dem Verfahrensdschungel. Statt der bisherigen Verfahrensvielfalt sollen nach dem Entwurf nur noch vier Verfahren zur Verfügung stehen: das offene Verfahren (neu: mit Verhandlungsmöglichkeit) ("Open Procedure") als neues und einziges Regelverfahren, das Dynamische Verfahren für wiederkehrende Standardbeschaffungen, ein mehrstufiges Innovationsverfahren für noch nicht marktverfügbare Lösungen sowie ein besonderes Verfahren, dessen Voraussetzungen im Wesentlichen dem heutigen Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung entsprechen. Zudem soll der Zugang zu Vergabeverfahren niederschwelliger werden: So darf etwa der geforderte Mindestjahresumsatz 50 % des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten, und Referenzen mit öffentlichen Aufträgen dürfen nur verlangt werden, wenn die Komplexität des Auftrags dies rechtfertigt. Im Regelverfahren kann der Auftraggeber auf den Nachweis der finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit sogar ganz verzichten, im dynamisch vereinfachten Verfahren darf er sogar keine derartigen Eignungskriterien festlegen – der wohl wirksamste Hebel für KMU. Verschärft bzw eingeschränkt wird nach dem Entwurf hingegen die Selbstreinigung: Zwingende Ausschlussgründe sollen keiner Selbstreinigung mehr zugänglich sein – wer einmal erfasst ist, verliert damit für die Dauer des Ausschlusses den Weg zurück in den Wettbewerb.
  • Bestbieterprinzip mit gesetzlicher Mindestgewichtung. Das Bestbieterprinzip soll nach dem Entwurf zukünftig zum Standard werden; die Wahl des Billigstbieterprinzips ist nur bei besonderer Rechtfertigung zulässig. Zudem müssen Qualitätskriterien in der Regel mindestens 30 % der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen, bei Aufträgen, die ihrer Natur nach arbeitsintensiv sind, sogar mindestens 50 %. Der Gestaltungsspielraum, den das BVergG Auftraggebern bei der Gewichtung bislang belässt, entfiele im Oberschwellenbereich damit weitgehend.
  • Versorgungssicherheit und Resilienz als eigenständige Beschaffungsanforderungen. Nach dem Entwurf sollen Auftraggeber zukünftig sicherheitsrelevante Risiken in allen Verfahrensphasen berücksichtigen müssen – von der Leistungsbeschreibung über die Zuschlagsentscheidung bis zur Vertragsdurchführung. Erfasst sind neben kritischer Infrastruktur etwa auch sensible Informationen, schädliche strategische Abhängigkeiten oder unzulässige Einflussnahme durch Drittstaaten. In diesen Fällen sollen Auftraggeber über Ausschluss- und Vertragsbeendigungsrechte verfügen. Cybersicherheit und Lieferkettentransparenz würden damit zu Eignungs- und Vertragsthemen.
  • "Buy Europe" – neue Spielregeln für den Bietermarkt. Nach dem Entwurf sollen Vergabestellen den Wettbewerb auf Unternehmen aus der Union, aus GPA-Vertragsstaaten und aus Staaten mit Handelsabkommen beschränken, Mindestursprungsanforderungen vorgeben oder Angebote mit Unionsursprung bei der Wertung bevorzugen dürfen. Angeknüpft wird dabei sowohl an den Bietersitz als auch an den Warenursprung. Angebote, deren europäischer oder anderweitig geschützter Anteil weniger als 50 % des Gesamtwerts beträgt, sollen ausgeschieden werden können. Anbietern aus nicht abkommensgebundenen Drittstaaten steht weder ein unionsrechtlich garantierter Marktzugang noch ein subjektives Bieterrecht zu. Darüber hinaus soll die Kommission die europäische Präferenz oder den Ausschluss nicht erfasster Anbieter für bestimmte Unternehmen, Waren oder strategische Bereiche verbindlich vorgeben können.
  • Digitaler Binnenmarkt für Vergaben – Schluss mit der Systemfragmentierung. Die bislang nicht interoperablen nationalen eProcurement-Systeme sollen nach dem Entwurf über ein Interoperabilitätsnetzwerk mit harmonisierten semantischen Standards verbunden werden. Als Kernelemente vorgesehen sind ein von der Kommission bereitgestellter eProcurement-Dienst, dessen Nutzung die Mitgliedstaaten ihren Auftraggebern verbindlich vorschreiben kann, ein elektronischer Eignungsprüfungsdienst nach dem "Once-only"-Prinzip sowie nationale Vergabedatenräume, die in einen unionsweiten Datenraum münden sollen. Die nähere Ausgestaltung ist weitgehend delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten überlassen.

Fazit: Der Entwurf leitet die tiefgreifendste Reform des europäischen Vergaberechts seit dessen Bestehen ein und verfolgt einen ambitionierten Ansatz: Die Bündelung sämtlicher vergaberechtlich relevanter Bestimmungen in einer einzigen Verordnung (damit geht eine Reduktion von 900 Seiten auf ca 200 Seiten einer), die Einführung des offenen Verfahrens mit Verhandlungsmöglichkeit als neues Regelverfahren und der Abbau bürokratischer Hürden bei der Eignungsprüfung könnten das Vergaberecht nachhaltig modernisieren. Gleichzeitig reihen sich die Präferenzregelungen und Sicherheitsanforderungen in die Tendenz ein, das Vergaberecht zunehmend als Instrument der Industrie- und Sicherheitspolitik zu nutzen. Ob die angestrebte Vereinfachung durch die Reduktion auf vier Verfahren tatsächlich gelingt, der Systemwechsel von Richtlinien zu einer Verordnung den nationalen Regelungsbedarf ausreichend berücksichtigt und ob die weitreichenden Kommissionsermächtigungen im Interesse einer flexiblen Weiterentwicklung oder einer problematischen Machtkonzentration stehen, wird das Gesetzgebungsverfahren zeigen. Ebenso bleibt abzuwarten, ob die "Buy Europe"-Präferenzen die Versorgungssicherheit stärken oder die Beschaffungskosten erhöhen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft nachhaltig zu verbessern.

Was bedeutet der Entwurf für die Praxis und was sind die nächsten Schritte?

Am 1. Oktober 2026 um 18:30 Uhr laden wir Sie in die Räumlichkeiten der Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, ein. Unsere Vergaberechtsexperten analysieren den Verordnungsvorschlag, skizzieren die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren und ordnen die möglichen Auswirkungen für Vergabestellen und Bieter ein.

Wir freuen uns auf angeregte Diskussionen und den persönlichen Austausch mit Ihnen!

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