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08 June 2026
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Österreich: "Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026" – Was ändert sich?

Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) bringt wesentliche Neuerungen für den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Hierdurch werden zwei EU-Richtlinien umgesetzt: Die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge sowie die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Im Kern sieht das VerbRÄG 2026 die Umsetzung von vier zentralen Maßnahmen vor:

  1. Modernisierte Informationspflichten: Die vorvertraglichen Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen werden überarbeitet und erweitert, wobei Unternehmer künftig auch angemessene Erläuterungen bereitstellen müssen.

  2. Nachhaltigkeitsinformationen: Unternehmer werden verpflichtet, transparente und standardisierte Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren sowie über Gewährleistungsrechte bereitzustellen.

  3. Einführung eines „Widerrufsbuttons": Für sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss künftig eine leicht zugängliche Rücktrittsfunktion zur Verfügung gestellt werden. Dies soll sicherstellen, dass ein Vertrag ebenso einfach widerrufen werden kann, wie er abgeschlossen wurde.

  4. Vereinheitlichung des Rechtsrahmens: Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wird aufgehoben und die Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen werden in einem neuen Abschnitt des FAGG aufgenommen.

Modernisierte Informationspflichten und Nachhaltigkeitsinformationen

Für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge werden zusätzliche, verständliche und an den Vertriebskanal angepasste Erläuterungen verlangt, inklusive klarer Angaben zu Merkmalen, Kosten und Risiken sowie Vorgaben für automatisierte Online-Tools.

Das VerbRÄG 2026 führt zudem neue Informationspflichten ein, die Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen unterstützen sollen. Künftig sind Informationen über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten in die Leistungsbedingungen aufzunehmen. Ferner werden neue Begriffsdefinitionen für "gewerbliche Haltbarkeitsgarantie", "Haltbarkeit", "Hersteller", "Reparierbarkeitswert" und "Softwareaktualisierung" eingeführt.

Hersteller, die eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten gewähren, müssen künftig in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung "GARAN" darüber informieren. Auch Informationen zum Reparierbarkeitswert sowie zur Verfügbarkeit, zu den geschätzten Kosten und zum Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen sind – sofern verfügbar – bereitzustellen. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist nunmehr unter Verwendung einer harmonisierten Mitteilung in hervorgehobener Weise darzustellen.

Neue Online-Rücktrittsfunktion

Für über Online-Benutzeroberflächen geschlossene Verträge wird eine verpflichtende Rücktrittsfunktion eingeführt. Diese Funktion muss gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar gehalten werden und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert sein. Nach Absenden der Online-Rücktrittserklärung muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Rücktrittsfunktion trifft jeden Unternehmer, der über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Verbrauchern abschließt, für die ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

Neuregelung der Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Integration der Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz soll hingegen aufgehoben werden.

Der Gesetzgeber führt eine neue Legaldefinition der "Finanzdienstleistung" ein, die nunmehr jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung umfasst.

Für den Abschluss von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten normiert. Unternehmer müssen Verbraucher rechtzeitig sowie in klarer und verständlicher Weise über wesentliche Vertragsbestandteile informieren. Besonders hervorzuheben ist die neue Pflicht, auf eine etwaige personalisierte Preisgestaltung auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung hinzuweisen. Zudem sind bei Finanzdienstleistungen mit ökologischen oder sozialen Zielen entsprechende Informationen bereitzustellen. Ergänzend wird auch eine neue Pflicht zur Erteilung angemessener Erläuterungen eingeführt. Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss kostenlos Erläuterungen zur Verfügung stellen, die es dem Verbraucher ermöglichen zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht. Bei der Verwendung von Online-Tools – wie Chatbots, Robo-Advice oder interaktiven Tools – erhält der Verbraucher das Recht, in der vorvertraglichen Phase und in begründeten Fällen auch nach Vertragsabschluss menschliches Eingreifen zu verlangen.

Neu ist auch, dass online abgeschlossene Versicherungsverträge im Nicht-Lebensbereich künftig nur noch dem Rücktrittsrecht des FAGG unterliegen und nicht mehr jenem des § 5c VersVG.

Bei online abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen ist künftig weiterhin das Rücktrittsrecht des § 5c VersVG maßgeblich, wobei zusätzlich die Rücktrittsfunktion gem § 13a FAGG eingeführt werden muss (allerdings ist nach dem bisherigen Gesetzesentwurf ein gesonderter Hinweis auf diese Rücktrittsfunktion im Rahmen der Belehrung nicht erforderlich).

Das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen wird auf eine 14-tägige Frist festgelegt, wobei für Verträge über die Altersversorgung eine verlängerte Frist von 30 Tagen gilt. Erhält der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen nicht, endet die Rücktrittsfrist erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Bestimmte Finanzdienstleistungen, deren Preis Marktschwankungen unterliegt, sind jedoch vom Rücktrittsrecht ausgenommen.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen sollen gestaffelt in Kraft treten: Die Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen und zur Online-Rücktrittsfunktion sollen am 19.06.2026 in Kraft treten und auf Verträge anzuwenden sein, die nach dem 18.06.2026 geschlossen werden. Die Regelungen zur Stärkung der Verbraucherrechte beim ökologischen Wandel, einschließlich der neuen Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen, sollen am 27.09.2026 in Kraft treten. Noch ist das VerbRÄG 2026 nicht verabschiedet, sodass die Einhaltung der geplanten Inkrafttretensbestimmungen fraglich erscheint.

Manuela
Zimmermann

Partner

austria vienna

co-authors