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18 June 2020
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Weitere Unterstützungen für die österreichische Wirtschaft verfügbar

Letztes Update: 18. Juni 2020

Gemäß dem 1. COVID-19 Gesetz (und geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz) wurde die 2008 gegründete Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) damit betraut, selbst oder durch Tochtergesellschaften finanzielle Maßnahmen zu erbringen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

Die Durchführungsverordnung, welche am 9. April 2020 in Kraft getreten ist (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011118), regelt finanzielle Unterstützungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Österreich in Form von Überbrückungsgarantien und Direktkrediten. Das Antragsformular auf Gewährung von Überbrückungsgarantien ist auf https://cofag.at veröffentlicht (das Antragsformular auf Gewährung von Direktkrediten ist derzeit noch nicht verfügbar).


COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH

Die Unterstützungsmaßnahmen werden über eine Tochtergesellschaft der ABBAG, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), im Auftrag des Bundesministers für Finanzen abgewickelt. Die Überbrückungsgarantien im speziellen werden durch die COFAG in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt.

Die COFAG ist eine öffentliche Stelle iSd CRR, sodass Risikopositionen ihr gegenüber mit 0% gewichtet werden können. Siehe dazu auch den Erlass der FMA: https://www.fma.gv.at/download.php?d=4463

Volumen

Der Gesamtrahmen für sämtliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wird bis zu EUR 15 Mrd betragen. Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen, die Unternehmen aufgrund von Umsatzausfällen nicht selbst tragen können.

Instrumente

Die Unterstützung erfolgt in Form von

  • Zuschüssen und rückzahlbaren Vorschüssen (bis TEUR 800);
  • Haftungen, insbesondere Überbrückungsgarantien (90% verhältnismäßige Haftung für Große Unternehmen bzw für Kredite bis TEUR 500 100% Haftung bei KMU); und
  • Direktkrediten.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für Überbrückungsgarantien sind große Unternehmen1 und KMUs2 mit Sitz oder Betriebsstätte und einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich. Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen (dies betrifft alle Maßnahmen) sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors sowie u.a. Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) befanden. Das bedeutet u.a., dass kein Insolvenzgrund vorliegen darf und kein Verlust des halben Grund-/Stammkapitals eingetreten sein darf. Große Unternehmen müssen zudem folgende Finanzkernzahlen eingehalten haben: Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 und Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen über 1,0).

Verwendungszweck der Maßnahmen
Die garantierten Kredite sowie Direktkredite sollen zur Deckung von Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens im Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 dienen, die in Folge von COVID-19 vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Für garantierte Kredite wird der Betrachtungszeitraum im Antrag spezifiziert und ist auch verlängerbar; längstens 12 Monate ab Gewährung der garantierten Finanzierung. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Spezifikation auch im Antrag für Direktkredite möglich sein wird. Die Zahlungsverpflichtungen sind in der VO beispielhaft angeführt (Mieten, Leasing, Löhne und Gehälter samt Nebenkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren, angemessene Unternehmerentlohnung, betriebsnotwendige Anschaffungen und Versicherungen und Rückzahlungen von Anzahlungen). Bloße Umschuldungen sind nicht förderbar; die Finanzierung im Betrachtungszeitraum fälliger Kreditraten/Zinsen ist aber möglich (Ausnahme: Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfällige Kredite). Nicht finanzierungsfähig sind weiter Investitionen, Dividendenzahlungen/Aktienrückkäufe und Boni.

Vor Gewährung einer Maßnahme ist zu erheben, ob die betreffenden Zahlungspflichten durch Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können, gestundet werden können, ob sie durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können oder z.B. durch Versicherungen gedeckt sind.

Höchstbeträge und Laufzeiten

Höchstbetrag für die Unterstützungsmaßnahme ist entweder:

  • die doppelte jährliche Lohnsumme 2019; oder
  • 25% des Gesamtumsatzes 2019; oder
  • der Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate.

Für das Jahr 2020 kann von diesen Höchstbeträgen abgewichen werden. Die Laufzeit für Überbrückungsgarantien für große Unternehmen beträgt höchstens 6 Jahre und für KMUs höchstens 5 Jahre.

Pricing

Entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 19.3.2020 und 3.4.2020 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0320(03)&from=DE und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0404(01)&qid=1586352102953&from=EN) sind Haftungsentgelte und Zinsen, abhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens und der Laufzeit gestaffelt wie folgt:

 

Garantien

Garantieprämien

KMU1

große Unternehmen2

bis 31.12.2020

25 bps

50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

25 bps

50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

50 bps

100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

100 bps

200 bps

 

Kredite

Zinssatz*

KMU1

große Unternehmen2

bis 31.12.2020

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

länger als 31.12.2020, aber weniger als 2 Jahre

Basiszinssatz + 25 bps

Basiszinssatz + 50 bps

ab 2 Jahren, aber weniger als 4 Jahre

Basiszinssatz + 50 bps

Basiszinssatz + 100 bps

ab 4 Jahren und bis zu 6 Jahren

Basiszinssatz + 100 bps

Basiszinssatz + 200 bps

 

 

* Jedenfalls mindestens 10 bps p.a.

 

Anträge

  • Antragstellungen erfolgen über die Hausbank bzw deren Spitzeninstitut.Die Abwicklung erfolgt je nach Antragsteller entweder via aws, ÖHT oder OeKB3.
  • Im Zuge der Antragstellung sind verschiedene Nachweise zu erbringen und Bestätigungen abzugeben (u.a. keine doppelte Deckung durch anderweitige Förderung).
  • Ein Antragsteller muss der COFAG gegenüber auch gewisse Verpflichtungen eingehen. Diese betreffen u.a. die Mittelverwendung, um Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten, Anstrengungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, Berichts- und Einsichtsrechte, Beschränkungen betreffend Vergütungen und Boni (max 50% Vorjahresniveau) bzw von Entnahmen bzw. Ausschüttungen (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.03.2020 bis zum 16.03.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit) oder Aktienrückkäufen.
  • Auf die Erteilung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

COFAG "Fixkostenzuschuss"

Mit 20.5.2020 haben Unternehmen die Möglichkeit einen Antrag auf Erstattung von Fixkostenzuschüssen zu stellen. Förderbar sind als Fixkosten (, die aus der wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich anfallen), u.a. Zinsaufwendungen, Pacht/Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Zahlungen für Strom und Gas, aber auch betriebliche Lizenzgebühren, angemessener Unternehmerlohn, sowie Personalkosten, die etwa wegen Stornierungen anfallen. Es sind weiters auch saisonale, bzw. verderbliche Waren zuschussfähig, sofern diese während und auf Grund der Covid-Krise mindestens 50% ihres Wertes verloren haben.

Die Höhe der Ersatzleistung bemisst sich nach dem Umsatzausfall des Unternehmens, ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020. Innerhalb dieser Zeitspanne, sind wiederum 3 Monate als Betrachtungszeitraum wählbar. Der Zuschuss ist mit einem Maximalbetrag je Ersatzleistung gedeckelt und wird in drei Tranchen ausgeschüttet. So ergibt bei einem:

  • 80 bis 100% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 75% (mit einem Maximalbetrag von EUR 90 Mio.);
  • 60 bis 80% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 50% (mit einem Maximalbetrag von EUR 60 Mio.);
  • 40 bis 60% Ausfall, dies eine Ersatzleistung von 25% (mit einem Maximalbetrag von EUR 30 Mio.).

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die vor dem Ausbruch der COVID-Krise gesund waren. Es darf sich also nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (EU-Definition4) handeln. Das Unternehmen muss auch einer gewissen Schadenminderungspflicht nachgekommen sein. Ausgenommen von der Antragstellung sind u.a. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors inkl. NPOs5, sowie Unternehmen mit aggressiver Steuerplanung und Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine Verbandsgeldbuße oder einen rechtskräftige Finanzstrafe verhängt worden ist. Ferner ausgenommen sind Unternehmen, in denen die ausgeschütteten Bonuszahlungen im Jahr 2020 mehr als 50% der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahr betrugen, ebenso wie Unternehmen, welche im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben. Ausgenommen sind auch Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalenzen, in welchen im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt wurden ohne, dass das Kurzarbeitsmodell in Anspruch genommen wurde. Eine Einzelfallausnahme durch Konsens der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbunds ist (zum letzten Ausschlusskriterium) möglich.

Die Beantragung kann ab 20.3.2020 über FinanzOnline erfolgen und muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden, welcher die darin gemachten Angaben bestätigen. Bei der Beantragung der ersten Tranche, kommen bestimmte Erleichterungen bis einem Zuschussvolumen von EUR 90.000,- (bzw. EUR 12.000,-) zur Anwendung.

Die neuen Fixkostenzuschussrichtlinien wurden am 25. Mai 2020 per Verordnung im Bundesgesetzblatt II kundgemacht und sind am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Weitere Informationen entnehmen Sie den kürzlich veröffentlichten Fixkostenzuschussrichtlinien. Informationen finden Sie auch hier und hier.

Eine Übersicht zu sonstigen staatlichen Fördermaßnahmen anlässlich COVID 19 finden Sie hier.

 


1 Unternehmen, die ab 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw. deren Bilanzsumme EUR 43 Mio überschreitet.

2 Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz EUR 50 mio bzw Bilanzsumme EUR 43 Mio nicht überschreitet.

3 Die Abwicklung der Haftungsübernahmen durch die OeKB ist in dieser Übersicht nicht gesondert angeführt. Für einen Überblick über die Abwicklung der Garantien über aws und ÖHT siehe die jeweiligen Kolonnen rechts.

4 Die (EU-)Definition eines "Unternehmen in Schwierigkeiten" findet sich in Art 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

5 Ausgenommen sind ferner Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen haben. Ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist am 17.6.2020 im BGBl I kundgemacht worden (abrufbar hier). Nähere Regelungen betreffend u.a. die Antragstellung, Berechnung sowie Verfahren, werden in einer (noch) zu erlassenden Richtlinie getroffen (werden).