Im Gastbeitrag erklären die Anwältin Dimitra Geronta und der Anwalt Piotr Daniel Kocab, was Unternehmen droht, die gegen Exportvorschriften verstoßen.

Der Fall der Glock-Pistolen, die zur Huthis-Miliz im Jemen gelangten, zeigt exemplarisch, wie legale Produkte in Konfliktregionen landen können. Doch Export- und Handelsbeschränkungen betreffen längst nicht nur klassische Waffenexporte: Auch sogenannte Dual-Use-Güter in Form von Maschinen, Elektronik, Chemikalien, Software oder Technologie können auf Umwegen bei militärischen oder verbotenen Endnutzern landen. Diese verbotenen Endabnehmer befinden sich in der Regel in Ländern, die einem Waffenembargo unterliegen.

Wer heute vor allem außerhalb der EU exportiert, muss sich daher weit mehr Fragen stellen als nur: "Ist mein Produkt eine Waffe oder ein Dual-Use-Gut?" Denn neben den bestehenden Dual-Use-Regelungen und Sanktionen gegen Länder wie den Iran, Syrien und Afghanistan hat die EU seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine Sanktionen gegen Russland und Belarus massiv ausgeweitet. Von diesen Sanktionen sind ebenso zahlreiche Unternehmen in China, dem Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten erfasst.

Umfassendes Verbot

Verboten kann nicht nur der Verkauf oder die Ausfuhr bestimmter Güter sein, sondern auch damit verbundene Dienstleistungen – etwa Finanzierung, Bereitstellung, technischer Support oder sogar bloße Vermittlungstätigkeiten. Da die EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus auch deren Wirtschaft schwächen sollen, können vor allem Industriegüter von einem Ausfuhrverbot erfasst sein. Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls untersagt, sodass Unternehmen unter Umständen auch dann haften können, wenn ihre Produkte über Drittländer oder Zwischenhändler letztlich bei verbotenen Endabnehmern landen.

Schließlich muss ein österreichisches Unternehmen auch die Aktivitäten seiner Nicht-EU-Tochtergesellschaften überwachen: Stellt die Muttergesellschaft eine Untergrabung der Sanktionen fest, muss sie sich nach besten Kräften bemühen, diese Untergrabung zu beenden. Welche Handlungen angemessen und der Muttergesellschaft zumutbar sind, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Strafrechtliche Folgen

Die Verletzung von Export- und Sanktionspflichten oder das Übersehen von Umgehungsgeschäften kann strafrechtliche Folgen haben. Hierbei gilt zu beachten, dass die Strafbarkeit nicht nur diejenigen erfasst, die unmittelbar Güter ausführen oder eine Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleichen, sondern auch alle, die in sonstiger Weise dazu beitragen, indem sie die Handlung fördern oder erleichtern.

Verstöße gegen Exportkontroll- oder Sanktionsbestimmungen sind keine Kavaliersdelikte. Das österreichische Außenwirtschaftsgesetz sieht Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor und stellt teilweise auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Das Sanktionengesetz sieht ebenfalls Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Hinzu kommt das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz: Wenn mangelhafte Organisation oder fehlende Überwachung Verstöße ermöglichen, kann das Unternehmen selbst haftbar gemacht und eine Geldbuße verhängt werden. Zusätzlich drohen Einziehungs- und Sperrmaßnahmen sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Auch die Reputationsrisiken sind nicht zu unterschätzen: Ein einziger medienwirksamer Vorwurf kann verheerende Auswirkungen haben – von verlorenen Verträgen über misstrauische Geschäftspartner bis hin zu sinkenden Aktienkursen.

Laufendes Monitoring

Wer diese Risiken ernst nimmt, erkennt schnell, dass Compliance im Bereich der Exportkontrolle heute weit mehr erfordert als nur das Abhaken von Checklisten. Präventiv heißt das: laufendes Monitoring der Sanktionen und Exportbeschränkungen, Screening der angestrebten Transaktionen sowie strenge Endverbleibskontrollen, lückenlose Dokumentation und gezielte Schulungen. Kommt es zum Verdacht eines Verstoßes, braucht es klare Abläufe für interne Untersuchungen, eine schnelle Reaktion und – sofern erforderlich – Kooperation mit Behörden. Nur so lassen sich Risiken wirksam minimieren – und aus einer bloßen Pflicht entsteht ein klarer Wettbewerbsvorteil.

(Dimitra Geronta, Piotr Daniel Kocab, 6.10.2025)