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05 March 2020
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Rechtliche Informationen zum Coronavirus (German)

Das Auftreten des Coronavirus in Österreich hat trotz aller behördlichen Bemühungen Unsicherheit und Informationsbedarf verursacht.

Mit der folgenden Übersicht möchten wir Informationen über verschiedene Rechtsthemen um das Coronavirus bieten und damit insbesondere Unternehmen bei deren Maßnahmen unterstützen.

Die Pflicht zur Meldung von Corona-Verdachtsfällen und die daran knüpfenden Maßnahmen (z.B. Quarantänemaßnahmen) leiten sich primär aus dem Epidemiegesetz 1950, sowie aus daran anknüpfenden Verordnungen und aus Erlässen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGK) ab.

Was ist ein Krankheitsfall, was ist ein Verdachtsfall?
Liegt ein positives Testergebnis vor, dann handelt es sich um einen bestätigten Krankheitsfall. Ein Verdachtsfall besteht bei akuten Symptomen (etwa Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) und bei Kontakt mit einer Corona-infizierten Person innerhalb der vergangenen 14 Tage oder bei vorangegangenem Aufenthalt in einem Risikogebiet.

Die Meldepflicht
Die Pflicht zur Meldung eines Krankheits- oder Verdachtsfalls besteht im breiten Maß, etwa für behandelnde Ärzte, Krankenanstalten oder Labors, aber auch für Schulen, Gastronomen oder für Wohnungsinhaber und Hausbesitzer. Eine dezidierte Meldepflicht für Arbeitgeber besteht nicht, es kann aber in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gelegen sein, dass ein Arbeitgeber in Krankheits- oder Verdachtsfällen seines Betriebs die zuständigen Behörden zu verständigen hat.

Die Kontaktpersonen
Von den meldepflichtigen Krankheits- und Verdachtsfällen werden die Kontaktpersonen unterschieden. Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtige) sind Personen mit (möglichem) Kontakt zu infizierten Personen. Das BMASGK kategorisiert gemäß drei möglichen Kontaktarten. Je nach Kategorisierung kann eine Registrierungspflicht bestehen und es können seitens der Bezirksverwaltungsbehörde unterschiedliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Kategorie I: Direkter Kontakt (z.B. Kontakt mit Körperflüssigkeit; auch: Hautkontakt, wie Handschlag, oder Gesprächsdistanz unter 2m; Flugpassagier in derselben Reihe sowie zwei Reihen davor oder dahinter). Für Ansteckungsverdächtige der Kategorie I besteht ein erhöhtes Maßnahmenmanagement (etwa Verfügung häuslicher Quarantäne) und Ansteckungsverdächtige der Kategorie I werden bei der Bezirksverwaltungsbehörde registriert.

Kategorie II: Aufenthalt in gleicher räumlicher Umgebung mit einer infizierten Person (zB Besprechungszimmer) mit einer Entfernung über 2m; auch: Sitzplatz mehr als zwei Reihen vor oder hinter infiziertem Flugpassagier. Für Ansteckungsverdächtige der Kategorie II besteht ein gemindertes Maßnahmenmanagement (zB Verkehrsbeschränkung, wie das Untersagen einer Beschäftigung mit häufigem Personenkontakt) und Ansteckungsverdächtige der Kategorie II werden bei der Bezirksverwaltungsbehörde registriert.

Kategorie III: Reiserückkehrer aus Risikogebieten ohne Symptome. Das Maßnahmenmanagement besteht hierbei primär in der Aufforderung zur 14tägigen Selbstüberwachung des Gesundheitszustands, der freiwilligen Reduktion der Nutzung öffentlicher Verkehrsbetriebe und der wissentlichen Erfassung von Gesprächskontakten. Die Registrierung von Reiserückkehrern erfolgt grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis.

Was ist sonst zu beachten?

  • Es kann die Schließung von Betriebsstätten oder die Beschränkung eines Betriebs verfügt werden. Eine Schließung ist allerdings nur zulässig, wenn bei Betriebsfortführung eine außerordentliche Gefahr drohen würde.
  • Ebenso kann neben Verkehrsbeschränkungen oder Wohnungsräumungen die Desinfektion oder die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden, sofern deren zweckendsprechende Desinfektion nicht möglich erscheint.
  • Für vernichtete oder durch Desinfektion beschädigte Gegenstände, aber auch für Verdienstentgang (etwa bei einer Betriebsschließung) besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Dessen Geltendmachung ist allerdings an eine sechswöchige Frist gebunden. Zudem verwirkt den Entschädigungsanspruch, wer gegen die Vorschriften des EpidemieG und damit zusammenhängende Anordnungen verstößt.

Wir ersuchen Sie, zu beachten, dass es sich bei dieser Information um keine abschließende Darstellung handelt und manche der dargestellten Aspekte kurzfristigen Änderungen unterworfen sein können. Wir laden Sie ein, vertiefte Informationen unserem gesondert eingerichteten Informationsbereich auf www.schoenherr.eu zu entnehmen.

This article is part of our coronavirus-focused legal updates – visit our coronavirus infocorner to get more info!

Günther
Leissler

Partner

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