Dazu soll der Prüfungsumfang der VwG bei Beschwerden von nicht präkludierten Nebenparteien (zB Nachbarn, Umweltorganisationen) auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkt werden. In der Praxis sind davon insb umwelt-, bau- und anlagenrechtliche Verfahren betroffen.
Problemstellung
Zwar ordnet bereits der geltende § 27 VwGVG eine Prüfung des angefochtenen Bescheids „auf Grund der Beschwerde“ an. Der VwGH versteht dies in ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als strenge Bindung an das Beschwerdevorbringen, sondern als Prüfung innerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Die „Sache“ wird durch den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids und durch die dem Beschwerdeführer (Bf) zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte begrenzt.
Ausgehend davon ist es dem Bf nicht verwehrt, zunächst knapp gehaltene Beschwerden während des Verfahrens nach und nach zu ergänzen und zu erweitern. Die gesetzliche Verfahrensförderungspflicht erweist sich als zahnlos.
Zuletzt haben einzelne Materiengesetzgeber mit Sonderverfahrensvorschriften Ergänzungen von Beschwerden für unzulässig erklärt (vgl § 33 Abs 1 EABG; § 13 Abs 3 StEntG).
Mit der nunmehr geplanten Novelle des VwGVG wird eine einheitliche Regelung geschaffen, um solche Verfahrensverzögerungen zu verhindern:
Geplante Änderungen im Überblick
- Ausschluss der Beschwerdeergänzung: Der Prüfungsumfang des VwG soll auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen eingeschränkt werden. Beschwerdegründe können weder nachgereicht noch konkretisiert noch sonst in irgendeiner Form ergänzt werden.
- Nur in Mehrparteienverfahren mit Präklusion: Der eingeschränkte Prüfungsumfang soll ausschließlich für Nebenparteien gelten, die im Behördenverfahren Einwendungen erheben mussten, um ihre Parteistellung zu wahren (zB nach §§ 42, 44b AVG oder vergleichbaren materienrechtlichen Bestimmungen). Nicht erfasst sind Beschwerden des Projektwerbers (Hauptpartei), Verfahren ohne Präklusion, Einparteienverfahren und Verwaltungsstrafverfahren.
- Nachträgliches Vorbringen nur in Ausnahmefällen: Weiteres Vorbringen des Bf ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser es ohne sein Verschulden nicht in der Beschwerde erstatten konnte. Nach den Erläuterungen zum ME soll dies Änderungen der Sach- oder Rechtslage und neu hervorgekommene Tatsachen oder (neu entstandene) Beweismittel betreffen. Ein Verschulden soll insb anzunehmen sein, wenn der Bf bei gehöriger Aufmerksamkeit und zumutbarer Sorgfalt ein Beweismittel bereits im Verwaltungsverfahren hätte einbringen können oder bloß ein neues Gutachten zu einer unveränderten Sachlage vorlegt.
- Keine Einschränkung des Parteiengehörs: Nach den Erläuterungen zum ME kann sich der Bf weiterhin zu neuen Beweismitteln (zB vom VwG eingeholte Gutachten) und allfälligen amtswegig zu berücksichtigenden Änderungen der Sach- und Rechtslage äußern.
Auswirkungen und Fazit
- Verfahrensbeschleunigung: Die nicht seltene Praxis, ständig weitere Beschwerdegründe zu ergänzen undumfangreiches Vorbringen kurz vor oder in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG zu erstatten, wird durch die Novelle wirksam unterbunden werden. Dadurch könnten sich Verfahrensdauern mitunter erheblich verkürzen.
- Einheitliche Regelung im VwGVG: Positiv ist, dass die Beschränkung des Prüfungsumfangs einheitlich für alle Mehrparteienverfahren im VwGVG geregelt werden soll. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrensrechts.
- Vorhersehbarkeit: Für Projektwerber ist bereits mit Ende der Beschwerdefrist klar, auf welche Sachverhalts- und Rechtsfragen sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren grds beschränken wird. Das ermöglicht eine gezielte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und reduziert das Risiko unerwarteter Verfahrensausweitungen.
- Unionsrechtskonform: Die Beschränkung des Prüfungsumfangs des VwG auf das Beschwerdevorbringen verstößt uE nicht gegen den – nach der Aarhus-Konvention zu gewährenden – access to justice in (unionsrechtlich determinierten) Umweltverfahren. Die Regelung schränkt weder den Zugang zu Gericht ein noch wird die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig behindert. Zu einer – im Kern vergleichbaren – Regelung im deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist derzeit ein EuGH-Verfahren anhängig.
- Möglichkeit zur Fristsetzung im VwGVG zu ergänzen: Trotz Beschränkung des Prüfungsumfangs sind weitere Stellungnahmen der Parteien nicht ausgeschlossen (zB zu eingeholten Gutachten). Um das Verfahren weiter zu straffen, sollte es den VwG ermöglicht werden, bindende Fristen für Stellungnahmen mit der Wirkung zu setzen, dass verspätetes Vorbringen nicht zu berücksichtigen ist (vgl die Sonderverfahrensvorschriften in § 40 Abs 5 UVP-G und § 33 Abs 2 EABG). Zusätzlich sollte eine solche Regelung auch ins AVG übernommen werden (bzw sollte der im Jänner 2026 eingefügte und lediglich für Großverfahren geltende § 44d Abs 3 AVG auf alle Verwaltungsverfahren ausgedehnt werden).
Stellungnahmen zum ME können bis 07.08.2026 eingebracht werden.
[2] § 39 Abs 2a AVG.
[3] Art 136 Abs 2 B-VG.
[4] EuGH C-513/25, EDEKA.