You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im österreichischen Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.
9 Ob 19/25x (19.02.2026) - Bearbeitungsspesen und Schätzgebühr bei einem Verbraucherkredit
Verfahrensgegenständlich war die Rückzahlung von Bearbeitungsspesen und einer Schätzgebühr aus einem 2005 abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag. Der OGH gab der Revision teilweise statt und sprach die Rückzahlung der Bearbeitungsspesen zu.
Zur Schätzgebühr (Kosten für die Besichtigung der Liegenschaft und eine anschließende Bewertung und Gutachtenserstellung) führte der OGH aus, dass diese für einen durchschnittlichen Kreditnehmer transparent und mangels grober Überschreitung der tatsächlichen Kosten nicht als gröblich benachteiligend zu qualifizieren ist. Eine Pauschalierung von Entgelten ist zulässig, solange die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden.
Hingegen können die Bearbeitungsspesen mangels Definition im Vertrag nicht klar von anderen Gebühren (Rechtsgebühr, Grundbucheintragungsgebühr, Legalisierungsgebühr) abgegrenzt werden und sind diese daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Judikatur (C-565/21, Caixabank SA III) stellte der OGH erneut klar, dass Kreditbearbeitungsentgelte keine Hauptleistung seien und daher der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.
7 Ob 111/25m (25.02.2026) – höhere Verzugszinsen als die gesetzlich normierten 4% sind nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, hingegen Zulässigkeit der Bearbeitungsspesen
Die beklagte Bank verrechnet gemäß ihrer AGB Verzugszinsen von mehr als den gesetzlich normierten 4%. Der OGH sieht ein Abweichen vom dispositiven Recht schon dann als eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners an, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine solche sachliche Rechtfertigung lag gegenständlich nicht vor.
Hingegen beurteilte der OGH die Klausel zu den Bearbeitungsspesen als zulässig, weil in der dort vereinbarten Höhe keine grobe Überschreitung des tatsächlichen Kostenaufwands zu sehen und die Gebühr auch transparent beschrieben sei.
Zudem sieht der OGH die in den AGB enthaltenen Mahngebühren aufgrund des fehlenden Verweises auf § 1333 Abs 2 ABGB sowie die Vereinbarung einer Gebühr für Löschungsquittungen und für vom Kunden gewünschte Bestätigungen als unwirksam an.
1 Ob 187/25v (27.01.2026) - - spätere Ausrichtung der Tätigkeit beim beratungsfreien Geschäft (Finanzdienstleistung)
Ein in Italien wohnhafter, finanzmarkterfahrener, englischsprachiger Kunde eröffnete 2013 in Österreich bei der beklagten Bank ein Konto und Depot. Er wählte ausdrücklich das "beratungsfreie Geschäft" und erhielt die AGB vor Unterfertigung in englischer Sprache. In den Jahren 2015/2016 tätigte er eigeninitiativ Wertpapierkäufe; 2016 nahm er an einer Anlegerveranstaltung in Padua teil, bei der ein Bankmitarbeiter die Bank – nicht aber konkrete Produkte – vorstellte. In der Folge erteilte er weitere beratungsfreie Kaufaufträge.
Der Kläger begehrte den Ersatz jenes Verlustes, den er 2017 bis 2019 mit seinen über die Beklagte erworbenen Finanzprodukten erlitten habe. Er wirft ihr verschiedene Beratungs- und Informationsfehler iZm dem Erwerb dieser Finanzprodukte vor, wobei er die Haftung der Beklagten neben dem österreichischen Recht auch aus dem seiner Ansicht nach anwendbaren italienischen Recht ableitet. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Italien ausgerichtet. Die in den AGB vereinbarte Rechtswahl österreichischen Rechts sei unzulässig. Der OGH legte dem EuGH zunächst die Frage vor, ob die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat Italien ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer in Österreich ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen sind, das sich aus Art. 6 der VO 593/2008 ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art. 3 der VO 593/2008 das Recht des Staates B gewählt hatten.
Der EuGH beantwortete diese Frage in seiner Vorabentscheidung C-279/24 derart, dass "eine später eintretende "Ausrichtung der Tätigkeit" auf den Verbraucherstaat, wodurch sich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO erst später erfüllen, (hier: Teilnahme eines Bankmitarbeiters an einer Veranstaltung in Italien), weder zu einer Änderung des bereits wirksam gewählten anwendbaren Rechts nach Art. 3 Rom I-VO noch zu einer Spaltung des anwendbaren Rechts für spätere Einzelaufträge innerhalb derselben dauerhaften Geschäftsbeziehung führe". Andernfalls würden Parteiautonomie, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit unterlaufen; die Rechtswahl darf nicht durch spätere Umstände "korrigiert" werden.
Nachdem Art. 6 Rom I-VO im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht eröffnet war, weil keine auf Italien ausgerichtete Tätigkeit der beklagten Bank feststellbar war, bleibt österreichisches Recht anwendbar.
4 Ob 140/25d (28.01.2026) und 1 Ob 181/25m (27.01.2026) - Glücksspielrecht, Vertragsauslegung bei Rubbellosen
Maßgeblich für die Auslegung der Gewinnkonditionen ist der objektive Erklärungswert der auf der Losrückseite abgedruckten Spielerklärung, den ein verständiger Leser wahrnimmt.
Gegenständlich befanden sich auf einem Rubbellos zwei Spiele. Auf der Losrückseite war festgehalten, dass man, wenn man dreimal den gleichen Geldbetrag pro Spiel findet, diesen einmal gewonnen hat. Den Hauptpreis hat man gewonnen, wenn man dreimal das Geldschein-Symbol findet.
Ausgehend vom isolierten Wortsinn des letzten Satzes der abgedruckten "Spielerklärung" würde es für den Hauptgewinn ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 914 ABGB sei aber beim Wortsinn nicht stehen zu bleiben, sondern die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Aus der Gestaltung der Vorderseite des Loses und der Gesamtheit der Spielbeschreibung (einschließlich "Gewinnpyramide") auf der Rückseite ergebe sich für einen redlichen und verständigen Spieler, dass die Wortfolge "pro Spiel" auch auf den Satz zum Hauptgewinn zu beziehen sei.
8 Ob 173/25m (28.01.2026) - Werkvertrag; Rücktritt wegen Vertrauensverlusts
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern. Im Werkvertrag war vereinbart, dass der Rücktritt vom Vertrag erfolgen darf, wenn entweder der Bauvertrag mit dem Auftraggeber aufgelöst wird oder kein Bedarf mehr für die vertraglichen Leistungen besteht. Trotz Aufforderung übermittelte die Klägerin keine technischen Zeichnungen, sondern nur eine grobe Skizze. Die Beklagte erklärte den Rücktritt vom Vertrag, nachdem sie sich einerseits keine Vorstellung von den Fenstern machen konnte und andererseits im Zuge der Besichtigung eines anderen Objekts, bei dem die Klägerin tätig war, Bedenken an der Qualität der von dieser ausgeführten Arbeiten hatte.
Ein Rücktrittsrecht wegen "Vertrauensverlusts" wurde vom OGH verneint, da Qualitätsmängel bei einem anderen Werk und das Nichtübergeben von technischen Zeichnungen nicht ausreichend seien, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Die Klägerin behält somit nach § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen, was sie infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
8 Ob 159/25b (28.01.2026) - Handelsvertreterausgleich/ Tankstellenpächter
Die Klägerin, eine Tankstellenpächterin und Franchisenehmerin, begehrte einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, weil sie ihren Vertrag wegen von der Beklagten eingeführten Höchstverkaufspreisen und daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen gekündigt hatte. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass Preisvorgaben vertraglich zulässig seien, keine kausalen Einbußen bei Umsatz, Bruttoverdienst oder Betriebsergebnis festgestellt wurden und Umsatzrückgänge vielmehr auf externe Konkurrenz und allgemeine Kostensteigerungen zurückgingen.
Der OGH stellte klar, dass ein den Ausgleichsanspruch wahrender "begründeter Anlass" iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG mehr erfordere als bloße, dem Unternehmer zurechenbare Umstände. Entscheidend sei, ob diese Umstände die Kündigung rechtfertigen. Im konkreten Fall trugen die von der Beklagten gesetzten Höchstpreise nicht nachweislich zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen bei; Preisbindungen rechtfertigen für sich allein keine ausgleichswahrende Kündigung.
6 Ob 233/24v (28.01.2026) - Up-Stream-Kredit und Rückforderungsansprüche
Ausgangspunkt war eine konzerninterne Struktur mit Factoring der deutschen Töchter zugunsten der Konzernobergesellschaft und einem kurz danach gewährten "Short Term Deposit" der österreichischen Muttergesellschaft an die (schwestergleiche) Konzerngesellschaft über EUR 46 Mio zu 1,35%. Ziel der Vorgänge war eine punktuelle Liquiditätsverbesserung zum 31.12.2011; Cash-Pooling war gelebte Praxis. Später (2012) flossen Teilrückzahlungen.
Der OGH qualifiziert das Short Term Deposit als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG). Maßgeblich bleibt der strenge Fremdvergleich: Nicht-Banken vergeben "Geldkredite" an.
Gesellschafter/Nahestehende nur ausnahmsweise; hier fehlten angemessene Risikoprämie, Sicherheiten und Vorkehrungen gegen Bonitätsverschlechterung. Auch eine Gesamtbetrachtung mit den Factoring-Vorgängen trägt keine betriebliche Rechtfertigung: Der angestrebte Vorteil (temporär bessere Bilanzkennzahlen) war unsicher und stand den Risiken des Konzernkredits gegenüber; die komplexe Gestaltung wäre mit Außenstehenden so nicht realisierbar.
Rechtsfolge ist die ex tunc-Nichtigkeit des Darlehens. Es entstand per 09.01.2012 ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft, der sofort fällig war. Die als "Kreditrückzahlungen" geflossenen Beträge tilgen diesen Anspruch wirksam. Der Einwand einer bloßen "Scheinzahlung" scheitert, weil die Herleitung über angeblich kapitalerhaltungswidrige Rückkaufvorgänge bei den Töchtern – selbst wenn rechtswidrig – primär deren (nicht der Mutter) Ansprüche berühren würde; das Cash-Pooling ändert daran nichts.
Die Geschäftsführerhaftung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Up-Stream-Kredit zu verantworten hatte. Ein Zahlungsanspruch wegen Kapitalabflusses scheiterte jedoch aufgrund eines Ausgleichs durch wirksame Tilgung nach § 83 GmbHG.
4 Ob 6/25y (28.01.2026) – Objektiver Minderzuspruch unzulässig bei Interesse an voller Stattgebung
Das Gericht darf dem Kläger nichts zusprechen, was er nicht beantragt hat.
Gegenständlich machten die Kläger zunächst Ansprüche aus der behaupteten Nichtigkeit eines Geldwechselvertrags iZm einem Fremdwährungskredit geltend. Erstmals in der Revision stützten sich die Kläger auf eine Intransparenz und Missbräuchlichkeit verrechneter Entgelte. Die Erstattung von nach Ansicht der Kläger unwirksam verrechneten Entgelten hatten diese allerdings im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. Eine Teilstattgebung nur hinsichtlich der Entgeltbestandteile hatte daher nicht zu erfolgen. Denn in einem solchen Fall würde eine Teilstattgebung kein Minus, sondern ein Aliud zum Klagebegehren darstellen.
3 Ob 178/25k (27.01.2026) – Schadenersatz von Sachverständigen wegen unrichtiger Gutachten
Gegenstand des Rechtsstreits waren ua Schadenersatzansprüche, die der Kläger nach einem erfolglosen Arzthaftungsprozess (Vorprozess) gegen die beiden im Vorprozess vom Gericht bestellten Sachverständigen erhob. Der OGH sprach dem Kläger EUR 7.000 an Schmerzengeld für jenen Zeitraum zu, in dem bei richtiger Gutachtenserstattung im Vorprozess die verzögerte Operation früher erfolgt wäre. Der OGH hielt fest, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nach § 1299 ABGB für schuldhaft unrichtige Gutachten haftet, wobei der Schaden danach zu bemessen ist, ob die Entscheidung im Vorprozess bei richtiger Begutachtung günstiger ausgefallen wäre.
4 Ob 168/25x; 4 Ob 171/25p; 4 Ob 174/25d (28.01.2026) - Parkraumbewirtschaftung
In drei parallel ergangenen Entscheidungen vom 28.01.2026 bestätigte der OGH übereinstimmend, dass das Geschäftsmodell von Parkraumüberwachungsunternehmen, die außergerichtlich "Vertragsstrafen" von Falschparkern eintreiben, gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO verstößt. Die Unternehmen sind nicht selbst Parkplatzbetreiber, sondern treiben im Auftrag der Grundstücksberechtigten Forderungen gegenüber Parkplatznutzern ein. Der OGH qualifiziert dies als berufsmäßige Vertretung fremder Interessen, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. Die Ansicht der Beklagten, es handle sich um eigene Ansprüche, überzeugte den OGH nicht. Das Verhalten sei rechtswidrig iSd § 1 UWG.
6 Ob 185/24k; 6 Ob 213/24b; 6 Ob 221/24d (28.01.2026) - Auskunftsanspruch nach ECG; Kollisionsrecht
In drei am 28.01.2026 ergangenen Parallelentscheidungen äußerte sich der OGH zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 18 Abs 4 ECG aF (nunmehr § 13 Abs 3 ECG) gegen eine in Irland niedergelassene Plattformbetreiberin zur Identifizierung von Nutzern. Der OGH stellte klar, dass aufgrund des Herkunftslandprinzips (§ 20 ECG) grundsätzlich irisches Recht anzuwenden ist. Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Schutz der Menschenwürde oder der öffentlichen Ordnung. Dies war gegenständlich nicht gegeben.
Zwar kann die Verletzung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs grundsätzlich eine unerlaubte Handlung iSv Art 7 Z 2 EuGVVO sein und der Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort die internationale Zuständigkeit tragen, jedoch ist fremdes (irisches) Recht nach § 3 IPRG amtswegig zu erheben. Zu prüfen ist, ob nach irischem Recht ein Auskunftsanspruch besteht und ob dessen Verletzung den Gerichtsstand begründet. Verfahrensrechtlich stellte der OGH in 6 Ob 213/24b zudem klar, dass Auskunftsansprüche nach § 13 Abs 3 ECG im Außerstreitverfahren zu behandeln sind.
5 Ob 151/25d (29.01.2026) - Superädifikate nicht als Pfandobjekt für Simultanhypotheken tauglich
Die Antragstellerin begehrte auf Basis einer Pfandbestellungsurkunde die Einverleibung eines Simultan-Höchstbetragspfandrechts auf mehreren Liegenschaften sowie zusätzlich auf Superädifikaten der Vertragspartnerin. Der OGH stellte klar, dass Superädifikate keine tauglichen Pfandobjekte für eine Simultanhypothek nach § 15 Abs 1 GBG sind. Simultanhaftung setzt "Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen" voraus; Baurechte sind erfasst (eigene Baurechtseinlage), Superädifikate jedoch nicht, weil sie nicht Gegenstand des Grundbuchs sind und einem eigenständigen Publizitätssystem nach dem UHG unterliegen. Der Antrag auf Einverleibung eines Simultan-Höchstbetragspfandrechts zugleich auf Liegenschaften und Superädifikaten blieb daher erfolglos.
3 Ob 206/25b; 3 Ob 214/25d (27.01.2026) – § 149 IO
In zwei parallelen Entscheidungen präzisierte der OGH die Reichweite des § 149 IO bei Zwangsverwertung trotz bestätigtem Zahlungsplan: Mehrere Sicherheiten derselben Gläubigerbank (Höchstbetragshypothek und Mietzinsabtretung) sind als getrennte Absonderungsrechte zu behandeln. Zahlungen aus einem Sicherungsrecht werden nicht auf das andere angerechnet. Die strikte Trennung zwischen Sach- und persönlicher Haftung bewirkt, dass die Zahlungsplanquote die Sachhaftung nicht mindert. Klargestellt wurde, dass die Sachhaftung mit dem Verkehrswert der Liegenschaftsanteile zum Stichtag der Zahlungsplanbestätigung begrenzt ist; die betriebene Forderung erlischt im Umfang des vollständig beglichenen mutmaßlichen Ausfalls in voller Höhe (kein Wiederaufleben bei vollständiger Quotenerfüllung). Die von der Bank nach Entstehung des Exekutionstitels vereinnahmten Mietzinse sind von der Forderung abzuziehen.
EuGH 26.02.2026, C-367/22 P (Air Canada), C-369/22 P (Air France) u. a. / Kommission – Luftfrachtkartell
Die Europäische Kommission verhängte 2010 Geldbußen von insgesamt EUR 790 Mio gegen mehrere Fluggesellschaften wegen eines Preiskartells im Luftfrachtmarkt, das zwischen 1999 und 2006 die Einführung von Treibstoff- und Sicherheitsaufschlägen sowie die Verweigerung der Zahlung von Provisionen an Spediteure umfasste. Nachdem das EuG diesen Beschluss wegen Begründungsmängeln teilweise für nichtig erklärt hatte, erließ die Kommission 2017 einen neuen Beschluss mit Geldbußen von EUR 776 Mio. Das Gericht wies 2022 die Klagen einiger Fluggesellschaften ab, erklärte den Beschluss gegenüber den übrigen jedoch teilweise für nichtig und setzte deren Geldbußen herab.
Der EuGH wies nun in 13 Urteilen nahezu alle Rechtsmittel der Fluggesellschaften zurück. Er bestätigte die Zuständigkeit der Kommission für die Ahndung von Absprachen über Luftfrachtdienste mit Abflug in Drittländern und Ankunft in der EU/im EWR anhand des Kriteriums der "qualifizierten Auswirkungen", das vorhersehbare, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen im Binnenmarkt verlangt. Die Einstufung der Verhaltensweisen als "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung" wurde ebenfalls bestätigt, wobei einer Fluggesellschaft die Zuwiderhandlung auch auf nicht von ihr bedienten Strecken zugerechnet werden kann, wenn sie von dem rechtswidrigen Verhalten wusste und zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitrug. Zudem sei die Einrede der Verjährung der Verfolgungsbefugnis nicht von Amts wegen zu prüfen.
Einzig dem Rechtsmittel der SAS Cargo Group wurde teilweise wegen eines Berechnungsfehlers der Geldbuße stattgegeben. Der Gerichtshof setzte die Geldbuße der SAS Cargo Group herab.
Medienfreiheit
Der EuGH stellte im Vertragsverletzungsverfahren fest, dass Ungarn durch nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen, die dem kommerziellen Radiosender Klubrádió die Möglichkeit nahmen, seine Inhalte über analoge terrestrische FM-Funkfrequenzen auszustrahlen, gegen die Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/77/EG und 2018/1972 verstoßen hat. Die Maßnahmen verletzten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Transparenz, Nichtdiskriminierung und guten Verwaltung sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte zur Medienfreiheit. Die Entscheidungen des ungarischen Medienrats, die Nutzungsrechte nicht zu verlängern und die Bewerbung für neue Frequenzen für ungültig zu erklären, waren mit EU-Recht unvereinbar.
EuGH 12.02.2026, C-471/24 (J.J. / PKO BP S.A.)
Zinsgleitklauseln in Hypothekendarlehen
Der EuGH entschied auf Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts über die Vereinbarkeit von Zinsklauseln in Hypothekendarlehensverträgen mit der RL 93/13/EWG. Der Verbraucher hatte die Missbräuchlichkeit einer Klausel geltend gemacht, die einen variablen Zinssatz auf Basis des WIBOR 6M-Referenzwerts vorsah. Zur Transparenzanforderung urteilte der EuGH, dass der Kreditgeber keine spezifischen Informationen zur Methodik des Referenzwerts schuldet, sofern dieser der VO (EU) 2016/1011 entspricht und die Informationspflichten aus der RL 2014/17/EU eingehalten werden. Schließlich entschied der EuGH, dass das Fehlen von Informationen über bestimmte Merkmale des Referenzwerts die Klausel nicht missbräuchlich macht, sofern der Referenzwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als mit der Verordnung 2016/1011 vereinbar angesehen werden kann.
EuGH 10.02.2026, C-97/23 (WhatsApp)
Erforderlichkeitsgrundsatz im Datenschutz
Der EuGH konkretisiert den Datenschutzrahmen für Kommunikationsdienste: Verarbeitungen müssen sich strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz messen lassen; pauschale oder intransparente Nutzungen personenbezogener Daten sind unzulässig. Zudem müssen Anbieter die Zwecke und jeweilige Rechtsgrundlage jeder einzelnen Verarbeitung trennscharf darlegen und nach dem Accountability-Prinzip nachweisen. Ein pauschaler Verweis auf berechtigte Interessen genüge nicht. Im Rahmen des One-Stop-Shop bestätigt der Gerichtshof die Leitungsrolle der federführenden Aufsichtsbehörde, betont aber zugleich die Bindungswirkung begründeter Einwände anderer betroffener Behörden und die Pflicht zur konsistenten, transparenten Abstimmung.
EuGH 24.02.2026, C-368/25 (Malec)
Keine Vergütung für Kapitalnutzung bei nichtigem Fremdwährungskredit
Der EuGH bekräftigt seine Rechtsprechung zum Verbraucherschutz bei nichtigen Fremdwährungskrediten: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der RL 93/13/EWG stehen einer nationalen Rechtsauslegung entgegen, die einem Kreditinstitut bei Gesamtnichtigkeit eines Hypothekarkreditvertrags wegen missbräuchlicher Klauseln eine Vergütung für die Kapitalnutzung durch den Verbraucher zuspricht – selbst wenn die Bank nicht "unredlich" gehandelt hat und der Vertrag nicht gegen "sittliche Grundsätze" iSd nationalen Rechts verstoßen hat. Eine solche Entschädigung, die über die Rückzahlung des Kapitals und etwaiger Verzugszinsen hinausgeht, würde die Abschreckungswirkung der Richtlinie untergraben. Der Einwand, dem Verbraucher werde so ein "kostenloses Darlehen" gewährt, greift nicht, da nach dem Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans die Bank keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ziehen darf. Nationale Gerichte sind zudem verpflichtet, auch eine gefestigte nationale Rechtsprechung zugunsten einer unionsrechtskonformen Auslegung zu ändern.
Manuela
Zimmermann
Partner
austria vienna