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Die nächste Runde beim Thema Schwellenwerte ist eingeläutet: Nachdem die Schwellenwerteverordnung 2025 ("SchwellenwerteVO") bereits die Schwellenwerte für vereinfachte Vergabeverfahren deutlich über das Niveau des Bundesvergabegesetz 2018 ("BVergG") angehoben hatte – zunächst befristet bis zum 31.03.2026 –, rückt das Thema erneut in den Fokus der vergaberechtlichen Diskussion.
Der am 10.10.2025 veröffentlichte Begutachtungsentwurf[1] zur Novelle des BVergG bringt frischen Wind in die Schwellenwerte-Debatte und kündigt weitere, teils bedeutsame Änderungen an.
Die Forderung nach höheren Schwellenwerten für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist keineswegs neu. Die geplante Novelle des BVergG erfüllt diese lang gehegten Wünsche der Praxis – teils bereits durch die SchwellenwerteVO adressiert – nun noch deutlicher.
Das Ergebnis lt Begutachtungsentwurf: Künftig sollen teilweise noch höhere Schwellenwerte im Unterschwellenbereich gelten, insbesondere für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.
Besonders auffällig: Die Schwellenwerte für Bauaufträge werden teils erheblich angehoben. Zudem folgt die geplante Novelle der SchwellenwerteVO und vereinheitlicht die Schwellenwerte für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Sollte die Novelle in ihrer derzeitigen Fassung in Kraft treten, gelten künftig die folgenden Schwellenwerte:
Ziel dieser Maßnahme: Vergabeverfahren sollen beschleunigt und bürokratische Hürden abgebaut werden. Höhere Schwellenwerte bedeuten im Ergebnis weniger strenge Formvorgaben, geringeren administrativen Aufwand und mehr Flexibilität im Vergabeprozess. Auftraggeber erhalten somit größeren Handlungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Bieter und können Vertragsabschlüsse schneller realisieren.
Ein entscheidender Meilenstein der geplanten Novelle: Die bislang nur temporär geltenden höheren Schwellenwerte sollen ins BVergG überführt und damit dauerhaft gesetzlich verankert werden. Damit löst die Bundesregierung ihr im März 2025 im Regierungsprogramm gegebenes Versprechen ein, die "SchwellenwerteVO ins Dauerrecht" zu überführen.
Vorteil für die Praxis: Auftraggeber erhalten deutlich mehr Planungssicherheit. Statt auf zeitlich befristete Verordnungen angewiesen zu sein, stehen künftig feste, gesetzlich verankerte Schwellenwerte zur Verfügung. Dies reduziert Unsicherheiten in der Vergabeplanung und stärkt das Vertrauen in die Rechtslage – ein längst überfälliger Schritt, der insbesondere die praktische Umsetzung erheblich erleichtert.
Höhere Schwellenwerte bieten zweifellos Vorteile für öffentliche Auftraggeber. Für Unternehmen bergen sie jedoch zugleich Herausforderungen: Weniger öffentliche Ausschreibungen führen zu eingeschränkter Transparenz, weniger rechtzeitigen Hinweisen auf bevorstehende Aufträge und damit zu einer begrenzten Chancengleichheit.
Unternehmen, die bereits etablierte Kontakte zu öffentlichen Auftraggebern pflegen und diese proaktiv nutzen, können daraus einen deutlichen Vorteil ziehen. Für alle übrigen Marktteilnehmer – insbesondere kleinere Unternehmen – könnte der Zugang zu öffentlichen Aufträgen hingegen erheblich erschwert werden.
[1] Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden.
Felix
Schneider
Attorney at Law
austria vienna