you are being redirected

You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu

03 December 2021
media coverage
austria vienna

Steuertipps: Was bis Jahresende noch getan werden kann

Die letzten Wochen des Kalenderjahres bieten Steuerpflichtigen letzte Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Dank der Steuerreform 2022 zahlt es sich in manchen Fällen aus, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben

Das Jahr 2021 neigt sich mit schnellen Schritten dem Ende zu. Obwohl die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2021 noch viele Monate entfernt ist, endet die Möglichkeit, die eigene Steuerbelastung für 2021 zu senken, mit Ende des Jahres. In der Praxis bestehen hierfür zahlreiche steuerliche attraktive Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall.

 

Alle natürlichen Personen sollten folgende steuerliche Aspekte mitbedenken:

  • Bei vorhandenem Kapitalvermögen, z. B. Wertpapieren, kann (i) bei erzielten Kursgewinnen eine Verlustrealisation (Verkauf von verlustträchtigen Wertpapieren und Wiederankauf nach Jahresende) und (ii) bei vorhandenen Kursverlusten eine Gewinnrealisierung zur Verlustverwertung überlegt werden.
  • Wer für sich oder die Kinder außergewöhnliche Belastungen, etwa Arzthonorare, für 2021 geltend machen will, muss den steuerlichen Selbstbehalt in der Höhe von sechs bis zwölf Prozent des Jahreseinkommens berücksichtigen. Das Vorziehen oder Hinausschieben von Ausgaben kann daher durchaus steuerlich relevant sein und die Steuerlast reduzieren.

Arbeitnehmer sollten

  • bis Jahresende die Arbeitnehmerveranlagung für das Steuerjahr 2016 durchführen. Dies ist insbesondere lukrativ, wenn das damalige Einkommen geschwankt hat.
  • Werbungskosten bis zum 31. 12. 2021 bezahlen, um sie noch für das Jahr 2021 steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung erfassen zu können. Dies kann sich insbesondere auch bei einer häufigen Homeoffice-Tätigkeit auszahlen, zum Beispiel für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar.
  • bis zum Jahresende einen sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungsantrag für 2018 stellen, wenn sie im Jahr 2018 mehrere Arbeitgeber hatten und die Summe des Bruttoeinkommens die Höchstbeitragsgrundlage – 2018 betrug sie 5130 Euro im Monat – überschritten hat.

Unternehmer sollten sich vor dem Jahresende unter anderem zu folgenden Punkten Gedanken machen:

  • Insbesondere für Einzelunternehmer kann die Anschaffung von begünstigten Wirtschaftsgütern für die vollständige Nutzung des (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrags sinnvoll sein.
  • Der Erwerb von geringfügigen Wirtschaftsgütern im Wert von bis zu 800 Euro kann bis Jahresende von Vorteil sein, weil diese im Jahr 2021 noch voll steuerlich abgeschrieben werden können und so den steuerlichen Gewinn reduzieren.
  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann das Vorziehen von Zahlungen zur Glättung eines überdurchschnittlichen Jahresergebnisses attraktiv sein. Andererseits kann sich das Verschieben von Einnahmen durch die geplante Senkung der Einkommensteuer ab Juli 2022 steuerlich positiv auswirken.
  • In vergleichbarer Weise können Unternehmen, die ihren Gewinn als Bilanzierer ermitteln, Aufwendungen vorziehen und Erträge in das nächste Jahr verschieben. Aufgrund der geplanten Senkung der Einkommensteuer ab Juli 2022 ist dies für natürliche Personen einschließlich deren Personengesellschaften attraktiver als etwa für Kapitalgesellschaften, weil die Körperschaftsteuersenkung erst mit 2023 eintreten soll.
  • Will der Unternehmer eine Halbjahresabschreibung (AfA) geltend machen, muss die tatsächliche Nutzung noch vor dem Jahresende erfolgen, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.
  • Will der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung seiner Arbeitnehmer reduzieren, könnten etwa bei Nichtausschöpfung des Jahressechstels 2021 noch entsprechende Prämien in diesem Jahr steuergünstig ausbezahlt werden.
  • Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. 12. können bis Ende 2021 noch einen Antrag auf Gruppenbesteuerung rückwirkend für das laufende Kalenderjahr stellen.
  • In der Umsatzsteuer sollte die Umsatzhöhe bezüglich der Kleinunternehmerbefreiung im Auge behalten werden, weil der vereinnahmte Nettoumsatz 2021 von 35.000 Euro nicht überschritten werden darf.

Steuerliche Überlegungen für 2021 sollten daher nicht aufgeschoben werden. Im neuen Jahr kann es dafür bereits zu spät sein. (Marco Thorbauer, Tobias Hayden, Benedikt Gröhs, 3.12.2021)

Article was first published in Der Standard on 03.12.2021
authors: Marco Thorbauer, Tobias Hayden, Benedikt Gröhs