you are being redirected

You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH : www.schoenherr.eu

09 July 2021
newsletter
austria

EAG-Gesetzespaket nun endlich beschlossen – Was ist neu?

Infocorner
In Schönherr's Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem informiert über aktuelle Veranstaltungen und Webinare. 

 

Am 07.07.2021 wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket ("EAG-Paket") beschlossen. Mit dem EAG und den begleitenden Gesetzesänderungen soll der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie vorangetrieben werden. Zwar wurde die Regierungsvorlage bereits im März dieses Jahres veröffentlicht, die beschlossene Fassung enthält aber zahlreiche Änderungen. Die wesentlichsten Änderungen im Fördersystem sollen im Folgenden kurz abgebildet werden. Zu beachten ist, dass das Gesetzespaket noch vom Bundesrat beschlossen und in Bezug auf die beihilfenrechtlichen Regelungen von der EU-Kommission genehmigt werden muss. Insbesondere das Marktprämiensystem wird voraussichtlich nicht vor Jahresende in Kraft treten.

Ökosoziale Förderkriterien

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK") kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") mit Verordnung die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energie an ökosoziale Kriterien knüpfen. Nachweise über die Einhaltung der Kriterien sind dem Gebot bzw. dem Förderantrag anzuschließen. Folgende Kriterien können beispielsweise festgelegt werden:

  • Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Geschlechtergleichstellung, und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;
  • arbeitsplatzbezogene Qualitätssicherheitsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;
  • arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertragsrechtlicher Einstufung;
  • regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

Es ist davon auszugehen, dass das Erfüllen dieser Förderkriterien eine Voraussetzung für die Teilnahme an den (Photovoltaik-)Ausschreibungen bzw. die Antragstellung für Windkraftförderungen bilden wird. 

Änderung der allgemeinen Fördervoraussetzungen

  • Die Erzeugung von Strom aus revitalisierten Wasserkraftanlagen war bereits der Regierungsvorlage zufolge durch Marktprämie förderfähig. Revitalisierte Wasserkraftanlagen können nunmehr für (maximal) die ersten zusätzlichen 25 MW (anstelle von 10 MW) gefördert werden.
  • Wie bereits bisher können neu errichtete Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak gefördert werden. Zusätzliche Voraussetzungen betreffend den Errichtungsort der Anlage (Gebäude, befestigte Flächen, bestimmte Widmung) sind entfallen (betrifft auch die Investitionszuschüsse).
  • Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.

Abschlag bei Förderung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

In der Regierungsvorlage war für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ein Abschlag des Zuschlagwertes von 25 % vorgesehen, wobei vorgesehen war, dass diese Höhe durch Verordnung verändert werden kann. Dieses System wurde zwar grundsätzlich beibehalten, allerdings wurde konkretisiert, dass die Veränderung der Höhe des Abschlags im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik und im Hinblick auf die Vermeidung zur Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen zu erfolgen hat. Außerdem entfällt der Abschlag zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die

  • auf einer Grundfläche, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden kann (sogenannte "Agri-PV-Flächen"), errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird;
  • auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden;
  • auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden ("Floating-PV");
  • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden;
  • auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.

Da die Höhe dieser Abschläge noch mit Verordnung der BMK und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ("BMLRT") festzulegen ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, wie hoch z.B. der Abschlag bei Agri-PV-Flächen sein wird.

Vergleichbare Abschlagsbestimmungen sind auch für die Förderung durch Investitionszuschuss vorgesehen (vgl. § 56 Abs 7 bis 12 EAG).

Ausschreibungen / Antragssystem

  • Sicherheitsleistungen sind bei Ausschreibungen nur noch zu leisten, wenn die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW überschreitet;
  • Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7.500 kW (anstelle von 15.000 kW);
  • Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 100.000 kW (anstelle von 75.000 kW);
  • Es können auch repowerte Anlagen aus Basis von Biomasse durch Marktprämie gefördert werden.

Investitionszuschuss

  • Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis 2 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Es gelten dieselben Ausnahmen wie bei der Förderung durch Marktprämie gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit bb EAG. Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse betragen mindestens EUR 5m.
  • Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 KWel kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Es gelten dieselben Ausnahmen wie bei der Förderung durch Marktprämie gemäß § 10 Abs 1 Z 4 EAG. Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse betragen mindestens EUR 4m.
  • Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen können auch für allfällige Leistungserweiterungen im Zuge der Umrüstung lukriert werden. Hierdurch soll die nachhaltige Anhebung des Rohstoffpotenzials vor Ort durch die effiziente Nutzung bestehender Anlageninfrastruktur kombiniert werden.
  • Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas betragen mindestens EUR 25m (anstelle von EUR 30m).
  • Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas ("P2X-Anlagen") werden nunmehr nicht mehr ausschließlich für Anlagen gewährt werden, die zu betrieblichen Zwecken eingesetzt werden.1 Die jährlichen Fördermittel betragen mindestens EUR 40m (anstelle von EUR 50m). Es sind nunmehr auch Anlagen mit einer Engpassleistung von 0,5 MW bis 1 MW mit bis zu 20 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) förderfähig.
  • Für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist ein Abschlag des Investitionszuschusses von 25 % vorgesehen. Die Höhe des Abschlags kann durch Verordnung geändert werden, wobei die gleichen Abschlagsbestimmungen gelten, wie bei Förderungen durch Marktprämie (dazu oben).

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ("EEG") und Bürgerenergiegemeinschaften ("BEG")

  • Der Hauptzweck von EEG und BEG darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Das EAG bzw. das ElWOG legen nunmehr fest, dass dieser Aspekt in der Satzung festzuhalten ist, soweit er sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt. Bei Genossenschaften kann die Gemeinnützigkeit durch den zuständigen Revisionsverband bestätigt werden.
  • Im Sinne der RL 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ("RED II") sollen Energiegemeinschaften (EEG und BEG) auch durch Marktprämie gefördert werden können. Innerhalb der Energiegemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der Voraussetzungen des EAG bis zu einem Ausmaß von maximal 50 % der innerhalb der Energiegemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Der Grund für diese Beschränkung ist, dass die gemeinsame Nutzung des in der Gemeinschaft erzeugten Stroms durch die Mitglieder im Vordergrund steht. Für die von Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie. Die Förderung durch Marktprämie bildet einen weiteren Anreiz, dem Konzept der Energiegemeinschaften zum Durchbruch zu verhelfen.
  • Bürgerenergiegemeinschaften können außerdem für ihre Anlagen Investitionsförderungen nach dem EAG erhalten, sofern die im EAG normierten Voraussetzungen erfüllt werden.

Zusammenfassende Bewertung

Das EAG in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung hat doch noch wesentliche Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage gebracht. Auslegungsbedürftig sind die Bestimmungen zu den PV-Freiflächen-Abschlägen. Sind z.B. Agri-PV-Flächen nur dann nicht wesentlich beeinträchtigt (und damit "abschlagsfrei"), wenn die bisherige Nutzung aufrecht erhalten bleibt oder auch dann, wenn eine neue landwirtschaftliche Nutzung erfolgt und diese weitgehend uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Infrastruktureinrichtungen wie Autobahnen, Eisenbahnen, Flughäfen für Freiflächen-PV ohne Abschläge zur Verfügung zu stellen, ist jedenfalls begrüßenswert. Die finalen Festlegungen zur Förderhöhe (Höchstpreise, Standortabschläge etc.) werden allerdings auf Verordnungsebene erfolgen. Wichtig: Das Marktprämiensystem steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission und tritt erst einen Monat nach Genehmigung in Kraft. Dadurch werden sich die Ausschreibungen für Photovoltaik und die administrativen Marktprämien für Wind noch weiter verzögern. Es bleibt spannend. 

 

1 Auch die Befreiung von P2X-Anlagenbetreibern, Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten, stellt nicht mehr darauf ab, dass die Anlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Diese dürfen aber weiterhin ausschließlich erneuerbare elektrische Energie beziehen, nicht in das Gasnetz einspeisen und müssen eine Mindestleistung von 1 MW aufweisen.

authors: Bernd Rajal and Arian Paul Farahmand

subscribe

newsletter

bring expert perspectives into your inbox

Subscribe and receive exceptional legal know-how and the latest news.

subscribe

Bernd
Rajal

Partner

austria vienna