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Die Frage der Gemeinnützigkeit von eSport beschäftigt Politik und Praxis seit Jahren. Mit der jüngsten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Förderung von eSport ausdrücklich als gemeinnützig anzuerkennen,[1] hat das Thema auch in Österreich wieder an Aktualität gewonnen. Die entsprechende Änderung der deutschen Abgabenordnung (AO) könnte Signalwirkung entfalten und Anstoß für eine gesetzliche Klarstellung in Österreich geben.
Der Begriff eSport ist ein Kurzwort, das sich aus den Wörtern "elektronisch" und "Sport" zusammensetzt und den Wettkampf zwischen Menschen mittels Computerspielen beschreibt.[2] Derartige Wettkämpfe finden weltweit in ausverkauften Stadien und Hallen statt und werden von Millionen Zuschauern über Streaming-Portale wie Twitch und YouTube verfolgt.
Nach langjährigen Diskussionen wird eSport in Österreich mittlerweile politisch als förderwürdiger Bereich anerkannt. Dies wurde in den letzten beiden Regierungsprogrammen ausdrücklich festgehalten. Bis zum 31.12.2024 konnten österreichische eSport-Vereine zudem Förderungen für die Ausstattung von Vereinslokalen sowie für die Durchführung von Veranstaltungen, Turnieren und Trainingslagern beantragen.[3] Ziel war es, Österreich als eSport-Standort bekannter zu machen und die eSport-Branche weiter zu professionalisieren.
Eine gesetzliche Klarstellung zur Gemeinnützigkeit fehlt jedoch weiterhin. Für eSport-Vereine bedeutet dies vor allem eines: Rechtsunsicherheit. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verein als gemeinnützig gilt, wird von den zuständigen Finanzämtern derzeit nicht einheitlich beurteilt. Dies erschwert nicht nur die Organisation und Finanzierung von eSport-Vereinen, sondern bremst auch die Professionalisierung der gesamten Branche. Dabei wären abgabenrechtliche Begünstigungen, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit verbunden sind, ein wesentlicher Schritt für die nachhaltige Entwicklung von eSport in Österreich.
Obwohl die Förderung von eSport in der politischen Diskussion wiederholt als Ziel genannt und eine Klärung des rechtlichen Rahmens – insbesondere in Bezug auf die Gemeinnützigkeit – angekündigt wurde, ist bislang wenig geschehen. Das wirft zwangsläufig die Frage auf: Was gilt aktuell für eSport-Vereine in Österreich?
Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten jene Zwecke als gemeinnützig, deren Erfüllung der Förderung der Allgemeinheit dient. Eine solche Förderung liegt vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 Abs 2 BAO). Dazu zählen etwa die Förderung von Kunst und Wissenschaft, der Jugendfürsorge, der Denkmalpflege oder des Körpersports.
Als digitaler Wettkampf bewegt sich der eSport in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Sport, Kunst, Unterhaltung und Wirtschaft. Die Grundlage bilden Computerspiele, die urheberrechtlich geschützt sind und zunehmend als Kulturgut wahrgenommen werden. Da die Mehrzahl der Spielerinnen und Spieler sehr jung ist, können eSport-Vereine auch eine wichtige Rolle in der Jugendarbeit übernehmen. Daraus ergeben sich Anknüpfungspunkte zu mehreren gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendfürsorge und des Körpersports.
Viel diskutiert wird bislang die Einordnung unter Körpersport. Die "Gretchenfrage", ob eSport tatsächlich "Sport" ist, mag gesellschaftspolitisch interessant sein, ist aus rechtlicher Sicht jedoch nur begrenzt zielführend. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Betätigung (das Spielen des jeweiligen Computerspiels) als "Körpersport" im Sinne des § 35 Abs 2 BAO angesehen werden kann. Die Verwaltungspraxis legt den Begriff bislang weit aus: Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht nur des Körpersports im engeren Sinn, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports.[4] Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahestehen, wird für den Status der Gemeinnützigkeit verlangt, dass sie sportmäßig bzw turniermäßig betrieben werden und die Pflege der Geselligkeit nicht im Vordergrund steht. Daneben wird aktuell auch die Pflege des Denksports (zB Schach) als gemeinnützig angesehen – ein weiterer möglicher Anknüpfungspunkt für eSport-Vereine.
Vor diesem Hintergrund bestehen bereits heute – auch ohne gesetzliche Klarstellung – durchaus Möglichkeiten für eSport-Vereine, den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen. Ob dies im Einzelfall gelingt, hängt insbesondere von der Ausgestaltung des Vereinszwecks, der Auswahl der Computerspiele und Formate sowie der tatsächlichen Geschäftsführung ab.
Gegen die Gemeinnützigkeit von eSport werden häufig Gewaltdarstellungen in Computerspielen oder eine vermeintliche Nähe zum Glücksspiel vorgebracht. Diese Einwände sind differenziert zu betrachten: Zum einen betreffen sie längst nicht alle Computerspiele, zum anderen halten sie einem Vergleich mit traditionellen Sportarten vielfach nicht stand. Trotzdem ist es für eSport-Vereine unerlässlich, sich mit diesen Aspekten proaktiv auseinanderzusetzen und gegenüber dem Finanzamt im Anlassfall nachvollziehbar darzulegen, inwiefern ihre Tätigkeit auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet ist und welche Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz getroffen werden.
Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung empfiehlt es sich für eSport-Vereine einige Punkte zu beachten, um ihre Chancen auf den Status der Gemeinnützigkeit zu erhöhen. Nach § 34 Abs 1 BAO müssen sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen. Die Satzung des Vereins sollte daher präzise formuliert sein und den Vereinszweck klar beschreiben. Die tatsächliche Geschäftsführung sollte alle Vereinsaktivitäten konsequent an den satzungsmäßigen Zwecken ausrichten.
Mit der politischen Entscheidung Deutschlands wächst auch in Österreich der Druck, die in den Regierungsprogrammen angekündigten Vorhaben umzusetzen und bei der Gemeinnützigkeit von eSport für Klarheit zu sorgen. Eine entsprechende Umsetzung wäre im Rahmen der BAO leicht möglich: Etwa durch die ausdrückliche Aufnahme von eSport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 35 Abs 2 BAO oder zumindest durch eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien bzw in den "Vereinsrichtlinien".[5] Der deutsche Gesetzgeber hat sich übrigens dafür entschieden, dass eSport im Rahmen der Gemeinnützigkeit als Sport gilt.[6]
[1] Details abrufbar unter https://dip.bundestag.de/vorgang/steuer%C3%A4nderungsgesetz-2025/325663 (zuletzt abgerufen am 14.01.2026).
[2] Weiterführend Petschinka (Hrsg), eSport-Recht (2023).
[3] Details abrufbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/e-sport-foerderung.html (zuletzt abgerufen am 14.01.2026).
[4] Zur Gemeinnützigkeit eines Flugsportvereins vor Kurzem zB BFG 31.10.2024, RV/2100344/2023.
[5] Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711 (wird von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen herangezogen).
[6] Vgl § 52 Abs 2 Z 21 AO: "Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)".
Autor: Patrick Petschinka
Patrick
Petschinka
Attorney at Law
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