you are being redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Der EuGH bejahte kürzlich die Zulässigkeit der Dekompilierung im Rahmen der Fehlerbeseitigung und verneinte eine Anwendbarkeit des Regimes nach Art 6 SoftwareRL. Die Entscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf das Verständnis und die Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Software.
Der vollständige Beitrag ist hier abrufbar.
author: Alexander Pabst
reference: ecolex 2022/323
Alexander
Pabst
Attorney at Law
austria vienna