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12 January 2022
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EAG-Novelle 2022 – Windkraft im Fokus

Am 11 Jänner 2022 wurde vom Wirtschaftsausschuss die Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) beschlossen. Der Umstand, dass das EAG nach nur knapp einem halben Jahr nach seinem Inkrafttreten schon wieder geändert werden muss, ist dem beihilferechtlichen Notifikationsverfahren vor der Europäischen Kommission geschuldet. Die Kommission äußerte – im Lichte der geltenden Beihilfe-Richtlinien für Umwelt und Energie wenig überraschend – erhebliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die im EAG vorgesehene Regelung, wonach Windkraftanlagen – zumindest zeitlich befristet – vom allgemeinen Ausschreibungsprinzip ausgenommen werden (vgl. EAG-Infocorner). Die Genehmigung des Beihilfenregimes des EAG ist nunmehr erfolgt, allerdings unter der Auflage, das EAG in wesentlichen Punkten zu ändern. Diese Änderungen sollen nunmehr durch die EAG-Novelle 2022 umgesetzt werden. Mit der gestrigen Zustimmung des Wirtschaftsausschusses steht einer Beschlussfassung im National- und Bundesrat noch im Jänner nichts mehr entgegen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Technologieübergreifende Ausschreibung von Wind und Wasser

Im Unterschied zur derzeit geltenden Fassung des EAG sieht die Novelle nicht nur technologiespezifische, sondern auch technologieübergreifende Ausschreibungen für neue Energieprojekte vor: Jährlich sollen für mindestens 20.000 kW (20 MW) gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen durchgeführt werden. An dieser Ausschreibung dürfen sowohl Windkraftprojekte als auch Wasserkraftvorhaben teilnehmen, sofern sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Dadurch soll es zu einem Preiswettbewerb zwischen Wind und Wasser kommen. Der Ausschreibungstermin wird noch durch Verordnung des BMK festgelegt. Fix ist aber, dass eine gemeinsame Ausschreibung zumindest einmal im Jahr durchzuführen ist.

Ausschreibungsprinzip auch für Wind – mit einer Ausnahme

Windkraftanlagen müssen nun ebenfalls in ein Ausschreibungsverfahren gehen, die ursprünglich intendierte administrative Marktprämie muss aufgrund des Drucks der Europäischen Kommission entfallen. Das bedeutet, dass in Österreich künftig jährlich mindestens 390.000 kW (390 MW) Windkraftkapazitäten öffentlich ausgeschrieben werden. Damit soll ein Preiswettbewerb zwischen den Projektanten sichergestellt werden. Der Billigstbieter, d.h. derjenige, der den geringsten Gebotspreis bietet und damit die geringste staatliche Förderung begehrt, gewinnt die Ausschreibung und bekommt einen 20-jährigen Fördervertrag. 

Für das laufende Kalenderjahr 2022 sieht die Novelle eine Ausnahme vom Ausschreibungsprinzip vor: Im Jahr 2022 können 200 MW Windkapazität durch administrative Marktprämie gefördert werden. Diese Marktprämie wird daher nicht im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung ermittelt, sondern durch Verordnung des BMK festgelegt. Zusätzlich kann für das Jahr 2022 ein Ausschreibungsvolumina von maximal 190 MW festgelegt werden.   

Zu beachten ist, dass für die gemeinsamen Ausschreibungen spezielle Höchstpreise (Orientierung an der "überschneidenden" Kostenstruktur) und Referenzwerte (Marktpreis statt Marktwert) gelten werden. Wichtig auch: Bestimmte Anlagenkategorien können von der Ausschreibung ausgeschlossen werden.

Sonderregelung für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

Für Windkraftanlagen bis 20 MW und Windkraftanlagen von Energiegemeinschaften gilt anstelle des "pay-as-bid"-Prinzips die Preisregel "pay-as-cleared". Das bedeutet, dass der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots entspricht.

Nachhaltigkeitskriterien

Bei der Beurteilung der Nachhaltigkeitskriterien für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten künftig die Anforderungen des Marktordnungsgesetzes 2007, soweit es sich um landwirtschaftliche Ausgangsstoffe handelt. Im Fall von forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gelten die Anforderungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes.  

Sonstige Änderungen

Im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften wird im Gesetz nunmehr klargestellt, dass deren Tätigkeit nicht der GewO unterliegt (vgl dazu Rajal/Nimmerfall, ÖZW, Energiegemeinschaften – Elektrizitätsunternehmen oder Gewerbebetrieb). Außerdem soll für den Fall eines nicht ausreichenden Wettbewerbs bei Ausschreibungen die Möglichkeit bestehen, das jährliche Ausschreibungsvolumen für das Folgejahr um bis zu 50 % zu reduzieren. Erfreulich aus der Sicht der Endkunden: Die Erneuerbare-Förderpauschale (vormals Ökostrom-Pauschale) entfällt für das Jahr 2022.   

Ausblick für das Jahr 2022

Unter der Annahme, dass die EAG-Novelle noch im ersten Quartal 2022 in Kraft tritt, ist für das neue Marktprämiensystem Folgendes zu erwarten:

  • Ausschreibungsvolumina
    • Wind: 190 MW (zusätzlich 200 MW administrativ - Antragsverfahren)
    • Wasser: 10 MW (im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung mit Wind); zusätzlich 90 MW administrativ - Antragsverfahren
    • Photovoltaik: 700 MW (Ausschreibung)  
    • Biomasse: 7,5 MW (Ausschreibung); zusätzlich 7,5 MW für Kleinanlagen administrativ - Antragsverfahren
    • Biogas: keines; allerdings 7,5 MW administrativ – Antragsverfahren.  
  • Ausschreibungen 2022: Gemäß § 100 Abs 5 EAG mindestens eine Ausschreibung für Wind (200 MW) und eine für Photovoltaik (700 MW), oder alternativ Aufteilung auf mehrere Ausschreibungen.

Mit Spannung werden nun die erforderlichen EAG-Ausführungsverordnungen des BMK erwartet (zB HöchstpreisVO, MarktprämienVO, Korrekturfaktor Wind, etc). Ohne diese kann das neue Fördersystem nicht "live" gehen.

author: Bernd Rajal

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