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Übersicht zum IFG

Entscheidung

Stichworte

LVwG NÖ 24.09.2025, LVwG-AV-1085/001-2025 Auskunftsanspruch, IFG
DSB 12.09.2025, 2025-0.703.379 IFG, Auskunftspflicht, sachlicher Anwendungsbereich
VwGH 09.10.2025, Ra 2025/03/0087 AuskunftspflichtG, IFG, Übergangsbestimmung, Geheimhaltungsgrund
LVwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025 IFG, Fristverlängerung, Anhörungsrecht
LVwG Vorarlberg 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22 IFG, Informationspflicht, börsennotierte Gesellschaft
LVwG Wien 04.11.2025, VGW-113/032/16206/2025 IFG, ORF, Zuständigkeit
LVwG Kärnten 06.11.2025, KLVwG-1830/5/2025 IFG, Wirkungsbereich, keine Aufzeichnung
BVwG 10.11.2025, W176 2322793-1 IFG, Leistungsauftrag, keine Feststellungskompetenz
BVwG 11.11.2025, W274 2323801-1 IFG, private Informationspflichtige, Frist
BVwG 12.11.2025, W291 2325007-1 IFG, untaugliches Informationsbegehren
LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025 IFG, innergemeindlicher Instanzenzug, keine Aufzeichnung
LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8 IFG, dienst- und disziplinarrechtliche Informationen, Datenschutz
LVwG NÖ 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 IFG, informationspflichtige Gesellschaft, Geheimhaltungsgründe
LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9 IFG, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zuständigkeit des VwGH
LVwG Tirol 07.01.2026, LVwG-2025/48/2834-6 IFG, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, Wettbewerbsnachteil, Verhandlungspouvoir
LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025 IFG, besondere Informationszugangsregelung, keine Information, innergemeindlicher Instanzenzug
LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-9/002-2026 IFG, Zuständigkeit, Bescheidbeschwerde
LVwG Tirol 12.01.2026, LVwG-2025/48/3168-4 IFG, Missbrauch, Mutwillensstrafe
LVwG Tirol 12.01.2026, LVwG-2025/48/3167-4 IFG, Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise
BVwG 15.01.2026, W101 2331727-1 IFG, Bildungsdirektion, Mischbehörde, Zuständigkeit

Bund

  • Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl I 2025/50
  • Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird, BGBl I 2025/37
  • Änderung des Informationsordnungsgesetzes sowie des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl I 2025/42
  • Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird, BGBl I 2025/32
  • Änderung der Informationssicherheitsverordnung, BGBl II 2025/169

 

Burgenland

  • Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, LGBl 2025/58

 

Kärnten

  • Kärntner Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, LGBl 2025/47

 

Niederösterreich

  • NÖ Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, LGBl 2025/63

 

Oberösterreich

  • Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, LGBl 2025/64

 

Salzburg

  • Salzburger Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, LGBl 2025/76

 

Steiermark

  • Steiermärkisches Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, LGBl 2025/68

 

Tirol

  • Tiroler Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, LGBl 2025/35

 

Vorarlberg

  • Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, LGBl 2025/44

 

Wien

  • Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025, LGBl 2025/39

Leitlinien

Stichworte

BKA-V Rundschreiben vom 10.01.2025, 2025-0.015.115 IFG, Verfassungsdienst, Rundschreiben
DSB 30.06.2025, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz IFG, Datenschutz
DSB 06.10.2025, 2025-0.782.709, Ergänzendes Rundschreiben der DSB zum Informationsfreiheitsgesetz IFG, Evaluierung

1. Orientierungshilfe

 

1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Proaktive Informationspflicht Grundrecht auf Informationszugang
Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
Organe der sonstigen gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (Art 120a ff B-VG) Organe der sonstigen gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper
Beliehene, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind Beliehene, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der VwG, des VwGH und des VfGH  
Ausnahme: Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern
  Private Informationspflichtige
  Ausnahme: börsennotierte Gesellschaften und von diesen abhängige Unternehmungen (§ 13 Abs 3 IFG)

 

1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Proaktive Informationspflicht Grundrecht auf Informationszugang
Informationen von allgemeinem Interesse Jede vorhandene und verfügbare Aufzeichnung, dh unabhängig vom Trägermedium eine handschriftliche oder elektronische Unterlage, im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung
  Der Anspruch besteht auf Zugang zu Dokumenten (Informationszugang)
  Kann der Dokumentenzugang nicht gewährt werden, ist die Information im Gegenstand zu erteilen (Recht auf Auskunft).
Ausnahme: Hilfsorgane Ausnahme: Hilfsorgane
Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind (zB RIS, GISA, Firmenbuch, Grundbuch). Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
  Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen (zB Akteneinsicht, abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, Umweltinformationen, datenschutzrechtliches Auskunftsrecht gemäß § 1 Abs 3 Z 1 DSG).
Ausnahme: Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, sind idR nicht von allgemeinem Interesse. Informationen von allgemeinem Interesse sind zwar nicht ausgenommen, auf bereits veröffentlichte Informationen kann jedoch verwiesen werden (§ 9 Abs 1 IFG).
Stammt eine Information von einer anderen Stelle, hat diese Stelle die Information zu veröffentlichen (Ursprungs- bzw Herkunftsprinzip). Ausnahme: Informationen, die nicht zum Wirkungs-, Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich des Informationspflichtigen gehören. Insb persönliche Aufzeichnungen und Vorentwürfe für persönliche Verwendung.
  Ausnahme: Im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe.
  Die Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind nur gegenüber ihren jeweiligen Mitgliedern zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet.

 

1.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Proaktive Informationspflicht Grundrecht auf Informationszugang
Informationen, die seit dem 01.09.2025 entstanden sind (Art 148e Abs 68 zweiter Satz B-VG) Der Informationszugang ist zu gewähren, solange die Information vorhanden und verfügbar ist.
Ein allgemeines Interesse besteht nur an Informationen, solange sie aktuell und relevant sind.  
Ausnahme: In der Zukunft zu erstellende Informationen. Ausnahme: In der Zukunft zu erstellende Informationen.
Informationen, an die ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sind vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen, sie können aber einer zeitlich beschränkten Geheimhaltungspflicht unterliegen, soweit und solange der Geheimhaltungsgrund aufrecht ist. Informationen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sind vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen, sie können aber einer zeitlich beschränkten Geheimhaltungspflicht unterliegen, soweit und solange der Geheimhaltungsgrund aufrecht ist.

 

1.4 Geheimhaltungsgründe

Organe der Hoheitsverwaltung Private Informationspflichtige
Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe
Interesse der nationalen Sicherheit Interesse der nationalen Sicherheit
Interesse der umfassenden Landesverteidigung Interesse der umfassenden Landesverteidigung
Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung
Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens
  Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG)
Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen

 

1.5 Berechtigtes Interesse eines anderen (demonstrativ)

  • Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 5, 6 und 9 DSGVO, § 1 DSG),
  • Wahrung von Berufsgeheimnissen (zB § 121 StGB, § 9 Abs 2 RAO, § 80 WTBG),
  • Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 122 ff StGB; §§ 11 und 26a ff UWG),
  • Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG),
  • Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG),
  • Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum.

 

1.6 Informationsverweigerungsgründe

  • Die Informationserteilung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
  • Die Informationserteilung ist unmöglich.
  • Durch die Informationserteilung würde die Tätigkeit des Informationspflichtigen wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt.
  • Das Informationsbegehren ist offenbar missbräuchlich.

 

1.7 Verfahren und Rechtsschutz

Organe der Hoheitsverwaltung Private Informationspflichtige
Das Informationsbegehren kann in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form (zB schriftlich, mündlich oder telefonisch) gestellt werden. Das Informationsbegehren ist schriftlich zu stellen.
Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Das Informationsbegehren ist als Antrag gemäß dem IFG zu bezeichnen und die begehrte Information ist zu bezeichnen.
Anonyme Anfragen können nach hM zulässig sein. Für die Bescheiderlassung muss die Identität feststehen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, oder sonst in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen. Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, oder sonst in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen.
Auf bereits veröffentlichte Informationen kann verwiesen werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen kann verwiesen werden.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Das Informationsbegehren ist an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder der Informationswerber ist an diese Stelle zu verweisen. Langt ein Informationsbegehren bei einem privaten Informationspflichtigen ein, dessen Behandlung nicht in seinen Geschäftsbereich fällt, ist der Antrag an den zuständigen Informationspflichtigen weiterzuleiten.
Frist zur Gewährung, zur Nichtgewährung oder Teilgewährung des Informationszugangs: 4 Wochen Frist zur Gewährung, zur Nichtgewährung oder Teilgewährung des Informationszugangs: 4 Wochen
Fristverlängerung: weitere 4 Wochen Fristverlängerung: weitere 4 Wochen
Frist für die Mitteilung über die Fristverlängerung: 4 Wochen Frist für die Mitteilung über die Fristverlängerung: 4 Wochen
Greift die Informationserteilung in die Rechte einer betroffenen Person ein, ist diese Person, vor Erteilung der Information, nach Möglichkeit zu hören (§ 10 IFG). Dies genügt für die Fristverlängerung. Greift die Informationserteilung in die Rechte einer betroffenen Person ein, ist diese Person, vor Erteilung der Information, nach Möglichkeit zu hören.
Die Stellungnahme der betroffenen Person ist ein Beweisergebnis und als solcher dem Informationswerber, soweit dadurch keine Geheimhaltungsgründe verletzt werden, zum Parteiengehör vorzuhalten. Die Stellungnahme der betroffenen Person ist ein Beweisergebnis und als solcher dem Informationswerber, soweit dadurch keine Geheimhaltungsgründe verletzt werden, zum Parteiengehör vorzuhalten.
Das AVG ist anzuwenden. Das AVG ist nicht oder nur sinngemäß anzuwenden.
Bescheid kein Bescheid
Frist für Bescheiderlassung: zwei Monate ab Nichtgewährung der Information, ab Verstreichen der Frist zur Informationsgewährung oder ab Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung, wenn der Antrag erst nach der Mitteilung über die Nichtgewährung gestellt wird.  
Frist für die Bescheidbeschwerde: 4 Wochen Frist zum Stellen eines Antrags auf Entscheidung durch das VwG: 4 Wochen ab Verstreichen der Frist zur Informationserteilung
Die Bescheid- oder Säumnisbeschwerde ist beim informationspflichtigen Organ einzubringen.

Gebühr: EUR 50; keine Anwaltspflicht
Der Antrag ist beim VwG einzubringen.

Gebühr: EUR 50; keine Anwaltspflicht
Frist für die Beschwerdevorentscheidung: 3 Wochen Keine Beschwerdevorentscheidung
  Das VwG räumt dem privaten Informationspflichtigen Parteiengehör ein.
Das VwG räumt dem Informationswerber und ggf der betroffenen Person Parteiengehör ein. Das VwG räumt dem Informationswerber und ggf der betroffenen Person Parteiengehör ein.
Frist für das VwG: zwei Monate ab Einlangen der Bescheid- oder Säumnisbeschwerde beim VwG Frist für das VwG: zwei Monate ab Einlangen des Antrags beim VwG
Das VwG entscheidet mit Zurück- oder Abweisung oder mit Behebung des Bescheids und Leistungsauftrag. Bei der Säumnisbeschwerde wird kein Bescheid behoben. Das VwG entscheidet mit Zurück- oder Abweisung oder Leistungsauftrag.
Frist für die Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH: 6 Wochen; Gebühr: EUR 340; Anwaltspflicht Frist für die Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH: 6 Wochen; Gebühr: EUR 340; Anwaltspflicht

 

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