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Das NÖ Sanierungsvereinfachungsgesetz (NÖ SanVG) ändert die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) umfassend, um das Bauen und Sanieren zu vereinfachen und leistbarer zu machen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen nicht nur Sanierungen, sondern viele weitere Bereiche, wie insb:
Das NÖ SanVG tritt am 01.03.2026 in Kraft; für laufende Projekte sind die Übergangsbestimmungen wesentlich.
Herzstück der Reform ist § 48a NÖ BauO, der Sanierungen im Bestand erleichtert. Die Bestimmung ermöglicht es, von den aktuell geltenden bautechnischen Anforderungen abzuweichen – sowohl im Bestand als auch beim neu hinzukommenden Bauwerksteil. Die Regelung gilt für Bauwerke, die vor dem 01.02.2015 (Inkrafttreten der NÖ BauO) bewilligt wurden oder vermuteten Konsens haben.
Begünstigt sind folgende Vorhaben:
Horizontale Zubauten sind aufgrund der einhergehenden Bodenversiegelung nicht erfasst.
Voraussetzung ist, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintritt. Es gilt das Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestands. Eine Nachrüstung auf den aktuellen Stand der Technik ist nur bei wesentlicher Verschlechterung der Sicherheit von Personen erforderlich. Bei potenzieller Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen ist dem Antrag eine Bestätigung einer unabhängigen befugten Person beizulegen. Die Behörde hat dieser Bestätigung grds zu folgen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel.
Abweichungen von zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben sind hingegen unzulässig. Das gilt insb für Vorgaben zu:
Hier sind die geltenden Standards weiterhin einzuhalten.
Bisher anzeigepflichtige Vorhaben erfordern künftig ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Anstelle der Anzeige eines Vorhabens unter Beilage einfacher Unterlagen, das bei Nichtuntersagung binnen einer bestimmten Frist errichtet werden durfte, bedarf es nun eines förmlichen Antrags sowie der Ausstellung eines Bewilligungsbescheids.
Begründet wurde diese Umstellung insb mit Schwierigkeiten des Anzeigeverfahrens in der Praxis, etwa wenn unvollständige Unterlagen vorgelegt wurden und die Baubehörde dies nicht mitteilte. Trotz Kritik am bürokratischen Mehraufwand bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit.
Gegenüber dem ordentlichen Bewilligungsverfahren (§ 14 NÖ BauO) bietet das vereinfachte Verfahren folgende Erleichterungen:
Aus Anlass der grundlegenden Überarbeitung erfolgte auch eine Neubewertung der einzelnen Tatbestände. Für manche Tatbestände entfällt die Bewilligungspflicht gänzlich; meldepflichtige Vorhaben werden ausgeweitet.
Die Änderungen lassen sich auszugsweise wie folgt darstellen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Vorhaben im vereinfachten Verfahren:
Meldepflichtige Vorhaben:
Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben:
Anhängige Verfahren sind nach alter Rechtslage weiterzuführen. Um von den Erleichterungen zu profitieren, können bereits gestellte Anträge zurückgezogen und neu eingereicht werden.
Vor dem 01.03.2026 rechtmäßig angezeigte Bauvorhaben gelten als bewilligt, sofern das angezeigte Bauvorhaben nicht fristgerecht untersagt wurde.
Das NÖ SanVG bringt die umfassendste Reform des niederösterreichischen Baurechts seit Inkrafttreten der NÖ BauO 2014.
Ob die Novelle hält, was der Titel verspricht, bleibt offen. Zwar wird Sanieren im Bestand durch Abweichen von bautechnischen Anforderungen einfacher. Durch die verpflichtende Einhaltung von EU-Vorschriften und die Ausnahme insb für horizontale Zubauten bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die erhoffte Revolution tatsächlich eintritt.
Wir empfehlen, bis zum Inkrafttreten der Novelle Verfahren auf Rückzug und Neueinreichung zu prüfen. Projekte in Planung sollten im Hinblick auf die Neueinstufung der neuen Bewilligungs- und Meldepflichten geprüft werden.
Autoren: Sarah Wolf, Maximilian Klein
Sarah
Wolf
Attorney at Law
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