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28 October 2026
Schoenherr publication
austria

to the point: Litigation-Update Österreich 9/2026

Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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OGH-Entscheidungen

Schadenersatzrecht

OGH 27.08.2026, 1 Ob 78/26s – Erfüllungsgehilfenhaftung auch bei schuldrechtlicher Sonderbeziehung aufgrund Kontrahierungszwangs

Der Kläger begehrte Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Rettungsvereins, nachdem die Sanitäter erst nach seinem Herz-Kreislauf-Stillstand einen Notarzt angefordert hatten, wodurch der Kläger schwere Hirnschäden erlitten hatte. Strittig war, ob der Rettungsverein Vertragspartnerin des Klägers war oder nur die Leitstelle und ob der Rettungseinsatz eine hoheitliche Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 AHG ist. Der OGH bestätigte, dass der Leitstelle bloß eine Vermittler- und Koordinierungsfunktion zukommt und dass eine von der Leitstelle beauftragte Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes verpflichtet ist. Dieser Kontrahierungszwang begründet eine schuldrechtliche Sonderbeziehung des Rettungsvereins zum Patienten. Der Rettungsverein muss sich allfälliges Fehlverhalten der zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Mangels Befehls- und Zwangsgewalt der Rettungskräfte liegt kein hoheitliches Handeln iSd § 1 Abs 1 AHG vor, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.

Vertragsrecht

OGH 27.08.2026, 1 Ob 69/26t– Keine Auflösung eines Maklervertrags aus wichtigem Grund bei Änderung der Verkaufsabsicht

Die Klägerin stützte sich als Zessionarin der Maklerin auf einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag, den ihr der Beklagte zum Verkauf eines in seinem Eigentum stehenden Ackergrundstücks erteilt hatte. Sie begehrte die Restprovision von EUR 47.404,84, nachdem der Beklagte trotz eines vermittelten Kaufanbots zum gewünschten Preis mündlich erklärt hatte, "doch nicht verkaufen" zu wollen, und das Grundstück stattdessen seiner Tochter übergeben hatte. Strittig war, ob der Beklagte den Auftrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst hatte, sodass kein Anspruch nach § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG bestand, und ob er wirksam nach den Bestimmungen des FAGG vom Vertrag zurückgetreten war. Der OGH verneinte einen wichtigen Grund, weil der Wunsch, das Grundstück in der Familie zu halten, ein rein privates, in der Risikosphäre des Auftraggebers liegendes Motiv ist. Er bestätigte aber, dass die formfreie mündliche Erklärung des Verbrauchers bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag als Rücktritt iSd §§ 11, 13 FAGG zu werten ist. Der Rücktritt beseitigte den Maklervertrag rückwirkend und damit die für § 15 MaklerG erforderliche Vereinbarung.

OGH 27.08.2026, 1 Ob 105/26m – Werklohn verjährt ab objektiver Möglichkeit der Rechnungslegung, nicht erst ab der tatsächlich gelegten Rechnung

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von Werklohn für eine Generalsanierung von deren Geschäftsräumlichkeiten. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Strittig war, ab welchem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung nach § 1486 Z 1 ABGB zu laufen begann, wenn der Anspruch durch Rechnung fällig zu stellen war, ohne dass ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart worden war. Der OGH bestätigte, dass dem Kläger schon innerhalb eines Monats eine Rechnungslegung möglich gewesen wäre, da er der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Aufstellung der erbrachten Leistungen und Preise übermittelt hatte, die sogar detaillierter war als die später tatsächlich gelegte Rechnung. Ein Werkunternehmer kann den Beginn der Verjährung seines Werklohnanspruchs nicht dadurch hinausschieben, dass er mit der Rechnung wartet. Ist kein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, beginnt die dreijährige Frist nach § 1486 Z 1 ABGB, sobald eine Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. Der OGH hielt zudem fest, dass der Unternehmer Fälligkeit und Verjährungsbeginn nicht nach Belieben hinauszögern darf, etwa indem er eigene Pflichten verzögert erfüllt, weil sonst der Zweck der kurzen Verjährung unterlaufen würde, Forderungen des täglichen Lebens zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bald zu klären.

OGH 01.09.2026, 9 Ob 2/26y – Franchisevertrag nicht sittenwidrig; einmalige Lizenzgebühr unterliegt als Hauptleistung keiner Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

Der Kläger schloss als Franchisenehmer einen auf fünf Jahre befristeten Franchisevertrag über ein Self-Storage-System und begehrte nach dem Scheitern des Projekts EUR 30.000, insbesondere die Rückzahlung der einmaligen Lizenzgebühr. Das Berufungsgericht hatte den Vertrag wegen der Kombination aus Vorleistungspflicht, Standortunsicherheit und einseitigen Befugnissen des Franchisegebers als sittenwidrig beurteilt. Der OGH hob diese Entscheidung auf: Auch bei Gesamtbetrachtung liegt kein so grobes Missverhältnis vor, dass der Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre; die Lizenzgebühr ist keine bloße Vorausleistung, sondern Entgelt für Systemaufnahme, Lizenz, Gebietsschutz, Ausbildung und Eröffnungsunterstützung. Als Hauptleistung unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB bzw Art 4 Abs 2 Klausel-RL und ist auch nicht intransparent; die Klausel "nicht refundierbar" schließt Ansprüche aus Irrtum, Aufklärungspflichtverletzung oder Leistungsstörungen nicht aus. Die Sache wurde zur Behandlung dieser weiteren Anspruchsgrundlagen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kartellrecht

OGH 23.09.2026, 16 Ok 6/26g – Die Inlandsauswirkung nach § 24 Abs 2 KartG erfasst jede tatsächliche Tätigkeit gegenüber österreichischen Kunden unabhängig von Umsatzhöhe oder Sitz des Unternehmens

Die Antragsgegnerin, ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland, hatte zwei anmeldepflichtige Anteilserwerbe durchgeführt, ohne sie vorab bei der Bundeswettbewerbsbehörde anzumelden, und meldete sie erst Jahre später nachträglich an. Das Kartellgericht verhängte eine Geldbuße iHv EUR 240.000. Strittig war, ob eine spürbare Inlandsauswirkung iSd § 24 Abs 2 KartG vorlag und welche Geldbuße für den Verstoß gegen das Durchführungsverbot angemessen ist. Der OGH stellte klar, dass die Inlandsauswirkung iSd § 24 Abs 2 KartG jede tatsächliche, nicht bloß formale wirtschaftliche Tätigkeit des Zielunternehmens gegenüber österreichischen Kunden, unabhängig von Umsatzhöhe oder Standort, umfasst und strikt von der eigenständigen Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs 4 Z 4 KartG zu unterscheiden ist. Auch erhöhte er in Stattgebung des Rekurses der Bundeswettbewerbsbehörde die Geldbuße auf EUR 2,4 Mio, da trotz "untersagungsfernen" Zuwiderhandelns ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot, zwei lang andauernde Verstöße und kein bloß geringes Verschulden vorlagen. Dass die von der Antragsgegnerin beschäftigte Syndikusrechtsanwältin bloße Grundkenntnisse im Kartellrecht hatte, welche die Anmeldepflicht nicht erkannte, und keine externe Prüfung veranlasst wurde, entlastete die Antragsgegnerin nicht. Der OGH setzt damit seine strenge Sanktionspraxis fort, wonach international expandierende Unternehmen sich solch ein Organisationsversäumnis als vorwerfbares Verschulden entgegenhalten lassen müssen.

Vgl dazu EuGH 03.09.2026, C-60/25, Livronsa

Bestandsrecht

OGH 31.07.2026, 9 Ob 56/26i – "Qualifizierter" Mietzinsrückstand als wichtiger Grund nach § 1118 zweiter Fall ABGB, welcher zur sofortigen einseitigen Auflösung des Mietvertrags berechtigt

Die Klägerin, eine gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, stützte sich auf Mietzins- und Betriebskostenrückstände ihres Mieters, um eine Räumungsklage einzubringen. Sie hatte den Rückstand am 27.12.2024 unter Setzung einer Nachfrist bis 10.01.2025 eingemahnt. Sie erklärte die Aufhebung des Mietvertrags nach § 1118 zweiter Fall ABGB und begehrte die Räumung, nachdem zum 05.02.2025 und zum 05.04.2025 jeweils Teilbeträge offengeblieben waren. Der Beklagte beglich diese Beträge vor Schluss der Verhandlung erster Instanz. Strittig war, ob für den qualifizierten Rückstand der auf den Zugang der Mahnung oder der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Zinstermin maßgeblich ist. Der OGH stellte klar, dass der "der Mahnung nachfolgende" Zinstermin erst jener ist, der auf den Ablauf der angemessenen Nachfrist folgt, und bejahte danach zu beiden Zeitpunkten einen qualifizierten Rückstand. Eine ordnungsgemäße Mahnung setzt eine angemessene Nachfrist voraus. Maßgeblich ist daher erst der Zinstermin nach Ablauf dieser Frist. Erst zu diesem Termin ist das Merkmal "nach geschehener Einmahnung" erfüllt. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Räumungsbegehren dennoch auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück, weil noch zu klären ist, ob die Aufhebungserklärung nach § 33 Abs 2 iVm Abs 3 MRG rückwirkend unwirksam wurde, weil der Mieter den Rückstand vor Schluss der Verhandlung beglichen hat und ihn kein grobes Verschulden trifft.

OGH 25.08.2026, 10 Ob 24/26s – Eine Ersatzindexklausel eines Mietvertrags ohne klare Kriterien ist intransparent und unwirksam

Die Klägerin hatte vom Beklagten als Verbraucher iSd KSchG eine Wohnung gemietet. Der Mietvertrag fiel in den Teilanwendungsbereich des MRG. Sie begehrte die Feststellung, dass die Wertsicherungsklausel in Punkt 4 des Mietvertrags unwirksam sei und sie den rückwirkend ab Jänner 2023 erhöhten Mietzins nicht zahlen müsse. Die Klausel knüpfte an die Indexzahl des VPI 2015 für den Monat des Mietbeginns an. Für den Fall, dass der VPI wegfällt und kein anderer Index an seine Stelle tritt, durfte der Vermieter eine Wertsicherung mit "zumindest annähernd den gleichen wirtschaftlichen Effekt" bestimmen. Strittig war, ob die Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent ist und ob die Indexanpassung rückwirkend zulässig ist. Der OGH verneinte eine Intransparenz der eigentlichen Wertsicherungsvereinbarung, weil sich ein durchschnittlicher Verbraucher über den allgemein bekannten VPI ohne Aufwand informieren kann und die Indexzahl des Monats des Mietbeginns ausreichend bestimmbar ist. Die Ersatzindexregelung wertete er als eigenständige Klausel, welche nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam ist, weil sie keine Kriterien dafür enthält, welcher Wertmesser bei Wegfall des VPI maßgeblich sein soll und daher intransparent ist. Die rückwirkende Geltendmachung von Mietzinserhöhungen im Teilanwendungsbereich des MRG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 ABGB bestätigte der OGH als zulässig.

OGH 08.09.2026, 5 Ob 186/25a – VPI-Wertsicherung in befristetem Geschäftsraummietvertrag wirksam; § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nach dem ZIAG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar

Ein Zahnarzt als Mieter von Geschäftsräumlichkeiten begehrte die Rückzahlung von EUR 20.624, weil die an den VPI 2005 (Ausgangsindex März 2011, 5 %-Schwelle) gekoppelte Wertsicherungsklausel unwirksam sei. Der OGH wies die Revision zurück: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist nach der Klarstellung durch das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG, in Kraft seit 01.01.2026, auch auf Altverträge anwendbar) auf Dauerschuldverhältnisse wie das vorliegende befristete Mietverhältnis nicht anzuwenden. VPI-Wertsicherungen genügen dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis wahren. Die Wahl des Vormonats als Ausgangsbasis ist nach § 879a ABGB unbedenklich; die Klausel war zudem zweiseitig und transparent.

Urheberrecht

OGH 15.09.2026, 4 Ob 142/25y – Keine Rechtfertigung durch Parodie oder Meinungsfreiheit, wenn ein bekanntes Werk wie der "Räuber Hotzenplotz" ohne Bezug zur Botschaft nur die eigene Kampagne populärer machen soll

Die Klägerin stützte sich auf ihre Urheberrechte an der Figur des "Räuber Hotzenplotz". Sie begehrte Unterlassung, nachdem die Beklagten die Figur als Vorlage für ihre politische Kampagne über den "Räuber Rathausplatz" verwendet hatten, mit der sie den Bürgermeister, dessen Partei und deren Politik kritisierten. Strittig war, ob die Nutzung durch die Meinungsäußerungsfreiheit und die Parodieausnahme gemäß Art 5 Abs 3 lit k Info-RL und Art 17 Abs 7 DSM-RL gerechtfertigt war. Entscheidend war für den OGH die Unterscheidung, ob eine Werkreferenz eingesetzt wird, um die eigene Meinung auszudrücken und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, oder ob die (teilweise) Übernahme eines bekannten und geschätzten Werks lediglich dazu dient, den Auffälligkeits- und Beliebtheitswert der eigenen Kampagne zu steigern. Dabei verlangt sowohl die nationale Rechtsprechung zum Verhältnis von Urheberrecht und Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) als auch die EuGH-Rechtsprechung zur Parodie-Schranke (EuGH C-201/13, Deckmyn; EuGH C-590/23, Pelham) eine Interessenabwägung im Einzelfall, wobei im Revisionsverfahren nur die Vertretbarkeit dieser Abwägung der Vorinstanzen zu prüfen ist. Da die Beklagten lediglich pauschal den Vorrang der politischen Meinungsfreiheit behaupteten, ohne ein eigenes schützenswertes Interesse an gerade dieser Werknutzung aufzuzeigen, bestätigte der OGH, dass keine korrekturbedürftige Überschreitung des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums vorlag.

Vgl dazu EuGH 08.09.2026, C-298/23, Inter IKEA Systems

Erbrecht/Privatstiftung

OGH 15.09.2026, 2 Ob 43/26a – Pflichtteilsberechtigte muss ein gegen die Verlassenschaft ergangenes Urteil grundsätzlich gegen sich gelten lassen; Schadenersatz bei sittenwidrigem Zusammenwirken mit dem Verlassenschaftskurator möglich

Die Witwe des Erblassers begehrte von der eingeantworteten Erbin, einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Privatstiftung ist, ihren Pflichtteil von rund EUR 8,5 Mio; der Verlassenschaftskurator hatte zuvor Forderungen der Beklagten (rund EUR 8 Mio) und der Privatstiftung (rund EUR 4,1 Mio) anerkannt, wodurch die Verlassenschaft rechnerisch überschuldet war. Der OGH gab den Rekursen der Nebenintervenienten nicht Folge und hielt fest, dass für die beschränkte Haftung des Erben nach § 764 Abs 2 ABGB der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgeblich ist und sich der Pflichtteilsberechtigte ein gegen die Verlassenschaft erwirktes Urteil aufgrund dessen Tatbestandswirkung grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Wurde der Kurator jedoch – etwa im Zusammenwirken mit der Privatstiftung – dazu veranlasst, nicht bestehende Forderungen anzuerkennen, und die Schädigung der Pflichtteilsberechtigten zumindest billigend in Kauf genommen, kommt ein Schadenersatzanspruch wegen sittenwidrigen Eingriffs in fremde Forderungsrechte (§ 1295 Abs 2 ABGB) in Betracht; dazu fehlten Feststellungen.

Zivilverfahrensrecht

OGH 15.09.2026, 4 Ob 72/26f – Die Auslegung einer Konkurrenzklausel in einem gerichtlichen Vergleich wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn kein unvertretbares Auslegungsergebnis durch vorherige Instanzen erzielt wurde

Die Klägerin stützte sich auf einen mit dem Erstbeklagten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, wonach sie sämtliche Rechte an "trinkrelevanten" Gläsern erwarb und dem Erstbeklagten deren Produktion und Vertrieb nur mit ihrer Zustimmung gestattet war, und begehrte Unterlassung, nachdem der Erstbeklagte eine neue Glasserie im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit bei der Zweitbeklagten entwickelt hatte. Strittig war die Auslegung der Konkurrenzklausel aus dem Vergleich sowie die Zulässigkeit eines von den Beklagten erhobenen Zwischenantrags auf Feststellung der (Teil-)Nichtigkeit des Vergleichs wegen Sittenwidrigkeit. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück: Die Auslegung der Vorinstanzen, dass der Vergleich nur ein selbständiges Auftreten des Erstbeklagten am Markt beschränkt und eine Designtätigkeit im Hinblick auf eine (spätere) Angestelltentätigkeit dieser gleichzuhalten ist, sei nicht unvertretbar; die Auslegung eines Vertrags, hier eines Vergleichs, begründet nur bei unvertretbarem Auslegungsergebnis eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

OGH 15.09.2026, 2 Ob 91/26k – Steht ein Anspruch dem Grunde nach fest, ist seine Höhe nach § 273 ZPO zu schätzen, statt ihn mit Null festzusetzen

Die Klägerin begehrte rund EUR 723.547 für Mehrleistungen aus einem Architekten- und Ingenieurvertrag für ein Einkaufszentrum, einen Büroturm und einen Wohnbau in Wien infolge von den Beklagten zu vertretender Bauzeitverlängerungen. Der OGH stellte fest, dass eine Betragsfestsetzung mit Null korrekturbedürftig ist, wenn der Anspruch dem Grunde nach zumindest teilweise feststeht und nur seine Höhe nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall ist statt einer Beweislastentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO der Betrag zu schätzen. Das Erstgericht hat Anknüpfungstatsachen, wohl anhand eines Sachverständigengutachtens nach Erfahrungswerten der Baubranche, zu erheben und offenzulegen, welche Annahmen es trifft. Die Angemessenheit des Entgelts hat sich an der vereinbarten Preisstruktur zu orientieren.

Internationales Zivilverfahrensrecht

OGH 15.09.2026, 2 Ob 64/26i – Ausdrückliche Nennung Österreichs in den AGB begründet ein Ausrichten der Tätigkeit auf Österreich und damit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Ein in Curaçao ansässiger Online-Glücksspielanbieter mit englischsprachiger ".com"-Website enthielt in seinen englischsprachigen AGB Hinweise für EU-Verbraucher und nannte Österreich ausdrücklich als Land, in dem bestimmte Spiele verfügbar seien. Strittig war, ob die Beklagte ihre Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich ausgerichtet hatte und damit österreichische Gerichte zuständig seien. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil die Hinweise in den AGB auf den Schutz von EU-Verbrauchern und die ausdrückliche Nennung Österreichs als Anhaltspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit genügten. Das erst im Revisionsrekurs behauptete "abstrakte Nutzungsverbot" für Nutzer aus Ländern, in denen das Angebot verboten ist, war als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

OGH 15.09.2026, 4 Ob 115/26d – Kein Anspruch einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Rechtslage zur Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten durch EuGH C-440/23 und EuGH C-77/24 geklärt

Ein Spieler begehrte von einer in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieterin die Rückzahlung von EUR 46.767,57; die Beklagte beantragte unter anderem die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und machte die internationale Unzuständigkeit geltend. Der OGH wies den Antrag auf Vorabentscheidung zurück, weil eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hat, und erachtete die Nichtigkeitsrüge wegen internationaler Unzuständigkeit als unzulässig, weil das Berufungsgericht diese bereits unanfechtbar verworfen hatte (§ 519 Abs 1 ZPO). Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; die unionsrechtliche Rechtslage sei durch EuGH C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, und EuGH C-77/24, Wunner, bereits geklärt. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers, der als Privatperson zu Unterhaltungszwecken von Österreich aus auf der deutschsprachigen Website der Beklagten spielte, wurde durch das hohe Spielvolumen nicht in Frage gestellt (vgl EuGH C-774/19, Personal Exchange International).

OGH 15.09.2026, 4 Ob 116/26a – Spielerin bleibt trotz erheblichen Spielvolumens Verbraucherin; Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten

In einem Parallelfall begehrte eine Spielerin von einer in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieterin EUR 58.324,29. Der OGH wies wie in 4 Ob 115/26d den Vorlageantrag, die Nichtigkeitsrüge wegen internationaler Unzuständigkeit und die außerordentliche Revision zurück und verwies auf die durch EuGH C-440/23 und EuGH C-77/24 geklärte Rechtslage. Die Klägerin blieb trotz erheblichen Spielvolumens Verbraucherin, weil sie nach den Feststellungen ohne gewerbliche Tätigkeit neben ihrem Beruf als Angestellte von Österreich aus auf der deutschsprachigen Website der Beklagten spielte.

EuGH-Entscheidungen

Verbraucherschutz/Missbräuchliche Klauseln

EuGH 24.09.2026, C-900/24 – Eine von einem nationalen Gericht für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel darf weder geltungserhaltend ausgelegt werden noch vom Unternehmer einseitig ersetzt werden; Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können als Verbraucher gelten

Ein Energieversorger hatte in einem langjährigen Fernwärmelieferungsvertrag eine Preisänderungsklausel verwendet, die später für unwirksam erklärt wurde. Die entstandene Regelungslücke wurde mittels deutscher Rechtsprechung ergänzt. Der EuGH bestätigte, dass eine für missbräuchlich erklärte Klausel weder durch gerichtliche "geltungserhaltende" Auslegung noch durch allgemeine Billigkeitsvorschriften inhaltlich gerettet werden darf, sondern schlicht unanwendbar bleiben muss (vgl geltungserhaltende Reduktion). Zudem stellt der EuGH klar, dass ein Unternehmer eine für missbräuchlich erklärte Preisänderungsklausel nicht einseitig für die Zukunft ersetzen oder anpassen darf. Und schließlich bejaht der EuGH, dass eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einem "Verbraucher" iSd RL 93/13/EWG gleichgestellt werden kann, wenn das nationale Recht dies vorsieht und sie zu nicht-gewerblichen Zwecken handelt. Auf vergleichbare österreichische Fernwärme- und Energielieferverträge mit ähnlichen Klauselkonstruktionen, welche auf RL 93/13/EWG beruhen, kann die Entscheidung übertragbar sein.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

EuGH 03.09.2026, C-60/25 – Keine automatische Nichtigkeit von Euribor-Zinsklauseln in Immobiliendarlehensverträgen nicht beteiligter Parteien auf anderen Märkten aufgrund der Euribor-Kartellbeschlüsse der Kommission

Ein Darlehensnehmer begehrte die Nichtigerklärung einer auf den Euribor bezogenen Zinsklausel in seinem Immobiliendarlehensvertrag und berief sich dazu auf die Kommissionsbeschlüsse, mit denen ein Kartell und eine Manipulation des Euribor im Sektor der auf Euro lautenden Zinsderivate festgestellt worden waren. Strittig war, ob und in welchem Umfang ein nationales Gericht nach Art 16 Abs 1 VO (EG) 1/2003 an solche Kommissionsbeschlüsse gebunden ist, wenn sich der zu beurteilende Vertrag auf einen anderen Markt bezieht als den von der Zuwiderhandlung erfassten. Der EuGH entschied, dass der Kommissionsbeschluss nicht automatisch zur Nichtigkeit jeder auf den betroffenen Referenzzinssatz Bezug nehmenden Vertragsklausel führt, sofern sich der Vertrag auf einen anderen Markt bezieht und die Vertragsparteien nicht am Kartell beteiligt waren. Das nationale Gericht ist nur innerhalb der sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Grenzen der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung gebunden. Die Auslegung des EU-Primärrechts entfaltet immer unmittelbare Bindung für österreichische Gerichte.

Urheberrecht/Markenrecht

EuGH 24.09.2026, C-176/25– Formwirksamkeit eines Vertrags richtet sich nach dem Vertragsstatut der Rom-I-VO, die Verletzungsklage gegen Dritte nach dem Schutzlandprinzip des Art 8 Abs 1 Rom-II-VO

Der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte an Fotografien nahm einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch, wobei der Beklagte die Formwirksamkeit des zwischen dem Erwerber und dem Urheber geschlossenen Übertragungsvertrags bestritt. Strittig war, nach welchem Kollisionsrecht sich die Formwirksamkeit des Übertragungsvertrags richtet: nach dem Vertragsstatut der Rom-I-VO oder nach dem Schutzlandprinzip der Rom-II-VO. Der EuGH entschied, dass die Frage der Formwirksamkeit des Rechteübertragungsvertrags an das Vertragsstatut anzuknüpfen ist, sodass sich das anwendbare Recht nach der Rom-I-VO richtet. Auf die Klage aus einer Rechtsverletzung, entstehend aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis gegen den Dritten wegen unbefugter Nutzung der Fotos, ist nach Art 8 Abs 1 Rom-II-VO lex loci protectionis anwendbar. Die grundsätzliche Abgrenzung, dass die Formwirksamkeit eines Vertrages vertraglich und die Verletzung selbst außervertraglich anzuknüpfen ist, wird als allgemeine methodische Leitlinie bestätigt.

EuGH 03.09.2026, C-598/24 – Kurzer Social-Media-Text ist ggf als "Werk" geschützt; nationale Einschränkungen der Berichterstattungsausnahme sind an Art 5 Abs 3 lit c RL 2001/29/EG zu messen, was auch den Rahmen für § 42c UrhG vorgibt

Eine Lehrerin hatte einen kurzen Text auf einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, welcher anschließend ohne ihre Zustimmung von einem Journalisten auf der Website einer Online-Zeitung vervielfältigt wurde. Die Betroffene machte eine Urheberrechtsverletzung geltend. Strittig war zum einen, ob ein solcher kurzer Text als urheberrechtlich geschütztes "Werk" zu qualifizieren ist, und zum anderen, ob und in welchem Umfang die Ausnahme für die Berichterstattung durch nationales Recht beschränkt werden darf. Der EuGH entschied, dass ein Text als "Werk" geschützt ist, wenn er Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Auch wurden die Einschränkungen der Berichterstattungsausnahme nach Art 5 Abs 3 lit c RL 2001/29/EG durch nationales Recht geprüft. Das Urteil liefert den maßgeblichen unionsrechtlichen Prüfungsrahmen, den österreichische Gerichte bei der Anwendung von § 42c UrhG anzuwenden haben ("Werk", "Berichterstattung über ein Tagesereignis", Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Umfang der Nutzung).

EuGH 08.09.2026, C-298/23 – Politische Parodie einer bekannten Marke kann durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein

Eine politische Partei und mit ihr verbundene Vereinigungen hatten im Rahmen einer politischen Kampagne ein mit der bekannten Marke IKEA identisches bzw ihr ähnliches Zeichen verwendet, woraufhin die Markeninhaberin Verletzungsklage erhob. Strittig war, ob die Meinungsfreiheit eines Dritten einen "rechtfertigenden Grund" darstellen kann, der die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke rechtfertigt. Der EuGH entschied, dass die Meinungsfreiheit eines Dritten, einschließlich politischer Meinungsäußerung und politischer Parodie, einen rechtfertigenden Grund iSd Markenrechtsbestimmungen darstellen kann, sofern sie im Rahmen einer Abwägung der betroffenen Grundrechte das ausschließliche Recht des Markeninhabers überwiegt. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die gutgläubige Absicht des Dritten, zu berücksichtigen. Das Urteil zieht damit eine klare Trennlinie zwischen einer Markenverwendung, die sich kritisch oder parodistisch mit der Marke oder ihrem Inhaber selbst befasst (regelmäßig gerechtfertigt), und einer Markenverwendung, die eine bekannte Marke nur als "Vehikel" für eine inhaltlich unabhängige Botschaft nutzt (regelmäßig nicht gerechtfertigt). Österreichische Gerichte sind daher bei der Auslegung des Begriffs "rechtfertigender Grund" in § 10 Abs 2 MSchG unmittelbar an die vom EuGH entwickelten Abwägungskriterien gebunden.