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20 March 2020
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Bauvertragsrecht - Behinderungen der Leistungserbringung durch COVID-19

Das Auftreten von COVID-19 ist argumentierbar ein Fall höherer Gewalt. Diese ist der neutralen Sphäre zuzuordnen. Die sich daraus für Bauvorhaben ergebenden Konsequenzen hängen von den Werkverträgen ab. Haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 nicht vereinbart, gilt das ABGB. Gemäß dem ABGB trägt der Auftragnehmer das Risiko für Probleme, Hindernisse und Erschwernisse, die in die neutrale (also weder auftraggeberseitige, noch auftragnehmerseitige) Sphäre fallen bzw. ist die neutrale Sphäre dem Auftragnehmer zuzurechnen (dies ergibt sich aus § 1168 ABGB). Für Erschwernisse, die einem Auftragnehmer durch COVID-19 – höhere Gewalt – entstehen, kann dieser daher grundsätzlich keine Mehrkosten geltend machen. Auch ist der Auftragnehmer zu einer Anpassung des Vertrags auf dieser Grundlage nicht berechtigt.

Von dieser gesetzlichen Regelung können die Vertragsparteien abweichen. Eine Abweichung erfolgt insbesondere dann, wenn die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 vereinbaren. Nach Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 werden Ereignisse, die (i) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen, oder (ii) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind, dem Auftraggeber zugeordnet. Das Risiko von Bauzeitverzögerungen aufgrund des Coronavirus trifft daher bei Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist dann in diesem Fall berechtigt, Mehrkosten gemäß Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 zu fordern und eine Anpassung der Bauzeit zu verlangen.

Zur Frage, ob Pönalen in Zusammenhang mit Bauzeitverzögerungen zu bezahlen sind, ist festzuhalten, dass eine Pönale ein pauschalierter Schadenersatzanspruch ist. Schadenersatzansprüche und auch Pönalen können, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nur dann zu Recht geltend gemacht werden, wenn Verschulden vorliegt. Da der Auftragnehmer im Regelfall kein Verschulden am Auftreten von COVID-19 und der daraus resultierenden Verzögerung hat, können übliche Pönalen daher meist nicht geltend gemacht werden.

Verschuldensunabhängige Pönalen – auch dies können Parteien vereinbaren – könnten Auftraggeber dennoch geltend machen. Da die Überwälzung von unkalkulierbaren Risken aber oftmals sittenwidrig ist, könnte auch eine solche Pönale im gegenständlichen, wohl unkalkulierbaren Fall, sittenwidrig sein.

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Constantin
Benes

Partner

austria vienna