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01 July 2022
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Erneuerbare Energie in Österreich – Marktprämienauktionen starten!

Am 30.06.2022 hat das für Klima und Energie zuständige Bundesministerium (BMK) den Entwurf der Marktprämienverordnung für erneuerbare Energien in Begutachtung geschickt. Der Begutachtungsentwurf enthält wichtige Festlegungen für die bereits für September und Oktober 2022 geplanten Marktprämienauktionen für Wind und Photovoltaik. Diese betreffen vor allem die Begrenzung der Gebotspreise (Höchstpreise), standortabhängige Zu- und Abschläge für Windkraftanlagen (Korrekturfaktoren), Prämienabschläge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, detaillierte Regelungen für Agri-Photovoltaikanlagen und repowerte Biomasse- und Biogasanlagen.

Allgemeines

Das im letzten Jahr erlassene Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) regelt die Förderung des Ausbaus von erneuerbarer Energie (EE) in Österreich. Mit dem EAG kam es insoweit zu einem Paradigmenwechsel bei der Förderung von EE, als im Bereich der Betriebsbeihilfe das System der fixen Einspeisetarife durch gleitende Marktprämien ersetzt wird. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie ist ein Zuschuss auf den vermarkteten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom. Marktprämien werden abhängig vom Anlagentyp und Größe entweder im Rahmen einer Ausschreibung oder auf Antrag vergeben. Das EAG enthält bereits die Grundsätze der Marktprämienförderung, allerdings wurden für die Implementierung des Marktprämiensystems entscheidende Paramater wie zB Höchstpreise einer Durchführungsverordnung vorbehalten. Der Entwurf dieser Marktprämienverordnung (MPV-Entwurf) liegt nun vor. Die wichtigsten Festlegungen im Überblick:

  • Die Gebotstermine für Wind (18.10.2022, 07.03., 20.06., 26.09. und 14.11. 2023), Photovoltaik (29.09. und 29.11.2022 sowie 24.01., 25.04., 25.07. und 10.10.2023) sowie für Biomasse (27.09.2022 sowie  07.03.2023);
  • Festlegung der Ausschreibungsvolumina;
  • Höchstpreise für Photovoltaikanlagen (9,33 Cent/kWh), Biomasse (18,22 Cent/kWh); für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse (17,47 Cent/kWh); Windkraftanlagen (Normstandort – 8,06 Cent/kWh);
  • Technische Anforderungen bei der Umsetzung von Kraftwerksprojekten (Zäunungsausgestaltung, Fischaufstiegshilfen und Restwasser bei Wasserkraft, spezifische Anlagenkonfiguration für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Mindest-Reinvestitionsgrad bei Repowering von Biomasse- und Biogasanlagen etc);
  • Detaillierte Abschlagsregelungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Ausnahmeregelungen für "Agri-PV";
  • Standortbezogene Korrekturfaktoren für Windkraftanlagen;
  • Regeln für den Wechsel vom bestehenden Einspeisetarif auf Marktprämienförderung.

Sonderregelungen für Photovoltaik auf Freiflächen

Für Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des in der Ausschreibung ermittelten Zuschlagswerts um einen Abschlag von 25%. Zudem müssen bestimmte naturschutzfachliche Anforderungen erfüllt werden. Der Abschlag entfällt jedoch für jene Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden. Der Abschlag entfällt auch bei Anlagen auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper sowie für Anlagen auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast oder einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort.

Auch für sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen entfällt der 25%-Abschlag. Dabei handelt es sich um Anlagen, die folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als landwirtschaftliche Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
  2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
  3. landwirtschaftliche Nutzung von mind 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
  4. Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
  5. Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
  6. Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
  7. Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
  8. Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.

Korrekturfaktoren für Windkraftanlagen an bestimmten Standorten

Für Windkraftanlagen ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird. Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.  Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind die im MPV-Entwurf definierten Stützwerte anzuwenden (Bandbreite von +20% bis -14%). Zusätzliche Korrekturfaktoren sind für Standorte über 1400 Meter anzuwenden.

Ausblick

Mit dem MPV-Entwurf ist der Weg für die Ausschreibung zusätzlicher EE-Kapazitäten (Wind, Photovoltaik ua) vorgezeichnet. Es bleibt aber abzuwarten, ob es im Rahmen des Begutachtungsverfahrens noch zu wesentlichen Änderungen der MPV kommt. In der Praxis werden insbesondere die projekt- und standortbezogenen Anforderungen eine große Rolle spielen.

author: Bernd Rajal

Bernd
Rajal

Partner

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