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Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.
OGH 12.05.2026, 3 Ob 43/26h; OGH 19.05.2026, 5 Ob 37/26s; OGH 29.04.2026, 3 Ob 23/26t; OGH 29.04.2026, 3 Ob 18/26g
In den vorliegenden Diesel-Abgasskandal-Verfahren über Schadenersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen – insbesondere „Thermofenster“ und „Höhenabschaltungen“ – hat der OGH dem EuGH im Wesentlichen gleichlautende Vorlagefragen gestellt: Erstens, ob für die Einstufung als verbotene Abschalteinrichtung das Emissionskontrollsystem als Ganzes oder jedes einzelne Bauteil isoliert zu betrachten ist; zweitens, wer die Beweislast trägt – der Käufer oder der Hersteller; und drittens, ob die Emissionsgrenzwerte nicht nur im Labortest, sondern auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden müssen. Ergänzend wird gefragt, ob technisch notwendige Höhenabschaltungen in Gebirgsregionen ausnahmsweise zulässig sein können, um kein faktisches Betriebsverbot für Alpenländer auszulösen.
Alle vier Verfahren sind bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Kreditbearbeitungsgebühr unterliegt Inhaltskontrolle; Kostenaufwand der Bank entscheidend
Ein Verbraucher begehrte von einer Bank die Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr von EUR 8.300, die iZm einem Kreditvertrag über EUR 415.000 verrechnet wurde.
Der OGH gab der Revision der beklagten Bank im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung statt. Das Kreditbearbeitungsentgelt unterliegt zwar der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Ob eine gröbliche Benachteiligung hinsichtlich der Höhe der verrechneten Gebühr vorliegt, kann aber nicht abstrakt beurteilt werden, sondern hängt vom tatsächlich entstehenden Kostenaufwand der Bank im konkreten Fall ab. Da dazu weitere Feststellungen, insbesondere auch zur Marktüblichkeit, erforderlich waren, wurde die Rechtssache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Verbandsklage gegen Fluglinie: Zahlreiche AGB-Klauseln bei Online-Flugbuchungen unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte ein großes europäisches Luftverkehrsunternehmen auf Unterlassung der Verwendung zahlreicher AGB-Klauseln, die bei Online-Flugbuchungen eingesetzt werden.
Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit von 14 der 15 angefochtenen Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der Gebührentabelle und den ergänzenden Bestimmungen. Die beanstandeten Klauseln wurden insbesondere im Lichte von § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot) als unzulässig beurteilt. Wegen Intransparenz[1] wurden etwa die Buchungsgebühr, die Kleinkindergebühr, die Steuerklausel sowie die Handgepäcksregelungen für unzulässig erklärt. Als gröblich benachteiligend[2] beurteilt wurden etwa die Check-in-Gebühr von EUR 55, die Umbuchungs- und Namensänderungsgebühren, die Gepäck-Verfallsklausel sowie die Gebühr von EUR 100 bei verpasstem Flug.
Ferienclub-Modell nach Aktienerwerb: Österreichisches Recht anwendbar; 48 Klauseln unzulässig
Der VKI klagte mittels Verbandsklage eine schweizerische Aktiengesellschaft, die österreichischen Verbrauchern ein Ferienwohnungsmodell anbietet. Die Nutzung setzte voraus, dass Verbraucher Aktionäre werden und zusätzlich ua einen Darlehensvertrag sowie einen Ferienrechtsvertrag abschließen. Der VKI bekämpfte 48 AGB-Klauseln.
Der zentrale Punkt des Verfahrens war zunächst, ob die Beklagte sich darauf berufen kann, dass wegen ihrer Schweizer Gesellschaftsform und der Aktionärsstellung der Kunden Schweizer Gesellschaftsrecht maßgeblich sei. Der OGH verneinte das im Wesentlichen: Soweit es um die Darlehens-, Erwerbs- und Ferienrechtsverträge mit österreichischen Verbrauchern geht, handelt es sich nicht um rein gesellschaftsrechtliche Organisationsfragen, sondern um schuldrechtliche Verbraucherbeziehungen. Daher sind Rom I/Rom II anwendbar und für die Klauselkontrolle grundsätzlich österreichisches Verbraucherrecht maßgeblich.
In der Sache bestätigte der OGH die Vorinstanzen und sprach aus, dass die angegriffenen Klauseln wegen Intransparenz oder gröblicher Benachteiligung nach österreichischem Recht unzulässig waren. Mit dieser Entscheidung stellt der OGH klar, dass Verbraucherschutz und AGB-Kontrolle auch dann dem österreichischen Recht unterliegen, wenn Kunden zwar formal Aktionäre sind, aber wirtschaftlich ein Leistungsangebot gegenüber Verbrauchern im Vordergrund steht.
Rechtsanwaltshonorar für Finanzierungsrunde: Keine verbotene Einlagenrückgewähr bei vitalem Gesellschaftsinteresse
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars durch eine GmbH für die Erstellung von Gesellschafts- und Beteiligungsverträgen eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellt.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision des Klägers (Rechtsanwalt) statt und verneinte eine verbotene Einlagenrückgewähr, da die Finanzierungsrunde im vitalen betrieblichen Interesse der Beklagten lag und der Gesellschaft frisches Kapital zufloss – vergleichbar mit einer effektiven Kapitalerhöhung.
GmbH-Beschlüsse: Einberufungsmängel führen grundsätzlich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit
Die Entscheidung betrifft die Anfechtung bzw Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH, die in einer außerordentlichen Generalversammlung gefasst wurden. Der Kläger (ein 30%-Gesellschafter) machte geltend, die Generalversammlung sei von einem nicht mehr berechtigten Geschäftsführer einberufen worden, dessen Organfunktion laut Geschäftsführervertrag und Umlaufbeschluss der Gesellschafter bereits geendet habe.
Zum Hauptbegehren (Feststellung der absoluten Nichtigkeit) gab der OGH der Revision nicht Folge: Ein Einberufungsmangel – selbst wenn er vorliegt – macht Beschlüsse nach ständiger Rechtsprechung nur anfechtbar, nicht aber zu absolut nichtigen „Scheinbeschlüssen". Zum Eventualbegehren (Anfechtung nach § 41 GmbHG) gab der OGH der Revision hingegen Folge und stellte klar, dass der Umlaufbeschluss, mit dem der Geschäftsführervertrag genehmigt wurde, nach seinem objektiven Inhalt auch die Organstellung des Erstnebenintervenienten mit Ende 2006 befristet hatte. Allerdings könne eine schlüssige Wiederbestellung zum Geschäftsführer durch jahrelange einvernehmliche Weiterführung der Tätigkeit mit Wissen und Zustimmung aller Gesellschafter in Betracht kommen.
Der OGH verwies die Sache an das Erstgericht zurück, das nun Feststellungen dazu treffen muss, ob der Erstnebenintervenient tatsächlich mit Zustimmung aller Gesellschafter nach 2006 weiterhin als Geschäftsführer tätig war (schlüssige Wiederbestellung). Sollte kein Einberufungsmangel vorliegen, wird in weiterer Folge zu prüfen sein, ob die Beschlüsse wegen treuwidriger Stimmabgabe anfechtbar sind. Der OGH hielt zudem fest, dass das Verlassen der Generalversammlung durch den Kläger und die Privatstiftung den Einberufungsmangel nicht heilte, da sie unmissverständlich Widerspruch erklärt hatten und eine „Vollversammlung" iSd § 38 Abs 4 GmbHG damit nicht vorlag.
EU-Sanktionen: Sanktionsbetroffene Aktionäre von Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung ausgeschlossen
In dieser Entscheidung hat der OGH die Revision einer von einer sanktionierten Person kontrollierten russischen Aktionärin gegen die Bestätigung der Abweisung ihrer Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Die Klägerin hatte Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten angefochten, weil sie zu Unrecht von der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen worden sei.
Gestützt auf das Urteil des EuGH vom 12.03.2026, C-465/24 (SBK Art Limited), stellte der OGH klar, dass das Einfrieren von Geldern gemäß Art 1 lit f der EU-SanktionsVO 2014[1] eine sanktionsbetroffene Aktionärin kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen – insbesondere unabhängig vom Inhalt der Tagesordnungspunkte – sowohl vom Teilnahmerecht als auch vom Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließt. Da die Aktien der Klägerin als „Gelder" im Sinne der VO zu qualifizieren sind, war deren Ausschluss von der Hauptversammlung rechtmäßig.
Zugleich hielt der OGH jedoch fest, dass das Beschlussanfechtungsrecht nach §§ 195 ff AktG selbst nicht vom Einfrieren erfasst ist. Der sanktionierten Aktionärin muss ein wirksamer Rechtsbehelf verbleiben, um die richtige Anwendung der EU-SanktionsVO 2014 im Einzelfall überprüfen zu lassen; dies gebieten Art 47 GRC und der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klage war daher laut OGH zulässig, in der Sache aber nicht berechtigt.
[1] VO (EU) 269/2014, ABl L 2014/78, 6.
Verzinsung von Kartellschadenersatz ab Schadenseintritt – keine Beschränkung durch nationale Übergangsregelungen
Der OGH hatte über die Revision einer Klägerin (Transportunternehmen) zu entscheiden, die Schadenersatz wegen kartellbedingt überhöhter LKW-Preise gegen eine LKW-Herstellerin begehrte. Die Europäische Kommission hatte 2016 festgestellt, dass mehrere LKW-Herstellerinnen im Zeitraum Jänner 1997 bis Jänner 2011 Bruttolistenpreise koordiniert und Emissionskosten in abgestimmter Weise an Kunden weitergegeben hatten. Das Erstgericht sprach der Klägerin EUR 172.857,42 zu, allerdings mit Verzugszinsen erst ab Klagszustellung – nicht ab Schadenseintritt. Die zentrale Rechtsfrage betraf somit den Beginn des Zinsenlaufs bei Kartellschadenersatzansprüchen.
Der OGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, der mit Urteil vom 30.04.2026 (C-191/25, Wenzel Logistics) klarstellte, dass Art 3 Abs 2 KartellschadenersatzRL 2014/104/EU die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert und daher mit sofortiger Wirkung auf alle nach Ablauf der Umsetzungsfrist (27.12.2016) erhobenen Klagen anzuwenden ist – unabhängig davon, wann der Schaden eingetreten ist. Nationale Übergangsregelungen wie § 86 KartG, die die Verzinsung ab Schadenseintritt auf nach dem 26.12.2016 entstandene Schäden beschränken, beeinträchtigen die praktische Wirksamkeit von Art 101 Abs 1 AEUV und haben daher unangewendet zu bleiben.
Der OGH gab der Revision daher hinsichtlich der Zinsenforderung teilweise Folge und änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Klägerin Zinsen ab dem jeweiligen Schadenseintritt – also ab dem Zeitpunkt der einzelnen LKW-Käufe zu überhöhten Preisen – zustehen. Im Übrigen verwarf der OGH die Revision wegen Nichtigkeit und wies die geltend gemachten Verfahrensmängel – insbesondere betreffend die Nichtoffenlegung der dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Geheimnisdaten – zurück.
Unterlassungsexekution: Kommentarlose Weiterverbreitung eines Social-Media-Beitrags kein Titelverstoß
In dieser Entscheidung hatte der OGH über einen außerordentlichen Revisionsrekurs eines Betreibenden in einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO zu entscheiden. Zugrunde lag ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO, der es einer Journalistin untersagte, bestimmte persönlichkeitsverletzende Behauptungen über den Betreibenden mit zustimmenden, bekräftigenden oder wahrheitsbestätigenden Zusätzen in elektronischen Netzwerken zu verbreiten. Das Rekursgericht hatte die Exekutionsanträge abgewiesen, weil das beanstandete kommentarlose Teilen („Retweeten") eines Beitrags durch die Verpflichtete keinen vom Exekutionstitel erfassten Titelverstoß darstelle.
Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung des Rekursgerichts: Nach dem klaren Wortlaut des Exekutionstitels war der Verpflichteten nur das Verbreiten mit einem zustimmenden oder bekräftigenden Zusatz untersagt. Da der Betreibende selbst kein solches kommentierendes Element behauptet hatte, begründe das bloße Retweeten keinen Titelverstoß. Der OGH betonte zudem, dass im Exekutionsbewilligungsverfahren keine abstrakte straf- oder medienrechtliche Beurteilung darüber stattfinden könne, ob auch ein kommentarloses Teilen generell als haftungsbegründendes Verbreiten iSd § 1330 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sei. Maßgeblich sei ausschließlich, ob das konkret behauptete Verhalten gegen den konkreten Exekutionstitel verstoße – und Unklarheiten über die Reichweite des Unterlassungsgebots gingen zu Lasten des Betreibenden.
Impugnationsklage: Revision unzulässig, wenn tragende Hauptbegründung nicht substantiiert bekämpft wird
Die Beklagten erhoben Revision gegen die Stattgebung einer Impugnationsklage nach § 36 EO. Das Berufungsgericht hatte in seiner Hauptbegründung ausgeführt, dass Impugnationsklagen keiner Verjährung unterliegen; die Revision der Beklagten hielt dem nur die gegenteilige Behauptung ohne inhaltliche Begründung entgegen. Der OGH wies die Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zurück, weil die Hauptbegründung des Berufungsgerichts nicht substantiiert bekämpft wurde.
§ 150 AußStrG: „Letters of administration“ kein ausreichender Nachweis der Übernahmeberechtigung
Englische „administrators“ beantragten die Ausfolgung von in Österreich vorhandenem Bankguthaben nach § 150 AußStrG und legten dafür unter anderem „letters of administration“ vor. Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück, weil die vorgelegten Unterlagen keinen nach § 150 AußStrG erforderlichen behördlichen Nachweis der Übernahmeberechtigung darstellen und § 150 AußStrG als fakultatives Anerkennungsverfahren keine weitwendigen Erhebungen zu ausländischem Recht bezweckt.
Zur Unanwendbarkeit der österreichischen Notariatsordnung auf ausländische Notariatsakte
In dieser Entscheidung hatte der OGH über einen Revisionsrekurs der Verpflichteten in einer Exekutionssache zu entscheiden. Die Betreibende, eine slowenische Gesellschaft, führte auf Grundlage eines slowenischen Notariatsakts, der als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVTVO) bestätigt worden war, Exekution gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung von rund EUR 2 Mio. Die Verpflichtete begehrte die Aufschiebung der Exekution und stützte sich auf eine Klage nach § 4 NO iVm Art XVII EGEO, mit der sie die fehlende Exekutionskraft des Notariatsakts – insbesondere wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse des § 3 NO (keine Vollstreckungsunterwerfung) und wegen eines nachträglich vereinbarten Annexes – geltend machte.
Der OGH wies den Revisionsrekurs ab und bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der Aufschiebungsantrag abgewiesen worden war. Zentral sprach der OGH aus, dass die österreichische Notariatsordnung[1] nur für österreichische Notariatsakte gilt und auf einen ausländischen Notariatsakt nicht anwendbar ist. Ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigter ausländischer Notariatsakt ist gemäß Art 25 Abs 2 EuVTVO ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar und seine Vollstreckbarkeit kann nicht angefochten werden.
Darüber hinaus stellte der OGH klar, dass auch der nachträgliche Annex dem Notariatsakt nicht die Exekutionskraft nimmt, weil die Verpflichtete nicht behauptet hatte, die durch den Annex hinausgeschobene Fälligkeit sei bei der Exekution ignoriert worden. Die weiteren Einwände – wucherische Zinsen und fehlende Bankenkonzession – konnten nach Ansicht des OGH die Exekution ebenfalls nicht unzulässig machen, weil im Exekutionsverfahren die materielle Richtigkeit und das rechtswirksame Zustandekommen des Titels nicht zu prüfen sind. Insgesamt beurteilte der OGH die dem Aufschiebungsantrag zugrunde liegende Klage als offenbar aussichtslos.
[1] § 3 NO.
DSGVO-Auskunft gegen DSN unzulässig; Schadenersatz wegen hoheitlicher Auskunft als Amtshaftung
Die Entscheidung des OGH betrifft die Frage der Rechtswegzulässigkeit bei datenschutzrechtlichen Ansprüchen gegen die Republik Österreich iZm Datenverarbeitungen durch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN). Der Kläger begehrte von der Republik Auskunft nach Art 15 DSGVO über seine von der DSN verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Zahlung von EUR 100 sowie die Feststellung der Haftung für Schäden aus einer mangelhaften Erledigung seines Auskunftsersuchens. Hintergrund war eine negative Sicherheitseinschätzung iZm der Online-Akkreditierung des Bundespressedienstes.
Der OGH sprach aus, dass der ordentliche Rechtsweg für das Auskunftsbegehren unzulässig ist. Die Datenverarbeitungen der DSN im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach § 55 SPG fallen unter die Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO, sodass die DSGVO auf diese Verarbeitungen keine Anwendung findet und die von der DSGVO vorgesehene Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes (Verwaltungsbehörde und ordentliche Gerichte) nicht greift. Der Kläger konnte auch keine konkreten Datenverarbeitungen der DSN darlegen, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen würden. Nach nationalem Recht ist der Rechtsschutz über die Datenschutzbehörde mit Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.
Hinsichtlich der Schadenersatz- und Feststellungsansprüche hob der OGH die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen hingegen ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf. Der Kläger behaupte eine ihm in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Organverhalten zugefügte Schädigung, womit ein Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG vorliege. Dabei handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch iSv § 1 JN, für den gemäß § 9 Abs 1 AHG das zuständige Landesgericht ausschließlich zuständig ist. Die Zurückweisung der Klage war insoweit daher unzutreffend.
Smart Meter: Sicherheitsleistung für einstweilige Verfügung gegen Zählertausch bestätigt
Eine Stromkundin (Antragstellerin) wehrte sich mittels einstweiliger Verfügung gegen den von der Netzbetreiberin angedrohten Austausch ihres mechanischen Stromzählers (Ferraris-Zähler) gegen einen Smart Meter und die damit verbundene Androhung der Stromabschaltung. Die Vorinstanzen hielten die einstweilige Verfügung aufrecht, machten sie aber vom Erlag einer Sicherheitsleistung von EUR 10.000 abhängig.
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Auftrag zur Sicherheitsleistung mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und lehnte auch den Unterbrechungsantrag bis zur Erledigung eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens ab.
Schiedsklausel erfasst auch Streit über das Zustandekommen des Hauptvertrags
Die Klägerin wurde durch Schiedsspruch verpflichtet, in die Eigentumsübertragung an zwei Liegenschaften einzuwilligen. Im Anschluss erhob sie vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Einsicht in Urkunden, Feststellung und Unterlassung gegen die Beklagte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurück.
Der OGH bestätigte diese Beurteilung und stellte insbesondere klar, dass die Schiedsvereinbarung nicht nur Ansprüche aus dem Hauptvertrag erfasst, sondern auch die Frage, ob dieser Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist. Die Entscheidung unterstreicht damit die weitreichende Wirkung von Schiedsklauseln, wenn der Streit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem schiedsunterworfenen Vertragsverhältnis steht.
Verzugszinsen auf Rückerstattung erst ab Bezifferung des Anspruchs zulässig
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher Zinsen auf einen Rückerstattungsanspruch aus einem wegen unzulässiger Vertragsklauseln unwirksamen Darlehensvertrag erst ab dem Zeitpunkt verlangen kann, an dem er den genauen Rückzahlungsbetrag angegeben hat.
Die Verpflichtung, die Forderung in der Zahlungsaufforderung genau anzugeben, erschwert die Ausübung der Verbraucherrechte nach Ansicht des EuGH nicht übermäßig. Sie verstößt daher nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz. Die Entscheidung ist für Rückabwicklungsstreitigkeiten bei missbräuchlichen Darlehensvertragsklauseln relevant, weil sie den Beginn des Zinsenlaufs an die konkrete Bezifferung des Anspruchs knüpft.
Minderheitsaktionärsklage auf Aktienerwerb nach Übernahmeangebot als Vertragssache
Der EuGH entschied, dass eine Klage eines Minderheitsaktionärs auf Erwerb seiner Aktien durch den Mehrheitsaktionär nach einem Übernahmeangebot als Streitigkeit „aus einem Vertrag“ anzusehen ist. Zuständig sind daher grundsätzlich die Gerichte des Ortes, an dem die betreffende Verpflichtung zu erfüllen ist.
Wird in diesem Zusammenhang die Gültigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung der verbleibenden Aktien infrage gestellt, fällt der Rechtsstreit zudem in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats der Gesellschaft.
vorläufige Kontenpfändung: auch länger zurückliegendes Schuldnerverhalten und nationale Vollstreckungshindernisse sind berücksichtigungsfähig
Der EuGH hat entschieden, dass Art 7 Abs 1 VO (EU) 655/2014 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht bei der Prüfung der dringenden Erforderlichkeit eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowohl ein Verhalten des Schuldners berücksichtigen kann, das bei Antragstellung bereits mehrere Jahre zurückliegt, als auch den Umstand, dass im Sitzstaat des Schuldners ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der Forderung behindern kann. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien iZm der grenzüberschreitenden Vollstreckung einer Forderung eines österreichischen Spielers gegen einen maltesischen Online-Glücksspielanbieter.
Der Gerichtshof stellte klar, dass die „tatsächliche Gefahr" iSv Art 7 Abs 1 der VO eine konkrete und gegenwärtige Gefahr bezeichne, die sich aus einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners ergebe, insbesondere daraus, dass der Schuldner Maßnahmen ergreife, um sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen – etwa durch Aufbrauchen, Verschleiern oder Vernichten von Vermögenswerten. Der Gläubiger müsse dabei keinen Nachweis der Absicht des Schuldners erbringen; vielmehr genügten konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Gefahr wahrscheinlich erscheinen ließen. Das befasste Gericht habe eine Gesamtbewertung aller vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vorzunehmen, wobei auch früheres Verhalten des Schuldners – unabhängig vom zeitlichen Abstand – einbezogen werden könne.
Hinsichtlich der Änderung des maltesischen Glücksspielgesetzes, das die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen lizenzierte Glücksspielanbieter untersagt, betonte der EuGH, dass die bloße Berufung auf eine solche nationale Regelung für sich allein nicht ausreiche, um die „tatsächliche Gefahr" nachzuweisen. Allerdings könne ein solches Vollstreckungshindernis als kontextueller Gesichtspunkt bei der Gesamtbewertung herangezogen werden, um die Tragweite der Handlungen des Schuldners – insbesondere ob dieser beabsichtigt, sich der Begleichung der Forderung zu entziehen – zu beurteilen.
Sara
Khalil
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