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11 March 2020
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Coronavirus – Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen und kurzfristiger Handlungsbedarf (German)

Das Coronavirus stellt nicht nur die Gesellschaft allgemein, sondern auch die Wirtschaft vor große Herausforderungen.

Immer öfter stehen Unternehmen vor der Situation, dass sie abgeschlossene Verträge nicht zeitgerecht erfüllen können oder entscheiden müssen, aus Vorsichtgründen die Vertragserfüllung zu verschieben. Neben der sicher vorrangigen gesundheitspolitischen Komponente stellt sich für Unternehmer daher die konkrete Frage, wie sie mit solchen Problemen bei der Leistungserbringung umgehen sollen.

Fallkonstellationen

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle lassen sich in folgende Kategorien untergliedern:

  • Der Schuldner einer Leistung (Lieferant, Werkunternehmer, Dienstleister) erbringt die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und gerät somit in Verzug ("Schuldnerverzug").
  • Der Gläubiger einer Leistung (Kunde, Auftraggeber) nimmt die angebotene Leistung nicht an und gerät somit in Annahmeverzug oder kann vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht erbringen ("Annahmeverzug" oder "Mangel an Mitwirkung").
  • Die Leistung kann endgültig nicht mehr erbracht werden ("Unmöglichkeit").
  • Die Grundlage, auf der der Vertrag abgeschlossen wurde, fällt weg ("Wegfall der Geschäftsgrundlage").

Beurteilung

1. Liegt Höhere Gewalt vor?

Vorweg stellt sich die Frage, ob das Auftreten des Coronavirus ein Fall der "Höheren Gewalt" ist. In Lehre und Rechtsprechung hat sich folgende Begriffsbestimmung durchgesetzt: "Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes elementares Ereignis, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war, und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist" (Kletecka, Schadenersatz versus höhere Gewalt, ÖJZ 2015/138, H 23-24 / 2015, 1061). Der OGH hat mit einer Entscheidung im Jahre 2005 das Auftreten der Infektionskrankheit SARS als einen Fall von höherer Gewalt beurteilt (OGH 4 Ob 103/05h). Wir können also durchaus davon ausgehen, dass es sich beim Auftreten des Coronavirus grundsätzlich um einen Fall von höherer Gewalt handelt.

Diese Beurteilung ist relevant, weil sie in der Regel dazu führt, dass der in Verzug geratene Schuldner einer Leistung für etwaige Folgen dieses Verzugs nicht haftet.

Achtung: Im jeweiligen Anlassfall ist daher sorgfältig zu prüfen, (i) ob das Auftreten des Coronavirus tatsächlich im konkret zu beurteilenden Fall die Leistungserbringung verhindert oder verzögert hat und (ii) ob der Schuldner den Eintritt des Ereignisses nicht hätte verhindern können. Vor allem der zweitgenannte Aspekt kann eine Grundlage für das Argument sein, dass ein sorgfältiger Unternehmer auch aus vertraglichen Überlegungen Maßnahmen ergreifen muss (mit äußerster zumutbarer Sorgfalt), um den Eintritt dieses Ereignisses zu verhindern.

2. Schuldnerverzug

Es gibt viele Gründe, weshalb ein Schuldner seine Vertragspflichten nicht erfüllen kann. Beispiele: eine behördliche Maßnahme, die die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung verhindert, krankheitsbedingter Ausfall von Mitarbeitern oder in der Leistungskette vorgelagerte Probleme, die auf die eigene Leistungserbringung durchschlagen. Trifft den Schuldner daran kein Verschulden (z.B. weil tatsächlich ein Ereignis Höherer Gewalt vorliegt), so handelt es sich um sogenannten objektiven Verzug.

In diesem Fall kann der Gläubiger der Leistung entweder einer späteren Leistungserbringung zustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche hat der Gläubiger beim objektiven Verzug des Schuldners nicht. Nur, wenn den Schuldner am Verzug ein Verschulden trifft, hat der Gläubiger Schadenersatzansprüche (subjektiver Verzug).

Achtung: Es ist unabhängig vom Grund des Verzugs wichtig, dass der Schuldner den Gläubiger sobald wie möglich über den (bevorstehenden) Verzug informiert, da er sonst Gefahr läuft, wegen Verletzungen seiner Warnpflicht in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus muss der Schuldner dazu beitragen, den Schaden des Gläubigers so gering wie möglich zu halten. Letztlich ist auch zu beachten, dass vom Gesetz vermutet wird, dass der Verzug verschuldet war – der Schuldner trägt also das Risiko, ob er beweisen kann, dass ein Fall Höherer Gewalt vorliegt und ihn kein Verschulden trifft.

Sonderfall 1 - Fixgeschäft: Etwas anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt, also um ein solches, bei dem der Gläubiger schon bei Abschluss des Vertrags für den Fall einer Verspätung den Rücktritt erklärt oder, wenn die Natur des Vertrags oder der dem Verpflichteten bekannten Zweck der Leistung erkennen lässt, dass der Gläubiger an einer verspäteten Leistung kein Interesse hat. Hier fällt der Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne das Erfordernis einer Rücktrittserklärung weg (es sei denn, der Gläubiger erklärt unverzüglich, weiter an einer Erfüllung interessiert zu sein).

Sonderfall 2 – Leistungsverzug aus "Vorsichtsgründen": Viele Unternehmen stehen vor der schwierigen Frage, welche Vorsichtsmaßnahmen sie zur Eingrenzung des Coronavirus ergreifen müssen und welche vertraglichen Folgen beispielsweise eine Verschiebung von Leistungen haben kann, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zwingend notwendig (z.B. wegen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen oder behördlichen Anordnungen), aber unter Abwägung verschiedenster Überlegungen "geboten" oder "ratsam" erscheint. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten und können nicht einseitig ausgesetzt werden, ohne Schadenersatzansprüche zu riskieren. Auch wenn Vorsichtsmaßnahmen menschlich nachvollziehbar sind, bedeutet dies noch nicht, dass der Schuldner diesbezüglich aus seiner Leistungspflicht entlassen wird.

3. Gläubigerverzug

Grundsätzlich kann der Gläubiger zur Annahme einer Leistung nicht gezwungen werden. Wenn er die Leistung jedoch zur bedungenen Zeit und trotz Erfüllungsbereitschaft des Schuldners nicht annimmt, dann ist er im sogenannten Annahmeverzug. Annahmeverzug liegt auch vor, wenn der Gläubiger eine für die Erfüllung durch den Schuldner erforderliche Mitwirkung unterlässt (z.B. er verweigert dem Handwerker den Zutritt zur Wohnung oder erscheint nicht zum vereinbarten Termin beim Arzt).

Handelt es sich um die Lieferung von Ware, kann der Schuldner die Sache hinterlegen (bei Gericht oder in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise) und in der Regel auch den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die er im Interesse des Schuldners auf die Sache ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe gemacht hat, von diesem verlangen. Ferner ist der Schuldner befugt, die Ware auf Rechnung des Käufers nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern zu lassen oder – bei Vorhandensein eines Börse- oder Marktpreises der Ware – ebenfalls nach vorheriger Androhung freihändig zum laufenden Preis zu verkaufen.

Ein Recht auf Abnahme hat der Schuldner im Regelfall nicht. Nur wenn der Schuldner ein erkennbares Interesse an der Erfüllung hat, das über jenes am Erhalt der Gegenleistung hinausgeht, kann er die Abnahme durchsetzen. Allerdings bleibt der Vertrag aufrecht und der Schuldner der Leistung kann von dem in Annahmeverzug befindlichen Gläubiger Gegenleistung verlangen. Weiters trägt dem Annahmeverzug befindliche Gläubiger das Risiko, dass die Sache durch Zufall oder durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners untergeht.

Sonderfall 3 – Mangel an Mitwirkung in komplexen Projekten: Gerade bei komplexen Projekten bedarf die Leistungserbringung durch den Schuldner oft der (teilweise intensiven) Mitwirkung durch den Gläubiger. Kommt der Gläubiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat dies in solchen Fällen oftmals auch Auswirkungen in der Sphäre des Schuldners; dieser kann z.B. die Projektarbeit nicht fortsetzen, weil ihm vom Gläubiger bereitzustellende Informationen fehlen. Üblicherweise sind die Rechtsfolgen eines solchen Mangels an Mitwirkung konkret im Vertrag geregelt. Ist das nicht der Fall, wird man sich die Frage stellen müssen, ob die Mitwirkungspflicht des Gläubigers eine eigenständige Vertragspflicht ist und der Gläubiger in diesem Fall Schuldner der Mitwirkungsleistung ist und hinsichtlich dieser Leistung nicht im Gläubiger-, sondern im Schuldnerverzug ist.

4. Unmöglichkeit

Wird die Leistungserbringung nach Vertragsabschluss, aber vor Erfüllung unmöglich, spricht man von "nachträglicher Unmöglichkeit". Beispielsweise die Absage von Großveranstaltungen wie Konzerten oder Theateraufführungen aufgrund eines behördliches Verbots wird in der Regel als ein solcher Fall der Unmöglichkeit zu beurteilen sein. In diesem Fall fällt der Vertrag weg und der Schuldner ist nicht zur Leistung verpflichtet. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht verschuldet oder sonst zu vertreten (beispielsweise weil er dieses Risiko vertraglich übernommen hat), wird er auch nicht schadenersatzpflichtig. Er hat allerdings auch keinen Anspruch auf das Entgelt, sofern der Gläubiger die Unmöglichkeit ebenfalls nicht verschuldet oder zu vertreten hat.

Findet sohin ein Konzert deswegen nicht statt, weil die Behörde Großveranstaltungen verbietet, dann ist der Preis der Eintrittskarten zurückzuerstatten, aber der Veranstalter auch nicht verpflichtet, den Besuchern frustrierte Kosten für die Anreise zu ersetzen oder den Musikern die vereinbarte Gage zu zahlen. Entscheidet der Veranstalter aber ohne ein solches Verbot, die Veranstaltung abzusagen, liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor, sondern Schuldnerverzug und es muss geprüft werden, ob den Veranstalter Verschulden trifft und er daher auch Schadenersatzansprüchen der Besucher wegen frustrierter Kosten und Entgeltansprüchen der Künstler ausgesetzt ist.

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Ereignis Höherer Gewalt kann neben dem oben beschriebenen Verzug auch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führt es dann, wenn es einer Vertragspartei aufgrund der Änderung des Vertrags, die auf dieses Ereignis zurückzuführen ist, nicht mehr zumutbar ist, an den Vertrag gebunden zu sein. Hier sind aber nur jene Fälle beachtlich, die eine Änderung von Umständen betreffen, die jedermann mit dem Abschluss eines solchen Geschäfts verbindet und diese Änderung bei Vertragsabschluss auch nicht vorhersehbar war. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Ausbruch eines Krieges im Zielland einer Reise. Ein massiver Ausbruch einer hochinfektiösen Krankheit wird dem durchaus vergleichbar sein. In diesem Fall kann die davon betroffene Vertragspartei den Vertrag anfechten oder dessen Anpassung verlangen.

6. Beachten Sie Vertragsvereinbarungen

Die obigen Ausführungen fassen in kurzer Form das gesetzliche Grundmodell zusammen. Gerade zwischen Unternehmern ist es aber zulässig und in der Praxis auch üblich, dieses Grundmodell vertraglich anzupassen. Wenn Sie also vor der Situation stehen, einen der obigen Fälle beurteilen zu müssen, ist es unerlässlich, dass Sie neben dem gesetzlichen Grundmodell auch die konkreten vertraglichen Vereinbarungen beurteilen. Diese finden sich in der Regel in dem für den Einzelfall abgeschlossenen Vertrag, in etwaigen Rahmenverträgen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch bei Erwerb von Eintrittskarten für Großveranstaltungen werden in der Regel Geschäftsbedingungen vereinbart.

Prüfschritte:

  • Ist meine Leistungserbringung betroffen und drohe ich in Verzug zu geraten?
  • Welche Vorgaben bestehen aufgrund abgeschlossener Verträge?
  • Muss ich den Gläubiger warnen?
  • Welche Maßnahmen zur Schadensminimierung kann ich ergreifen?
  • Liegt im konkreten Fall tatsächlich höhere Gewalt vor?
  • Muss die Versicherung informiert werden?

Autoren: Wolfgang Tichy, Peter Ocko

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