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08 July 2026
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ÖFB-Rechtspflegeordnung: Was Vereine jetzt wissen müssen

Die ÖFB-Rechtspflegeordnung (RPO) ist das zentrale Regelwerk für das Disziplinar- und Verfahrensrecht im österreichischen Fußball. Sie wurde unlängst einer Überarbeitung unterzogen und gilt in ihrer neuen Fassung seit 01.07.2026.[1] Die Änderungen betreffen sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Bestimmungen und sind für Vereine, Offizielle und Spieler von praktischer Bedeutung. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Ausgangspunkt

Im Fußball gelten zwar auch staatliche Gesetze, doch primär ist das von den Verbänden selbst geschaffene Regelwerk maßgeblich. Dazu gehört auch die RPO, die für den gesamten Bereich des ÖFB, dessen Mitglieder und Vereine sowie insbesondere für die von diesen organisierten Spiele und Wettbewerbe gilt.

Konflikte werden nicht zwingend vor staatlichen Gerichten ausgetragen, sondern zunächst verbandsinternen Einrichtungen übertragen (sogenannten Ausschüssen, Gremien und Senaten).[1] Jeder Landesverband hat etwa ein Protestkomitee als zweite Instanz einzurichten, das für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Straf- und Kontrollausschüsse erster Instanz zuständig ist. Als dritte Instanz fungiert der Rechtsmittelsenat des ÖFB. Auch diese verbandsinternen Einrichtungen brauchen Spielregeln – und genau das ist die RPO. Sie bildet den verfahrensrechtlichen und disziplinarrechtlichen Rahmen und regelt einerseits, welche Verhaltensweisen zu sanktionieren sind – etwa unkorrektes Verhalten gegenüber anderen Spielern, Einsatz nicht spielberechtigter Spieler, Diskriminierung oder Verletzung der Sicherheit bei Spielen – und andererseits, wie die Verfahren vor den zuständigen Gremien abzuwickeln sind.

Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen sollen sowohl die Verfahrensabläufe modernisiert und angepasst als auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen geschärft werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Modernisierung der Verfahren

Eine der praxisrelevantesten Änderungen betrifft die Modernisierung der Verfahren:

·       Künftig müssen mindestens drei Gremiumsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken, wobei eine physische Anwesenheit nicht mehr zwingend erforderlich ist.

·       Die Beratung und Beschlussfassung kann nun im Umlaufweg erfolgen, sofern kein Gremiumsmitglied bis zu einer vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht – eine vorherige Zustimmung aller Mitglieder ist nicht mehr erforderlich.

·       Sitzungen können außerdem ganz oder teilweise virtuell stattfinden, wobei die Entscheidung darüber dem Vorsitzenden obliegt.

Die Änderungen ermöglichen eine flexiblere Gestaltung der Verfahren. Verhandlungen können so schneller und unkomplizierter durchgeführt werden, und auch Termine dürften rascher verfügbar sein.

 

Neuerungen bei Protest und Berufung

Entscheidungen der Straf- und Kontrollausschüsse können vor dem Protestkomitee angefochten werden. Das Rechtsmittel des Protests ist innerhalb von drei Tagen nach mündlicher Verkündung in der Verhandlung erster Instanz, verbandsüblicher Verlautbarung oder wirksamer Zustellung der Entscheidung schriftlich anzumelden:

·       Dazu wurde nun klargestellt, dass – sofern der Landesverband nichts anderes geregelt hat – mit der Protestanmeldung die Zahlung der Protestgebühr nachzuweisen ist. In der Praxis bedeutet das, dass bei der Protestanmeldung per E-Mail eine Überweisungsbestätigung als Anhang beizulegen ist.

·       Zudem wurden die Zuständigkeiten bei der Zurückweisung geschärft: Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung ist die Zurückweisung vom Gremium der 1. Instanz durchzuführen. Demgegenüber hat die Zurückweisung durch das Protestkomitee zu erfolgen, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Langausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung keine Protestschrift übermittelt wird.

 

Eine weitere Änderung betrifft den Instanzenzug zum Rechtsmittelsenat (3. Instanz):

·       Die bisherige Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde entfällt.

·       Künftig können die Parteien eine Berufung erheben, die sowohl wegen fehlerhafter Feststellung des Sachverhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig ist. Gegen bestätigende zweitinstanzliche Entscheidungen kann die Berufung allerdings nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden.

·       Die Anforderungen an eine Berufung an den Rechtsmittelsenat werden nun ausdrücklich in der RPO festgehalten: Sie muss die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, die Darstellung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird, sowie einen Rechtsmittelantrag enthalten, widrigenfalls sie ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist.

·       Die Höhe der Rechtsmittelgebühr in der 3. Instanz wurde von € 250,- auf € 500,- angehoben.

 

Änderungen bei den Straftatbeständen

Auch bei den Straftatbeständen wurden wesentliche Änderungen vorgenommen:

·       Die Tatbestände des unkorrekten Verhaltens gegenüber Spielern oder anderen Personen werden nun klarer differenziert: Der bisherige Sammeltatbestand "Beschimpfung, Beleidigung, Verspottung oder Bedrohung" wird aufgegliedert. Beschimpfung, Beleidigung und Verspottung sind künftig mit einer Sperre von 1 bis 12 Pflichtspielen bedroht, während die Bedrohung mit Misshandlungen oder ähnlichen Nachteilen mit einer Sperre von 2 bis 24 Pflichtspielen strenger sanktioniert wird.

·       Der Tatbestand "Rohes Spiel" wurde in "übermäßige Härte" umbenannt.

·       Eine Strafverifizierung (0:3) darf beim Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers nur mehr dann erfolgen, wenn die Anzeige innerhalb der vom Verband für die automatische Beglaubigung von Meisterschaftsspielen festgelegten Frist eingebracht worden ist.

 

Zuschauer, Spielertrainer und Begrifflichkeiten

Die bisherige Pflicht der Verbände und Vereine, die RPO rechtsgeschäftlich auf Zuschauer zu überbinden, wurde ersatzlos gestrichen. Zudem wurden die Zuschauer aus dem Katalog der Personen und Organisationen entfernt, die der RPO unterliegen. Damit sind Zuschauer künftig nicht mehr unmittelbar Normunterworfene der RPO. Konsequenterweise wurde auch das Stadionverbot als eigenständige Sanktion gestrichen. Für Vereine bedeutet das: Die bisher erforderliche rechtsgeschäftliche Überbindung auf die Zuschauer – etwa durch Hinweise auf Eintrittskarten oder in den Stadionordnungen – ist zumindest aus Sicht der RPO nicht mehr vorgesehen.

Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft Personen, die sowohl als Spieler als auch als Teamoffizielle tätig sind (etwa Spielertrainer, wie sie im Amateurbereich häufig vorkommen). Bisher galt: Wurde die Sperre nicht auf einen bestimmten Funktionsbereich eingegrenzt, war sie für beide Funktionen wirksam. Das hat sich nun umgekehrt: Die Sperre ist künftig nur für jenen Funktionsbereich wirksam, in dem sie verhängt wurde, sofern sie nicht ausdrücklich auf beide Funktionsbereiche ausgeweitet wurde.

Außerdem wurden an mehreren Stellen sprachliche und strukturelle Anpassungen vorgenommen: So wurden die Begriffe "Stadionbereich" und "Stadion" durchgehend durch "Sportstätte" ersetzt und dieser Begriff als eigenständige Definition aufgenommen.

 

Fazit

Die neue RPO bringt eine Reihe von praxisrelevanten Änderungen. Die Verfahrensabläufe wurden flexibler gestaltet, die Straftatbestände klarer differenziert und bisher offene Punkte – etwa bei der Strafverifizierung für den Einsatz nicht spielberechtigter Spieler – geregelt. Für Vereine und Offizielle gilt es, sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen, um für die kommende Saison entsprechend vorbereitet zu sein.



[1]     Rechtsgrundlage: § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002.

Autor: Patrick Petschinka

Patrick
Petschinka

Attorney at Law

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