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Entscheidung |
Stichworte |
|---|---|
| LVwG NÖ 24.09.2025, LVwG-AV-1085/001-2025 | Auskunftsanspruch, IFG |
| DSB 12.09.2025, 2025-0.703.379 | IFG, Auskunftspflicht, sachlicher Anwendungsbereich |
| VwGH 09.10.2025, Ra 2025/03/0087 | AuskunftspflichtG, IFG, Übergangsbestimmung, Geheimhaltungsgrund |
| LVwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025 | IFG, Fristverlängerung, Anhörungsrecht |
| LVwG Vorarlberg 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22 | IFG, Informationspflicht, börsennotierte Gesellschaft |
| LVwG Wien 04.11.2025, VGW-113/032/16206/2025 | IFG, ORF, Zuständigkeit |
| LVwG Kärnten 06.11.2025, KLVwG-1830/5/2025 | IFG, Wirkungsbereich, keine Aufzeichnung |
| BVwG 10.11.2025, W176 2322793-1 | IFG, Leistungsauftrag, keine Feststellungskompetenz |
| BVwG 11.11.2025, W274 2323801-1 | IFG, private Informationspflichtige, Frist |
| BVwG 12.11.2025, W291 2325007-1 | IFG, untaugliches Informationsbegehren |
| LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025 | IFG, innergemeindlicher Instanzenzug, keine Aufzeichnung |
| LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8 | IFG, dienst- und disziplinarrechtliche Informationen, Datenschutz |
| LVwG NÖ 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025 | IFG, informationspflichtige Gesellschaft, Geheimhaltungsgründe |
| LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9 | IFG, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zuständigkeit des VwGH |
| LVwG Tirol 07.01.2026, LVwG-2025/48/2834-6 | IFG, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, Wettbewerbsnachteil, Verhandlungspouvoir |
| LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025 | IFG, besondere Informationszugangsregelung, keine Information, innergemeindlicher Instanzenzug |
| LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-9/002-2026 | IFG, Zuständigkeit, Bescheidbeschwerde |
| LVwG Tirol 12.01.2026, LVwG-2025/48/3168-4 | IFG, Missbrauch, Mutwillensstrafe |
| LVwG Tirol 12.01.2026, LVwG-2025/48/3167-4 | IFG, Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise |
| BVwG 15.01.2026, W101 2331727-1 | IFG, Bildungsdirektion, Mischbehörde, Zuständigkeit |
Leitlinien |
Stichworte |
|---|---|
| BKA-V Rundschreiben vom 10.01.2025, 2025-0.015.115 | IFG, Verfassungsdienst, Rundschreiben |
| DSB 30.06.2025, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz | IFG, Datenschutz |
| DSB 06.10.2025, 2025-0.782.709, Ergänzendes Rundschreiben der DSB zum Informationsfreiheitsgesetz | IFG, Evaluierung |
| Proaktive Informationspflicht | Grundrecht auf Informationszugang |
| Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände | Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände |
| Organe der sonstigen gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (Art 120a ff B-VG) | Organe der sonstigen gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper |
| Beliehene, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind | Beliehene, soweit sie mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind |
| Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der VwG, des VwGH und des VfGH | |
| Ausnahme: Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern | Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern |
| Private Informationspflichtige | |
| Ausnahme: börsennotierte Gesellschaften und von diesen abhängige Unternehmungen (§ 13 Abs 3 IFG) |
| Proaktive Informationspflicht | Grundrecht auf Informationszugang |
| Informationen von allgemeinem Interesse | Jede vorhandene und verfügbare Aufzeichnung, dh unabhängig vom Trägermedium eine handschriftliche oder elektronische Unterlage, im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung |
| Der Anspruch besteht auf Zugang zu Dokumenten (Informationszugang) | |
| Kann der Dokumentenzugang nicht gewährt werden, ist die Information im Gegenstand zu erteilen (Recht auf Auskunft). | |
| Ausnahme: Hilfsorgane | Ausnahme: Hilfsorgane |
| Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind (zB RIS, GISA, Firmenbuch, Grundbuch). | Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. |
| Ausnahme (§ 16 IFG): Informationen, für die in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen (zB Akteneinsicht, abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, Umweltinformationen, datenschutzrechtliches Auskunftsrecht gemäß § 1 Abs 3 Z 1 DSG). | |
| Ausnahme: Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, sind idR nicht von allgemeinem Interesse. | Informationen von allgemeinem Interesse sind zwar nicht ausgenommen, auf bereits veröffentlichte Informationen kann jedoch verwiesen werden (§ 9 Abs 1 IFG). |
| Stammt eine Information von einer anderen Stelle, hat diese Stelle die Information zu veröffentlichen (Ursprungs- bzw Herkunftsprinzip). | Ausnahme: Informationen, die nicht zum Wirkungs-, Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich des Informationspflichtigen gehören. Insb persönliche Aufzeichnungen und Vorentwürfe für persönliche Verwendung. |
| Ausnahme: Im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe. | |
| Die Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind nur gegenüber ihren jeweiligen Mitgliedern zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet. |
| Proaktive Informationspflicht | Grundrecht auf Informationszugang |
| Informationen, die seit dem 01.09.2025 entstanden sind (Art 148e Abs 68 zweiter Satz B-VG) | Der Informationszugang ist zu gewähren, solange die Information vorhanden und verfügbar ist. |
| Ein allgemeines Interesse besteht nur an Informationen, solange sie aktuell und relevant sind. | |
| Ausnahme: In der Zukunft zu erstellende Informationen. | Ausnahme: In der Zukunft zu erstellende Informationen. |
| Informationen, an die ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sind vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen, sie können aber einer zeitlich beschränkten Geheimhaltungspflicht unterliegen, soweit und solange der Geheimhaltungsgrund aufrecht ist. | Informationen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht, sind vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen, sie können aber einer zeitlich beschränkten Geheimhaltungspflicht unterliegen, soweit und solange der Geheimhaltungsgrund aufrecht ist. |
| Organe der Hoheitsverwaltung | Private Informationspflichtige |
| Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe | Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe |
| Interesse der nationalen Sicherheit | Interesse der nationalen Sicherheit |
| Interesse der umfassenden Landesverteidigung | Interesse der umfassenden Landesverteidigung |
| Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit | Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit |
| Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung | Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung |
| Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens | Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens |
| Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG) | |
| Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen | Überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen |
| Organe der Hoheitsverwaltung | Private Informationspflichtige |
| Das Informationsbegehren kann in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form (zB schriftlich, mündlich oder telefonisch) gestellt werden. | Das Informationsbegehren ist schriftlich zu stellen. |
| Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. | Das Informationsbegehren ist als Antrag gemäß dem IFG zu bezeichnen und die begehrte Information ist zu bezeichnen. |
| Anonyme Anfragen können nach hM zulässig sein. Für die Bescheiderlassung muss die Identität feststehen. | Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen. |
| Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, oder sonst in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen. | Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, oder sonst in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen. |
| Auf bereits veröffentlichte Informationen kann verwiesen werden. | Auf bereits veröffentlichte Informationen kann verwiesen werden. |
| Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Das Informationsbegehren ist an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder der Informationswerber ist an diese Stelle zu verweisen. | Langt ein Informationsbegehren bei einem privaten Informationspflichtigen ein, dessen Behandlung nicht in seinen Geschäftsbereich fällt, ist der Antrag an den zuständigen Informationspflichtigen weiterzuleiten. |
| Frist zur Gewährung, zur Nichtgewährung oder Teilgewährung des Informationszugangs: 4 Wochen | Frist zur Gewährung, zur Nichtgewährung oder Teilgewährung des Informationszugangs: 4 Wochen |
| Fristverlängerung: weitere 4 Wochen | Fristverlängerung: weitere 4 Wochen |
| Frist für die Mitteilung über die Fristverlängerung: 4 Wochen | Frist für die Mitteilung über die Fristverlängerung: 4 Wochen |
| Greift die Informationserteilung in die Rechte einer betroffenen Person ein, ist diese Person, vor Erteilung der Information, nach Möglichkeit zu hören (§ 10 IFG). Dies genügt für die Fristverlängerung. | Greift die Informationserteilung in die Rechte einer betroffenen Person ein, ist diese Person, vor Erteilung der Information, nach Möglichkeit zu hören. |
| Die Stellungnahme der betroffenen Person ist ein Beweisergebnis und als solcher dem Informationswerber, soweit dadurch keine Geheimhaltungsgründe verletzt werden, zum Parteiengehör vorzuhalten. | Die Stellungnahme der betroffenen Person ist ein Beweisergebnis und als solcher dem Informationswerber, soweit dadurch keine Geheimhaltungsgründe verletzt werden, zum Parteiengehör vorzuhalten. |
| Das AVG ist anzuwenden. | Das AVG ist nicht oder nur sinngemäß anzuwenden. |
| Bescheid | kein Bescheid |
| Frist für Bescheiderlassung: zwei Monate ab Nichtgewährung der Information, ab Verstreichen der Frist zur Informationsgewährung oder ab Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung, wenn der Antrag erst nach der Mitteilung über die Nichtgewährung gestellt wird. | |
| Frist für die Bescheidbeschwerde: 4 Wochen | Frist zum Stellen eines Antrags auf Entscheidung durch das VwG: 4 Wochen ab Verstreichen der Frist zur Informationserteilung |
| Die Bescheid- oder Säumnisbeschwerde ist beim informationspflichtigen Organ einzubringen. Gebühr: EUR 50; keine Anwaltspflicht |
Der Antrag ist beim VwG einzubringen. Gebühr: EUR 50; keine Anwaltspflicht |
| Frist für die Beschwerdevorentscheidung: 3 Wochen | Keine Beschwerdevorentscheidung |
| Das VwG räumt dem privaten Informationspflichtigen Parteiengehör ein. | |
| Das VwG räumt dem Informationswerber und ggf der betroffenen Person Parteiengehör ein. | Das VwG räumt dem Informationswerber und ggf der betroffenen Person Parteiengehör ein. |
| Frist für das VwG: zwei Monate ab Einlangen der Bescheid- oder Säumnisbeschwerde beim VwG | Frist für das VwG: zwei Monate ab Einlangen des Antrags beim VwG |
| Das VwG entscheidet mit Zurück- oder Abweisung oder mit Behebung des Bescheids und Leistungsauftrag. Bei der Säumnisbeschwerde wird kein Bescheid behoben. | Das VwG entscheidet mit Zurück- oder Abweisung oder Leistungsauftrag. |
| Frist für die Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH: 6 Wochen; Gebühr: EUR 340; Anwaltspflicht | Frist für die Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH: 6 Wochen; Gebühr: EUR 340; Anwaltspflicht |