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11 March 2019
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Was ein Chaos-Brexit für Arbeitnehmer bedeutet

First published on Der Standard, 11.03.2019

Verlässt Großbritannien die EU ohne Abkommen, werden längst erworbene arbeitsrechtliche Standards über Bord geworfen. Vor allem Entsendungen würden viel komplizierter werden.

Das Chaos rund um den Austritt Großbritanniens aus der EU, der nach derzeitigem Stand mit Ende März Wirklichkeit werden soll, wird täglich größer. Im Vordergrund der öffentlichen Debatte stehen vor allem die Folgen eines No-Deal-Brexits für den Waren- und Dienstleistungsverkehr. Allerdings sind auch im Arbeitsrecht wesentliche Änderungen zu erwarten, wenn Premierministerin Theresa May ihr Austrittsabkommen im letzten Moment nicht doch durchs britische Parlament bringt – oder der Brexit abgeblasen wird.

Ansässige Arbeitnehmer

Der Nationalrat hat kürzlich für den Fall eines No-Deal-Brexits ein Brexit-Begleitgesetz (BreBeG) beschlossen. Darin sind Sonderregeln für britische Staatsbürger, die bereits hier in Österreich niedergelassen und beschäftigt sind, vorgesehen. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wird dahingehend geändert, dass hier beschäftigte Briten weiterhin einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Diese müssen binnen sechs Monaten nach Brexit einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen. Dort ist wiederum vorgesehen, dass diese Personen unter vereinfachten Bedingungen die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bzw. bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt den Titel „Daueraufenthalt EU“ beantragen können. Der Aufenthalt soll nur dann verweigert werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. London hat für EU-Staatsbürger, die bereits vor dem Brexit in Großbritannien arbeiteten, einen ähnlichen Regelungsmechanismus angekündigt. So sollen EUBürger auch nach dem Brexit weiterhin in Großbritannien wohnen und arbeiten dürfen. Diese können bis spätestens 31.12.2020 um einen Aufenthaltstitel (settled or pre-settled status) ansuchen.

Entsendungen nach dem Brexit 

Die soeben erwähnten Übergangsregelungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die nach Wirksamwerden des Brexits von Großbritannien nach Österreich entsendet werden. Zur Erinnerung: Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit können EU-Unternehmen Arbeitnehmer ohne Bewilligungspflicht nach Österreich entsenden und hier beschäftigen. Spätestens unmittelbar vor Beschäftigungsaufnahme ist das Tätigwerden bloß zu melden. Wenn hingegen ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, ist, abhängig von der Dauer der Tätigkeit in Österreich, eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung einzuholen (§ 18 AuslBG). Der Bewilligungsprozess dauert in der Regel zwei bis drei Monate.Ohne Bewilligung darf die Tätigkeit in Österreich nicht begonnen werden. Gewisse Erleichterungen bestehen für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die von einem Konzernunternehmen nach Österreich entsandt werden sollen (§§ 18a und 20f AuslBG).

Nicht unwesentliche Änderungen ergeben sich hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage: Die EU-Verordnung 883/2004, die bei Entsendungen eine befristete Weitergeltung des Sozialversicherungsrechts des entsendenden Heimatstaats vorsieht und somit eine doppelte Sozialversicherungspflicht vermeidet,
kommt nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr leben die vor Inkrafttreten der Unionsregeln geltenden bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Großbritannien (BGBl 117/1981 samt Zusatzabkommen) wieder auf. Im Einzelnen ist zu prüfen, inwieweit die Vorschriften des Abkommens dem Standard der Verordnung 883/2004 entsprechen oder ob sich dahingehend – etwa im Bereich Multi-State-Worker – Unterschiede ergeben.

Europäische Betriebsräte

Nicht zuletzt wird der Brexit auch auf bestehende Europäische Betriebsräte (EBR) Auswirkungen haben. Befindet sich der Sitz eines EBR in Großbritannien, würde dieser nach der derzeit herrschenden Meinung bei einem No-Deal-Brexit in einen anderen EU-Staat zu verlegen sein. Hinsichtlich jener EBRs, deren Sitz sich nicht in Großbritannien befindet, denen jedoch britische Arbeitnehmer als Mitglieder angehören, ist der rechtliche Status offen. In manchen Vereinbarungen zum EBR ist vorgesehen, dass dem EBR auch Mitglieder aus Unternehmen, deren Sitz sich nicht in der EU befindet, angehören dürfen. Dies könnte dann auf die britischen Mitglieder
angewendet werden.Wenndahingehend keine Vorschriften bestehen, müssten die britischen Mitglieder aber wahrscheinlich aus dem EBR ausscheiden, und es müsste eine neue Sitzverteilung im Betriebsrat stattfinden. 

Noch versucht May, ihren mit  der EU ausgehandelten Deal durchs Parlament zu bringen. Darin wäre vorgesehen, dass die Rahmenbedingungen im Arbeitsrecht zunächst im Wesentlichen unverändert bleiben. Doch die Aussichten für den Deal sind düster. Daher bestehen knapp vor dem erwarteten Brexit-Termin zahlreiche Punkte, die sich für österreichische Unternehmen mit Verbindungen zu Großbritannien ohne Deal ändern würden. Mit einem Schlag würde die Rechtslage zum Teil in die 1980er-Jahre  zurückgedreht – ein ernüchternder Befund für einen Europäer.

Autor: Stefan Kühteubl

Stefan
Kühteubl

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