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20 October 2025
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Vergaberechtsgesetz 2026: Schwellenwerte steigen erneut – und werden endlich Dauerrecht

Die nächste Runde beim Thema Schwellenwerte ist eingeläutet: Nachdem die Schwellenwerteverordnung 2025 ("SchwellenwerteVO") bereits die Schwellenwerte für vereinfachte Vergabeverfahren deutlich über das Niveau des Bundesvergabegesetz 2018 ("BVergG") angehoben hatte – zunächst befristet bis zum 31.03.2026 –, rückt das Thema erneut in den Fokus der vergaberechtlichen Diskussion.

Der am 10.10.2025 veröffentlichte Begutachtungsentwurf[1] zur Novelle des BVergG bringt frischen Wind in die Schwellenwerte-Debatte und kündigt weitere, teils bedeutsame Änderungen an.

 

1 Erneute Anhebung einzelner Schwellenwerte

Die Forderung nach höheren Schwellenwerten für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist keineswegs neu. Die geplante Novelle des BVergG erfüllt diese lang gehegten Wünsche der Praxis – teils bereits durch die SchwellenwerteVO adressiert – nun noch deutlicher.

Das Ergebnis lt Begutachtungsentwurf: Künftig sollen teilweise noch höhere Schwellenwerte im Unterschwellenbereich gelten, insbesondere für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

Besonders auffällig: Die Schwellenwerte für Bauaufträge werden teils erheblich angehoben. Zudem folgt die geplante Novelle der SchwellenwerteVO und vereinheitlicht die Schwellenwerte für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Sollte die Novelle in ihrer derzeitigen Fassung in Kraft treten, gelten künftig die folgenden Schwellenwerte:

Klassischer Bereich

Direktvergabe

  • BVergG 2018 ➝ EUR 50.000,-
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 143.000,-
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 200.000,- (Bau) | EUR 143.000,- (Liefer- und Dienstleistungen) 

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 

  • BVergG 2018 ➝ EUR 500.000,- (Bau) | EUR 130.000,- (Liefer- und Dienstleistungen) 
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 500.000,- (Bau) | EUR 143.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 2.000.000,- (Bau) | EUR 143.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 

  • BVergG 2018 ➝ EUR 300.000,- (Bau) | EUR 80.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 1.000.000,- (Bau) | EUR 143.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 2.000.000,- (Bau) | Entfällt für Liefer- und Dienstleistungen

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Be-kanntmachung

  • BVergG 2018 ➝ EUR 80.000,-
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 143.000,-
  • BVergG-Novelle ➝ Ohne Schwellenwert

Sektorenbereich

Direktvergabe

  • BVergG 2018 ➝ EUR 75.000,-
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 143.000,-
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 200.000,- (Bau) | EUR 150.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 

  • BVergG 2018 ➝ EUR 500.000,- (Bau) | EUR 200.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ EUR 500.000,- (Bau) | EUR 200.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 2.000.000,- (Bau) | EUR 200.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 

  • BVergG 2018 ➝ Bislang keine Schwellenwerte
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ Bislang keine Schwellenwerte
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 2.000.000,- (Bau) | EUR 150.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)

Verhandlungs-verfahren ohne vorherige Be-kanntmachung

  • BVergG 2018 ➝ Bislang keine Schwellenwerte
  • SchwellenwerteVO 2025 ➝ Bislang keine Schwellenwerte
  • BVergG-Novelle ➝ EUR 2.000.000,- (Bau) | EUR 150.000,- (Liefer- und Dienstleistungen)


Ziel dieser Maßnahme: Vergabeverfahren sollen beschleunigt und bürokratische Hürden abgebaut werden. Höhere Schwellenwerte bedeuten im Ergebnis weniger strenge Formvorgaben, geringeren administrativen Aufwand und mehr Flexibilität im Vergabeprozess. Auftraggeber erhalten somit größeren Handlungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Bieter und können Vertragsabschlüsse schneller realisieren.

2 Überführung ins Dauerrecht

 

Ein entscheidender Meilenstein der geplanten Novelle: Die bislang nur temporär geltenden höheren Schwellenwerte sollen ins BVergG überführt und damit dauerhaft gesetzlich verankert werden. Damit löst die Bundesregierung ihr im März 2025 im Regierungsprogramm gegebenes Versprechen ein, die "SchwellenwerteVO ins Dauerrecht" zu überführen.

 

Vorteil für die Praxis: Auftraggeber erhalten deutlich mehr Planungssicherheit. Statt auf zeitlich befristete Verordnungen angewiesen zu sein, stehen künftig feste, gesetzlich verankerte Schwellenwerte zur Verfügung. Dies reduziert Unsicherheiten in der Vergabeplanung und stärkt das Vertrauen in die Rechtslage – ein längst überfälliger Schritt, der insbesondere die praktische Umsetzung erheblich erleichtert. 

3 Bedeutung für Unternehmen

 

Höhere Schwellenwerte bieten zweifellos Vorteile für öffentliche Auftraggeber. Für Unternehmen bergen sie jedoch zugleich Herausforderungen: Weniger öffentliche Ausschreibungen führen zu eingeschränkter Transparenz, weniger rechtzeitigen Hinweisen auf bevorstehende Aufträge und damit zu einer begrenzten Chancengleichheit.

 

Unternehmen, die bereits etablierte Kontakte zu öffentlichen Auftraggebern pflegen und diese proaktiv nutzen, können daraus einen deutlichen Vorteil ziehen. Für alle übrigen Marktteilnehmer – insbesondere kleinere Unternehmen – könnte der Zugang zu öffentlichen Aufträgen hingegen erheblich erschwert werden.

 


[1]     Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden. 

Felix
Schneider

Attorney at Law

austria vienna

co-authors