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Die Geschäftsführung einer GmbH und der Vorstand einer AG können im Haftungsprozess den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben.
Umstritten ist die Zulässigkeit des Einwands allerdings bei der Verletzung von Verfahrens-, Organisations- und Kompetenzvorschriften. Gabriel Ebner untersucht diese Frage in seinem Artikel "Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und die Verletzung von Zustimmungsvorbehalten" in Der Gesellschafter - GesRZ am Beispiel der Verletzung von Zustimmungsvorbehalten und kommt zum Ergebnis, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig ist.
Der vollständige Artikel ist hier zu finden.
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