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21 September 2026
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EuGH zur Direktleitung: Anschluss neuer Kunden an bestehende Leitung und Reserveanschluss unionsrechtlich abgesichert

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.09.2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 den Begriff der Direktleitung nach Art 2 Z 41 iVm Art 7 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie1  ausgelegt. Drei Aussagen sind für die Praxis zentral: (i) Wer einen weiteren Kunden an eine bestehende Leitung anschließt, über die der Eigentümer bereits andere Kunden versorgt, betreibt eine Direktleitung, auch wenn diese Leitung nicht bis zum Kraftwerk reicht. (ii) Ein Kunde darf einen Reserveanschluss an das Verteilernetz behalten, ohne dass dies die Qualifikation als Direktleitung ausschließt. (iii) Nicht nur Erzeuger, sondern auch Versorger – also Unternehmen, die Strom an Kunden verkaufen, ohne ihn selbst zu erzeugen – können Direktleitungen betreiben. Die ersten beiden Punkte decken sich mit der Rechtslage, die das ElWG mit § 6 Abs 1 Z 22 und § 64 Abs 2 schon vor dem Urteil geschaffen hatte. Beim Kreis der Berechtigten geht der EuGH dagegen über den Wortlaut des ElWG hinaus.

1    Der Fall
In der Rechtssache C-722/24, Elektro bizness, versorgte ein Erzeuger über eine eigene Leitung bereits mehrere Industriekunden und wollte einen weiteren Kunden an diese Leitung anschließen, statt eine neue Leitung zum Kraftwerk zu bauen. Die Regulierungsbehörde verweigerte die Genehmigung, weil die bestehende Leitung nicht Teil des Produktionsstandorts sei. In der Rechtssache C-756/24, Jelgavas autobusu parks, wollte ein Kunde Strom direkt von einem Biomassekraftwerk beziehen und seinen Anschluss an das Verteilernetz als Reserve behalten. Auch das lehnte die Behörde ab, weil ein an das Verteilernetz angeschlossener Kunde kein "einzelner Kunde" sein könne.

2    Was der EuGH entschieden hat
Art 2 Z 41 der Richtlinie enthält zwei Tatbestände. Der erste erfasst die Leitung zwischen einem vom Verteilernetz isolierten Produktionsstandort und einem ebenso isolierten Kunden. Der zweite erfasst die Leitung, über die ein Erzeuger oder Versorger seine Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden direkt versorgt, ohne dass der Produktionsstandort oder der Kunde vom Netz isoliert sein muss. Für diesen zweiten Tatbestand kommt es allein darauf an, ob die Belieferung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes erfolgt.

Daraus folgen die drei Kernaussagen des Urteils: Wer einen neuen Kunden an eine bestehende Leitung anschließt, über die der Eigentümer bereits andere Kunden versorgt, betreibt eine Direktleitung, auch wenn diese Leitung über den Ort des Produktionsstandorts hinausgeht. Eine darüber hinausgehende Aussage, dass eine Direktleitung beliebig viele Kunden versorgen darf, trifft der EuGH nicht; er entscheidet nur über die vorgelegte Konstellation. Ein Reserveanschluss steht der Einstufung als Direktleitung ebenfalls nicht entgegen: Ein Erfordernis vollständiger Netztrennung lässt sich Art 2 Z 41 der Richtlinie nicht entnehmen und widerspräche dem Recht auf freie Versorgerwahl. Der Kunde muss dafür aber einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten, und die Beibehaltung darf die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers nicht beeinträchtigen. Schließlich legt der EuGH die zweite Definition in Art 2 Z 41 der Richtlinie so aus, dass nicht nur Erzeuger, sondern auch Versorger eine Direktleitung betreiben können. Das "und" in der Formulierung "einen Erzeuger und einen Versorger" ist als "oder" zu verstehen. Der EuGH stützt sich dabei auch auf Art 7 Abs 1 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, sowohl Erzeugern als auch Versorgern die Versorgung über eine Direktleitung zu ermöglichen.

Der EuGH unterscheidet zudem zwischen der Einordnung als Direktleitung und den Voraussetzungen ihrer Genehmigung. Mitgliedstaaten dürfen weiterhin objektive und diskriminierungsfreie Genehmigungskriterien vorsehen und die Genehmigung zum Schutz gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beschränken. Eine Behörde darf sie aber nicht schon deshalb verweigern, weil keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen; einen generellen Ausnahmecharakter hat die Direktleitung nicht.

3    Die Rechtslage in Österreich
Das ElWG hatte diese Rechtslage in den zentralen Punkten bereits vorweggenommen. Nach § 6 Abs 1 Z 22 ElWG ist eine Direktleitung entweder eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen Verbrauchsanlage verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet. § 64 Abs 2 ElWG stellt klar, dass der Anschluss an das öffentliche Netz für die Qualifikation als Direktleitung nicht schädlich ist, sofern Vorkehrungen gegen ungewollte Stromflüsse getroffen werden und an allen Übergabestellen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz vorgesehen sind; die Direktleitung darf dabei zu jedem Zeitpunkt nur über einen Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden sein. Die Materialien verweisen dazu auf die restriktive Judikatur des VwGH2,  die für die Qualifikation als Direktleitung den Ausschluss eines unmittelbaren Stromaustausches zwischen Leitung und öffentlichem Netz forderte und in der Praxis die Realisierung von Direktleitungen häufig verhinderte. Die Neuregelung wird als bewusste Erweiterung des Anwendungsbereiches im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben bezeichnet.

Beim Kreis der Berechtigten bleibt eine Lücke. § 6 Abs 1 Z 22 zweiter Fall und § 64 Abs 1 ElWG beschränken das Recht zur Direktleitung ausdrücklich auf Erzeuger. Die Richtlinie verwendet für den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden den Begriff der Versorgung; das ElWG bezeichnet dieselbe Tätigkeit als Lieferung3 und den, der sie ausübt, als Lieferanten4.  Allerdings nimmt § 6 Abs 1 Z 99 ElWG die Abgabe von Strom über Direktleitungen ausdrücklich vom Lieferungsbegriff aus. Das Recht zur Direktleitung ist damit im ElWG ausschließlich dem Erzeuger zugeordnet – während die Richtlinie es auch dem Versorger einräumt. Bemerkenswert ist, dass der EuGH sich für die weite Auslegung ausdrücklich auf die schriftliche Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung stützt, die im Verfahren genau dieses Verständnis vertreten hatte.


4    Fazit
Beim Anschluss weiterer Kunden über eine bestehende Leitung und beim Reserveanschluss können sich Projektwerber weiterhin auf § 64 ElWG in seiner bereits vor dem Urteil geltenden Fassung verlassen. Soll dagegen ein Unternehmen ohne eigene Erzeugung Kunden über eine Direktleitung versorgen, greift das ElWG zu kurz: Weder die Definition der Direktleitung5 noch die Berechtigung zu ihrer Errichtung6 erfassen solche Unternehmen, und die Abgabe über eine Direktleitung ist nach § 6 Abs 1 Z 99 ElWG ausdrücklich keine Lieferung. Einen Umsetzungsspielraum lässt der EuGH hier nicht: Art 7 Abs 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sowohl Erzeugern als auch Versorgern die Versorgung über eine Direktleitung zu ermöglichen. Dass die Bundesregierung die weite Auslegung im EuGH-Verfahren selbst vertreten hat, stärkt die Position eines Antragstellers, der sich unmittelbar auf Art 2 Z 41 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie beruft. Eine Anpassung des ElWG bleibt gleichwohl erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen.

1 RL (EU) 2019/944, ABl L 2019/158, 125.

2 VwGH 04.03.2008, 2007/05/0243.

3 § 6 Abs 1 Z 99 ElWG.

4 § 6 Abs 1 Z 98 ElWG.

5 § 6 Abs 1 Z 22 ElWG.

6 § 64 Abs 1 ElWG.

Authors: Bernd Rajal, Maximilian Klein, Michael Raab