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08 September 2026
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Fristgerecht, aber unvollständig – Entwurf des österreichischen Nationalen Wiederherstellungsplans liegt vor

Am 01.09.2026 hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) den Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans (nWp) veröffentlicht und an die Europäische Kommission (EK) übermittelt.[1] Der 510 Seiten umfassende Entwurf zeigt erstmals, wie Österreich die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (VO (EU) 2024/1991, "W-VO") umsetzen will.

Wesentliche Inhalte

Die als EU-Verordnung grds unmittelbar anwendbare W-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen und bis 2050 alle wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme mit Wiederherstellungsmaßnahmen abzudecken. Der nWp muss nach Art 14 und 15 W-VO Maßnahmen, Finanzierung und Zeitpläne bis 2050 festlegen.

Die EK hat für den nWp ein einheitliches Format vorgegeben, das im Wesentlichen einem Schema mit artikelweise zu befüllenden Feldern entspricht. Österreich hat dieses Schema übernommen, ohne es durchgängig auszufüllen: Inhaltlich ausgeführt sind primär die in die Bundeskompetenz fallenden Abschnitte zu Fließgewässern (Art 9 W-VO), Landwirtschaft (Art 11 W-VO) und Wald (Art 12 W-VO). Der zentrale Abschnitt zu Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen (Art 4 W-VO) bleibt hingegen weitgehend leer: Kapitel 6 enthält insb keine Flächenidentifizierungen oder -quantifizierungen, Lebensraumgruppen, Wiederherstellungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung.

Weichenstellungen im Entwurf

Konkrete Maßnahmenumsetzung

In Teil C des Entwurfs des nWp finden sich Maßnahmen wie insb die Entfernung und Anpassung von Querbauwerken,[2] die Reduktion hydrologischer Belastungen,[3] die Verbesserung von Auen und der Rückbau von Dämmen[4] oder die Wiedervernässung von Moorböden.[5]

Der Entwurf enthält zu diesen Maßnahmen zwar Angaben zu Umsetzungsmechanismen und Finanzierungsinstrumenten, benennt jedoch weder eine konkret verantwortliche oder verpflichtete Stelle noch zuständige Behörden. Die Umsetzung soll im Wesentlichen auf Freiwilligkeit und Anreizsystemen beruhen.[6]

Als Ansatz zur Umsetzung wird aber zB die beabsichtigte Übernahme der – allerdings noch weiter zu konkretisierenden – Maßnahmen zur Reduktion hydrologischer Belastungen in das Maßnahmenprogramm des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans genannt.

Offene Finanzierungsfragen

Der Entwurf schätzt den Finanzierungsbedarf auf rund EUR 3,75 Mrd für 2024–2032 und rund EUR 8,44 Mrd für 2032–2050, steht jedoch unter einem ausdrücklichen Finanzvorbehalt: Die nationalen Mittel sind nur bis 2028, die EU-Mittel nur bis 2027 gesichert. Für spätere Zeiträume wird lediglich unterstellt, dass vergleichbare Mittel verfügbar sein werden.[7] Der in der W-VO geforderte Finanzierungsbericht der EK steht weiterhin aus. Als Instrumente werden vor allem der GAP-Strategieplan, der Biodiversitätsfonds und der Resilienzfonds Wald/Wasser genannt. Private Mittel seien derzeit von "untergeordneter Bedeutung".[8]

Bemerkenswert ist die starke Ausrichtung auf Freiwilligkeit: Als "unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg" nennt der Entwurf eine "attraktive und gut dotierte Finanzierung sowie die Freiwilligkeit in der Umsetzung".[9] Ob ein überwiegend freiwilliges System die verbindlichen Ziele der W-VO dauerhaft zu erfüllen vermag, bleibt offen.

Demgegenüber lässt der Entwurf des nWp bereits erkennen, dass zB die Maßnahmen zur Reduktion hydrologischer Belastungen aufgrund von Einbußen bei der Stromproduktion finanzielle Auswirkungen auf die Wasserkraft haben werden.

Nichtverschlechterungsanforderungen

Die Nichtverschlechterungsanforderungen der Art 4 Abs 11 und 12 W-VO werfen bereits nach ihrem Wortlaut erhebliche Auslegungsfragen auf, weil die W-VO weder die "Verschlechterung" noch eine Erheblichkeitsschwelle definiert.[10] Sie werden im Entwurf des nWp nicht weiter konkretisiert. Ebenso wenig enthält der Entwurf Angaben zu den betroffenen Flächen und erforderlichen Maßnahmen. Bis zu einer Finalisierung des nWp sind daher keine klaren Aussagen zur künftigen Reichweite und Ausgestaltung dieser Anforderungen möglich. Fest steht, dass die Nichtverschlechterungsanforderungen mangels Identifikation von Flächen im Entwurf des nWp noch nicht zur Anwendung gelangen können.[11]

Ausblick

Die EK wird den Entwurf voraussichtlich bis März 2027 bewerten. Österreich hat den Entwurf des nWp nach Rückmeldung der EK binnen sechs Monaten fertigzustellen. Die erste Überprüfung des finalen nWp ist bis 30.06.2032 vorgesehen.

Für die Projektplanung ist essenziell:

  • Teilnahme an der laufenden öffentlichen Konsultation: Stellungnahmen sind noch bis mind 15.10.2026 möglich.[12]
  • Frühzeitige Analyse, ob bestehende oder geplante Projekte in potenziell betroffenen Gebieten oder Abschnitten liegen.[13]
  • Monitoring des Bewertungsverfahrens zum Entwurf des nWp, weil die Anmerkungen der EK den finalen nWp verändern und zu verschärften Anforderungen führen können.


[1]     Der Entwurf des nWp ist hier abrufbar (zuletzt abgerufen am 07.09.2026).

[2]     Entwurf nWp, S 197 ff.

[3]     Entwurf nWp, S 242 ff.

[4]     Entwurf nWp, S 255 ff.

[5]     Entwurf nWp, S 404 ff.

[6]     Entwurf nWp, S 33.

[7]     Entwurf nWp, S 60 f.

[8]     Entwurf nWp, S 60.

[9]     Entwurf nWp, S 343.

[10]    Vgl Wolf/Bruckmoser, Das Trilemma der Wiederherstellungsverordnung (Teil I), Die Verschlechterungsverbote und ihre (unmittelbare) Anwendbarkeit, ecolex 2025, 357 (388).

[11]    Vgl bereits Wolf/Bruckmoser, ecolex 2025.

[12]    Vgl BMLUK, Zweite öffentliche Konsultation zum Nationalen Wiederherstellungsplan, hier abrufbar (zuletzt abgerufen am 07.09.2026).

[13]    Vgl zB Liste der Potenzialstrecken in BMLUK, Flüsse neu denken. Strategie zur Unterstützung der Wiederherstellung frei-fließender Flüsse in Österreich 2030+ (2026), hier abrufbar (zuletzt abgerufen am 07.09.2026).

Isabel
Bruckmoser

Associate

austria vienna

co-authors