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03 February 2020
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Markenanmeldungen sind eine Kunst

Wer Marken vorsorglich für Tätigkeiten anmeldet, ohne sie zu nutzen, muss nach fünf Jahren mit der Löschung rechnen. Ein EuGH-Urteil zeigt die Rechtsrisiken auf.

Wer eine Marke anmeldet, muss sich entscheiden, welchen Produktbereich er schützen lassen möchte. Dafür ist bei der Anmeldung ein Verzeichnis einzureichen, in dem die Waren und Dienstleistungen konkret anzugeben sind. Seit 2012 wurde vom EuGH und später auch im EU-Markenrecht vorgeschrieben, dass die Angaben klar und eindeutig zu sein haben, weil man allein auf dieser Grundlage den Schutzumfang der Marke bestimmen können muss.

Die passende Angabe ist oft schwierig zu wählen und zu einer wahren Wissenschaft geworden. Hierzu haben die Markenämter der EU auf Grundlage der sogenannten Nizzaer Klassifikation mehr als 70.000 Bezeichnungen definiert, die als klar und eindeutig gelten.

Die richtige Bezeichnung zu finden ist etwa für Softwareprodukte besonders komplex. Werden sie als Fertigprodukt auf einem Datenträger oder zum Herunterladen verkauft, so sind sie als Ware in Klasse 9 ("Software") einzuordnen. Zu diesem Begriff ist im Zuge der strengeren Regelungen ein Streit entbrannt: Ist er zu breit, weil es verschiedene Arten von Software gibt, die nichts miteinander zu tun haben und einander nicht konkurrieren? Software für die Warenlogistik von Unternehmen etwa hat wenig mit einer App auf dem Handy eines Privatnutzers zu tun, mit der er die Abfahrtszeit der nächsten Straßenbahn erfährt.

Software as a Service (SaaS), also die Online-Nutzung von Software, wiederum fällt als Dienstleistung in die Klasse 42. Programmiert eine Softwareschmiede allerdings nach Kundenerfordernissen, so ist in Klasse 42 die Entwicklung und Programmierung von Software zu schützen.

Ist die App das Wesentliche?

Dazu kommt, dass viele Unternehmen heute ihre eigene App haben, die der Nutzer auf dem Smartphone installiert. Nun muss man entscheiden, ob die App das Wesentliche der Geschäftstätigkeit ist, sodass man seine Marke auch für Software schützen lassen sollte, oder ob es sich nur um einen Kommunikationsweg mit dem Kunden handelt.

Wählt man die falsche Anmeldestrategie, so hat man seine Marke entweder zu wenig oder zu breit abgesichert. Ein zu enger Schutz schmerzt im Streitfall, weil man sich nicht auf ein eigenes Vorrecht berufen und Mitbewerber nicht daran hindern kann, eine ähnliche Marke zu verwenden. Im schlimmsten Fall muss man die Marke aufgeben, wenn der Mitbewerber die Marke selbst registriert hat. Aber auch ein zu breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis birgt rechtliche Risiken, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vergangene Woche zu Skykick versus Sky (C-371/18) zeigt.

Entscheidung kurz vor dem Brexit

Ein englisches Gericht hatte beim EuGH angefragt, ob Markeneintragungen für nichtig erklärt werden können, wenn die geschützten Waren oder Dienstleistungen undeutlich formuliert wurden. Auslöser dafür war, dass der englische Fernsehsender Sky seine Marken auch für Software geschützt hat und gegen die Marke Skykick eines gleichnamigen Unternehmens vorging. Dieses bietet Cloud-Softwarelösungen als Dienstleistungen an.

Die Entscheidung, die noch kurz vor dem Brexit fiel, war mit Spannung erwartet worden. Manche hatten befürchtet, dass es in der Folge zu einer Löschung unzähliger Marken kommen könnte. Das ist nicht eingetreten: Der EuGH hat eine Löschungsmöglichkeit verneint und klargestellt, dass auch Marken mit undeutlichen Angaben nicht gefährdet sind. Es liegt vielmehr an den Markenämtern, das strengere Erfordernis von klaren und eindeutigen Formulierungen im Anmeldeverfahren sicherzustellen, damit aus dem Register wirklich der Schutzumfang der Marken erkennbar ist.

Für Laien schwer erkennbar

Man kann heute Marken ziemlich simpel über die Online-Tools der Markenämter anmelden und dabei beliebig viele Bezeichnungen anklicken. Dabei ist es für Laien oft schwer erkennbar, welche Angaben seine Tätigkeit rechtlich korrekt abdecken; schlimmstenfalls wird in eine Markenregistrierung investiert, die die relevante Tätigkeit nicht abdeckt, also wertlos ist.

Wer aber aus Sicherheitsgründen alles anklickt, was irgendwie mit der eigenen Geschäftstätigkeit zusammenhängen könnte, geht ebenso ein Risiko ein. Wie der EuGH klarstellt, kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie nach einer Schonfrist von fünf Jahren nicht tatsächlich für die angegebenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Die Verfahrenskosten muss dann in der Regel der Markeninhaber bezahlen.

Der EuGH ging auch auf die Frage ein, ob man in einem solchen Fall von einer "bösgläubigen Markenanmeldung" ausgehen muss, die nur dazu dient, andere Unternehmen in Bereichen einzuschränken, wo sie eine ähnliche Marke unbeschadet verwenden könnten. Doch dafür müssen laut EuGH ganz klare Indizien vorliegen; es reicht für eine Löschung nicht aus, dass der Anmelder zur Zeit der Anmeldung im betreffenden Bereich (noch) nicht tätig ist. Und sollte es dennoch einmal zur Löschung wegen Bösgläubigkeit kommen, so trifft das nicht sogleich die gesamte Markeneintragung, sondern nur den Teil, der vom Missbrauch umfasst ist.

Author: Christian Schumacher 

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