You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Die geologische Speicherung von CO2 ist in der EU seit 2009 grds zulässig: Die CCS-Richtlinie 2009/31/EG[1] regelt die Voraussetzungen für Exploration und geologische Speicherung – den letzten Schritt bei der CO2-Abscheidung und -Einlagerung (Carbon Capture and Storage, CCS). Während Abscheidung und Transport keinem mitgliedstaatlichen Verbotsvorbehalt unterliegen, räumt Art 4 Abs 1 der CCS-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, die geologische Speicherung auf Teilen oder der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets zu untersagen.
Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Die geologische Speicherung von CO2 ist hierzulande seit 2011 verboten. Das Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid[2] untersagt sowohl die Exploration als auch die geologische Speicherung im Bundesgebiet und lässt nur eng begrenzte Ausnahmen für Forschungszwecke bis zu 100.000 Tonnen CO2 zu.
Das soll sich nun ändern: Am 22.09.2026 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das CO2-Speicherverbot aufgehoben und ein neues Bundesgesetz über die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid (Kohlenstoffdioxid-Speicherungsgesetz – KSp-G) geschaffen werden soll.[3]
Damit würde Österreich einen Paradigmenwechsel vollziehen: Die Speicherung von CO2 im Untergrund soll künftig unter einem eigenen, an der CCS-Richtlinie orientierten Regime erlaubt und behördlich zugelassen werden. Hintergrund ist ua, dass ein Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2024 zum Ergebnis kam, dass die geologische Speicherung nach internationalem Stand der Technik sicher umsetzbar sei und unter Auflagen zugelassen werden sollte.[4] Hinzu kommt, dass Österreich – wie der Großteil Europas – einen Bedarf an geologischen Speicherkapazitäten hat, um unvermeidbare Restemissionen zu bewältigen und die Klimaziele zu erreichen.
Der Entwurf reiht sich auch in den europäischen Trend ein: Der Net-Zero Industry Act ("NZIA") verlangt bis 2030 unionsweit mindestens 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Injektionskapazität.
Österreich verfügt im Übrigen über ein erhebliches geologisches Speicherpotenzial: Laut den Erläuterungen zum Entwurf beträgt die effektive Speicherkapazität in kohlenwasserstoffführenden Feldern 150 bis 250 Millionen Tonnen; das Potenzial salinarer Aquifere wird auf mehr als 1.000 Millionen Tonnen geschätzt.[5]
Der Entwurf des KSp-G regelt zum einen die Exploration geologischer Formationen, die sich zur geologischen Speicherung von CO2 eignen, und zum anderen die geologische Speicherung von CO2 in geeigneten geologischen Formationen. Damit soll ein rechtlicher Rahmen für eine umweltverträgliche geologische Speicherung von CO2 geschaffen und ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 geleistet werden.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Phasen des Lebenszyklus einer Speicherstätte – von der Exploration über die Injektion und Speicherung bis zur Schließung und Nachsorge. Auch die geologische Speicherung von CO2 zu Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungszwecken fällt unter das KSp-G.
Zwischen dauerhafter und nicht-dauerhafter geologischer Speicherung unterscheidet der Entwurf grds nicht. Anders als die CCS-Richtlinie, die nur dauerhafte Speicherung erfasst, bezieht das KSp-G auch geologische Zwischenspeicherungen ein. Begründet wird dies damit, dass auch bei einer bloß vorübergehenden Speicherung regelmäßig Anteile des injizierten CO2 in der Formation verbleiben (zB durch Lösung oder Mineralisierung), sodass auch insoweit eine Art geologische Speicherwirkung vorliegt; dadurch soll verhindert werden, dass kurzzeitige oder technisch bedingte Zwischenspeicherungen den Vorschriften entzogen werden.[6] Ob sämtliche Vorgaben aus der CCS-Richtlinie sachgerecht auf Zwischenspeicherungen passen, wird zu diskutieren sein.
Andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben vom KSp-G unberührt. Da Inhaber von Explorations- und Speichergenehmigungen zugleich Bergbauberechtigte iSd MinroG sind, gelangen dessen Vorschriften ergänzend zur Anwendung. Auch das WRG und das UVP-G bleiben unberührt. Abfallwirtschaftsrechtlich ist geologisch gespeichertes CO2 nach § 3 Abs 1 Z 2a AWG 2002 grds vom Abfallregime ausgenommen.
Spannend wird in diesem Zusammenhang auch das Zusammenspiel mit der aktuell in Begutachtung befindlichen UVP-G-Novelle 2026.[7] Der UVP-Tatbestand für CO2-Speicherstätten[8] nimmt derzeit noch auf das Speicherverbot Bezug. Der aktuelle Entwurf der UVP-G-Novelle 2026 lässt Z 29a jedoch – wohl versehentlich – unangetastet. Die Erläuterungen zum Entwurf des KSp-G halten hingegen fest, dass die Aufhebung des Speicherverbots auch eine Adaptierung des UVP-G erforderlich machen wird.[9]
Kernstück des Entwurfs ist ein dreistufiges System von Berechtigungen und Genehmigungen, mit denen jeweils eine Bergbauberechtigung iSd MinroG begründet wird:
· Explorationsberechtigung:[10] Verleiht das ausschließliche Recht, einen bestimmten Bereich ("Explorationsgebiet") auf seine Eignung als Speicherkomplex zu untersuchen und zu bewerten – sie berechtigt allerdings noch nicht zur Durchführung konkreter Explorationsmaßnahmen. Sie dient insb der frühzeitigen Identifikation möglicher Nutzungskonflikte.
· Explorationsgenehmigung:[11] Berechtigt zur Durchführung konkreter Explorationsmaßnahmen wie Bohrungen und Injektionstests nach Maßgabe eines genehmigten Explorationsprogramms.
· Speichergenehmigung:[12] Verleiht das ausschließliche Recht zur geologischen Speicherung von CO2 innerhalb des Speicherkomplexes. Antragslegitimiert ist ausschließlich, wer bereits über eine aufrechte Explorationsberechtigung für das betreffende Gebiet verfügt.
Zuständige Behörde ist der für das Bergwesen zuständige BM (derzeit: BMF).
Während aufrechter Explorationsberechtigung, Explorationsgenehmigung und Speichergenehmigung sind "konkurrierende Nutzungen" im jeweiligen Gebiet ex lege ausgeschlossen – etwa andere Untergrundnutzungen wie Geothermie oder die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, soweit sie rechtlich gefasst[SRA1] sind.
Enthält das begehrte Explorationsgebiet geologische Formationen, die sich für das Einbringen anderer Stoffe eignen könnten, kommt einer künftigen geologischen Speicherung von CO2 sogar ein überragendes öffentliches Interesse zu.[13] Diese Wertung wirkt sich auf der Ebene der Explorationsberechtigung aus.
Anders als ein reines Freigabemodell begrenzt der Entwurf die jährlich zulässige Speichermenge österreichweit ("bundesweite Mengenobergrenze") bis 31.12.2029 auf höchstens 3 Millionen Tonnen CO2. Ab 01.01.2030 bis 31.12.2034 beträgt die bundesweite Mengenobergrenze 7 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr.
Speichergenehmigungen dürfen nur insoweit erteilt werden, als die Summe aller genehmigten Jahreshöchstmengen diese Grenze nicht überschreitet; bei mehreren vollständigen Anträgen entscheidet die zeitliche Priorität.
Damit wird signalisiert, dass CCS als Ergänzung, nicht als Ersatz für Emissionsvermeidungsmaßnahmen verstanden werden soll. In der Frühphase dürfte die Mengenobergrenze ausreichend sein – die Carbon Management Strategie[14] und die AIT-Studie[15] deuten darauf hin, dass die CCS-Projektpipeline vorerst keine höheren Kapazitäten erfordert. Entscheidend wird jedoch sein, wie rasch die Nachfrage ab 2030 ansteigt: Die für 2033 vorgesehene Evaluierung wird insofern zum Schlüsselereignis. Für Unternehmen mit größerem Speicherbedarf sind daher frühzeitige Planungen und rechtzeitige Antragstellung angezeigt.
Der Entwurf des KSp-G sieht ein engmaschiges Sicherheits- und Aufsichtsregime vor, das sich an der CCS-Richtlinie orientiert:
· Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf nur angenommen und injiziert werden, wenn er ganz überwiegend – nach den Erläuterungen ein Anteil von deutlich über 90 %[16] – aus Kohlenstoffdioxid besteht und keine Abfälle oder andere Stoffe zum Zweck der Entsorgung enthält.
· Der Bergbauberechtigte hat die Speicherstätte laufend zu überwachen und mindestens jährlich Bericht zu erstatten; der Überwachungsplan ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und erneut zu genehmigen.
· Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten besteht eine unverzügliche Melde- und Abhilfepflicht; die Behörde kann selbst Abhilfemaßnahmen treffen und die Kosten – auch über die zu stellende finanzielle Sicherheit – zurückfordern.
· Selbst nach Schließung einer Speicherstätte bleibt der Bergbauberechtigte zunächst für die Überwachung, Berichterstattung und Abhilfemaßnahmen verantwortlich.
Verstöße gegen zentrale Pflichten – etwa die unbefugte Exploration, der Betrieb ohne Speichergenehmigung oder die Verletzung von Überwachungs- und Berichtspflichten – sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 100.000 Euro bedroht. Damit werden die Sanktionen gegenüber dem geltenden Speicherverbot (bislang lediglich Geldstrafen bis 35.000 Euro) deutlich angehoben.
Der Entwurf des KSp-G verpflichtet Bergbauberechtigte, Dritten auf schriftliches Begehren unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn Zugang zur Speicherstätte zu gewähren. Eine Ablehnung ist nur bei mangelnder Kapazität und unter Begründungspflicht zulässig; kommt keine Einigung zustande, entscheidet der BMWET auf Antrag des Begehrenden und nach Anhörung des Bergbauberechtigten über Gegenstand, Umfang und Kosten des Zugangs.
Der Entwurf des KSp-G lässt naturgemäß einige für die Praxis zentrale Punkte offen, die teilweise im Begutachtungsverfahren zu klären sein werden, darunter zB:
· der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens,
· das konkrete Verhältnis zur aktuell in Begutachtung befindlichen UVP-G-Novelle 2026 (siehe oben),
· die praktische Handhabung der bundesweiten Mengenobergrenze bei mehreren gleichzeitig anhängigen Anträgen,
· die konkrete Ausgestaltung des Zugangsverfahrens für Dritte sowie
· die Richtlinienkonformität des Entwurfs (zB bei der Einbeziehung und Handhabung geologischer Zwischenspeicherungen).
Mit dem Entwurf des KSp-G schafft Österreich erstmals einen Rechtsrahmen, der die geologische Speicherung von CO2 im Inland grds zulässt und in ein – an der CCS-Richtlinie orientiertes – Genehmigungssystem einbettet. Damit würde nicht nur ein klimapolitisches Instrument geschaffen, sondern auch ein Standortsignal gesetzt: Unternehmen mit schwer vermeidbaren Restemissionen erhielten erstmals die Möglichkeit, geologische Speicherkapazitäten im Inland zu nutzen.
Für Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen, Speicherbetreiber, Energieversorger und Infrastrukturprojekte eröffnet dies neue Möglichkeiten, ist aber mit anspruchsvollen Genehmigungs-, Sicherheits- und Nachsorgeanforderungen verbunden.
Stellungnahmen zum Entwurf des KSp-G können bis 30.10.2026 eingebracht werden.
[1] RL 2009/31/EG des EP und des Rates vom 23.04.2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung diverser RL, ABl L 2009/140, 114.
[2] BGBl I 2011/144.
[3] Abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/139.
[4] Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid (2024), abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/III/238.
[5] Erläuterungen zum Entwurf des KSp-G, S 7.
[6] Erläuterungen zum Entwurf des KSp-G, S 4.
[7] Abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/138.
[8] Z 29a des Anh 1 zum UVP-G.
[9] Erläuterungen zum Entwurf des KSp-G, S 15.
[10] § 6 KSp-G.
[11] § 11 KSp-G.
[12] § 19 KSp-G.
[13] § 8 Abs 1 Z 2 KSp-G.
[14] Abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:6c8ffc5d-a6b6-4a84-a0d3-dc4d935f99bd/%C3%96sterreichische%20Carbon%20Management%20Strategie.pdf.
[15] Abrufbar unter https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:8acbfdbe-ccef-4ee4-836e-cea0e7200ba1/241007-v4_Bericht_CO2Netz_Barrierefrei.pdf.
[16] Erläuterungen zum Entwurf des KSp-G, S 18.
Autoren: Patrick Petschinka, Christoph Cudlik
Patrick
Petschinka
Attorney at Law
austria vienna