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16 December 2025
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Österreich: "Vergaberechtsgesetz 2026" mit zahlreichen Änderungen und Klarstellungen im Nationalrat beschlossen

Der Nationalrat hat am 11. Dezember 2025 das Vergaberechtsgesetz 2026 angenommen – nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen während der Begutachtungsphase mit überraschenden Korrekturen. Einige umstrittene Regelungen wurden entschärft, andere bleiben trotz Widerstand bestehen. Mit einem Inkrafttreten ist bereits Anfang März 2026 zu rechnen.

Die wesentlichen Neuerungen des BVergG 2026 und "Last Minute Änderungen" im Vergleich zum Ministerialentwurf im Überblick:

  • Überführung der Schwellenwerteverordnung ins Dauerrecht sowie signifikante Anhebungen der Schwellenwerte für Bauaufträge
    • Die Erhöhung bzw die dauerhafte Verankerung höherer Schwellenwerte bleibt bestehen. Signifikante Anhebungen gibt es vor allem für Bauaufträge: Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachungen sind bis zu einem geschätzten Auftragswert von 
      EUR 200.000 zulässig. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung sowie die Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung sogar bis zu einem geschätzten Auftragswert iHv EUR 2 Mio
      Eine aktuelle Übersicht aller Schwellenwerte finden Sie in unserem Beitrag vom 20. Oktober 2025.
  • Trotz erhöhten Aufwands – Drei Angebote bei Direktvergaben
    • Trotz der geäußerten Bedenken wegen des höheren administrativen Aufwands bleibt es dabei: Zukünftig sind ab einem Auftragswert von EUR 50.000 bei Direktvergaben gemäß dem neuen § 46 Abs 4 BVergG drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte einzuholen (Ausnahmen sind nur bei sachlicher Rechtfertigung möglich).
  • Teilweise Abschwächung der Pflichten iZm "Nachhaltigkeit"
    • Nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen zu den neuen Vorgaben iZm "Umweltgerechtheit" und "Nachhaltigkeit" wurde die Liste jener Beschaffungsvorhaben, bei denen zwingend ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind, deutlich reduziert. Die Bestimmung, wonach bei Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 1,5 Mio zwingend ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind, wurde gestrichen. Zudem wurde – aufgrund der vorgebrachten Bedenken – die ursprünglich vorgesehene Streichung des Wortes "insbesondere" in § 20 BVergG zurückgenommen, sodass die geforderte Flexibilität für öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl der Nachhaltigkeitsaspekte bestehen bleibt.
  • Nutzung von eForms und neue Transparenzvorgaben
    • Trotz Kritik am dem verursachten Mehraufwand sind künftig auch im Unterschwellenbereich standardisierte elektronische Formulare (eForms) zu verwenden. Zuschläge ab EUR 50.000 müssen veröffentlicht werden – auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  • Ausschlussgründe und Selbstreinigung: Wichtige Klarstellungen
    • Die Neuregelungen zu Ausschlussgründen und Selbstreinigung bleiben bestehen. Sowohl die gesetzliche Verankerung der Kooperationspflicht mit dem öffentlichen Auftraggeber als auch der Ausschluss der Selbstreinigung im Falle eines durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts / Verwaltungsbehörde ausgeschlossenen Unternehmens wurden unverändert beibehalten. Allerdings erfolgten in den Erläuterungen nunmehr wesentliche Klarstellungen und Ergänzungen zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Vergabe- und Kartellrecht (insbesondere hinsichtlich des Kronzeugenschutzes).
  • Flexibilisierung des Zeitpunkts des Nachweises der Eignung
    • Der Zeitpunkt für die Vorlage von Eignungsnachweisen wird weiterhin flexibilisiert – eine in der Praxis begrüßte Änderung, wenngleich Fragen zur Auslegung offenbleiben.
  • Zwingende "Zuschlagsentscheidungen" bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen
    • Bestehen bleibt die Pflicht zur Bekanntmachung einer "Zuschlagsentscheidung" bei Abrufen aus Rahmenvereinbarung mit mehreren Partnern. Die bisherige Praxis von automationsunterstützten Abrufen – etwa nach dem Kaskadenprinzip – wird damit erheblich erschwert, weil zukünftig jeder Abruf einer Leistung individualisiert begründet und bekanntgegeben werden muss. Die Stillhaltefrist jedoch entfällt.
  • Rechtsschutzgebühren: einfacher & transparenter
    • Das komplizierte Pauschalgebührensystem wird durch ein gestaffeltes, wertabhängiges Modell ersetzt. Zudem müssen Auftraggeber künftig in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich angeben, welche Vergabekontrollbehörde zuständig ist und mit welchen Gebühren im Nachprüfungsverfahren zu rechnen ist.

Die Zeit drängt

Spätestens am 6. Februar 2026 befasst sich der Bundesrat mit dem neuen Gesetz. Bei Beschlussfassung ist mit einem Inkrafttreten bereits am 1. März 2026 zu rechnen.

Die Zeit drängt daher: Öffentliche Auftraggeber müssen ihre internen Prozesse (etwa iZm Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und Direktvergaben) und Ausschreibungsunterlagen – von eForms über Dokumentation bis zu Rechtsmittelbelehrungen – rasch und teilweise umfassend anpassen.

Alle Neuerungen auf den Punkt gebracht:

Erfahren Sie alles zu den wesentlichen Änderungen und Neuerungen und wie diese praxisgerecht umgesetzt werden am 9. Februar 2026 im Rahmen unseres Schönherr Events zum BVergG 2026. Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

Autor:innen: Johannes Stalzer, Nina Alexandra Anzeletti

Johannes
Stalzer

Partner

austria vienna

co-authors