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12 April 2022
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EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom in Kraft

Am 7. Februar 2022 wurde der Entwurf der in § 58 des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes (im Folgenden EAG)1 vorgesehenen Verordnung für den Investitionszuschuss im Rahmen des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes in 17-tägige Begutachtung geschickt. Den wesentlichsten Eckpunkten dieses Entwurfs haben wir uns bereits in einem Newsletter gewidmet.

Knapp zwei Monate später, nämlich am 6. April 2022, wurde die überarbeitete, endgültige Fassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom kundgemacht. Diese regelt seit ihrem Inkrafttreten am 7. April 2022 und vorerst bis (inklusive) 31. Dezember 2022 die Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Stromerzeugungsanlagen in den Bereichen Photovoltaik, Wasser- und Windkraft sowie Biomasse.2

Neu im Vergleich zum Begutachtungsentwurf sind insbesondere

  • eine deutliche Erhöhung der für 2022 vorgesehenen Fördermittel von EUR 92 Mio auf nunmehr EUR 295,4 Mio;
  • eine damit einhergehende Aufstockung der Zahl der Fördercalls, in deren Rahmen die Investitionszuschüsse gewährt werden und die Produktion von rund 1 TWh Strom ermöglichen sollen;
  • eine (wenn auch geringfügige) Erhöhung der Fördersätze;
  • die Festlegung, dass Investitionszuschüsse maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen dürfen, wobei sich die Unternehmensklassen augenscheinlich nach der Empfehlung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen3 der EU-Kommission richten; sowie
  • die Verlängerung der Fristen für die Endabrechnung eines Vorhabens von drei Monaten auf sechs Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme. Für Wasserkraftanlagen hat sich an der diesbezüglichen Frist von 24 Monaten allerdings nichts geändert.

Die vielfach geforderten Erleichterungen für PV-Anlagen auf Grünland und landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden in den endgültigen Verordnungstext nicht aufgenommen.

Der erste Fördercall beginnt am 21. April 2022 um 17:00 MEZ (für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher). Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Online-Antragssystem der OeMAG.

 


1 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I Nr 2021/150.
2 Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Fassung der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom weiterhin auf Förderverträge anzuwenden, die auf deren Grundlage abgeschlossen wurden.
3 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, OJ L 124, 20.5.2003, p. 36–41.

authors: Felix Schneider and Bernd Rajal

Felix
Schneider

Attorney at Law

austria vienna

co-authors