you are being redirected

You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH : www.schoenherr.eu

08 October 2020
media coverage
austria

Schnelle Energiewende mit vielen Fragezeichen

This article was first published on DerStandard, 05.10.2020

In zehn Jahren soll der gesamte Stromverbrauch in Österreich grün sein. Vor allem die Photovoltaik soll durch das Gesetz zum Ausbau der erneuerbaren Energie gefördert werden

Der Entwurf zum Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) hätte eigentlich im Mai 2019 veröffentlicht werden sollen, aber das Platzen der türkis-blauen Koalition brachte dieses Vorhaben zum Scheitern. Mit mehr als einem Jahr Verspätung ist es nun so weit, der Gesetzesentwurf wurde vor kurzem in Begutachtung geschickt.

Das Gesetz regelt den Ausbau erneuerbarer Energie und enthält ein ambitioniertes Ziel: Ab 2030 soll der gesamte (!) Stromverbrauch in Österreich aus sauberer Energie gedeckt werden. Um das zu erreichen, ist eine Erhöhung der Jahresstromerzeugung um 27 TWh vorgesehen; das entspricht mehr als der Hälfte des Grün-Stroms, der derzeit in Österreich erzeugt wird. Die Regierung will zudem zehn Milliarden Euro an finanzieller Unterstützung für den Ausbau zur Verfügung stellen.

Das klingt vielversprechend. Mit Zielsetzungen und großen Fördertöpfen allein ist es aber noch nicht getan. Entscheidend ist, ob die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für neue "grüne" Projekte passen. Der EAG-Entwurf zeigt hier gute Ansätze, gleichzeitig enthält er aber Regelungen, die Zweifel an der Erreichbarkeit der Ausbauziele aufkommen lassen.

So soll die Förderung des Wasserkraftausbaus an zusätzliche ökologische Kriterien geknüpft werden. Das wirft die Frage auf, ob mit einer Verschärfung des jetzt schon strengen Gewässerschutzes der weitere Ausbau von Wasserkraft realistisch ist.

Abschlag bei Freiflächen

Etwas überraschend ist auch das Ausmaß des für frei stehende Photovoltaik-Anlagen geplanten Förderabschlags, nämlich 30 Prozent. Zwar sind die Gestehungskosten für Freiflächenanlagen in der Regel geringer als bei anderen Photovoltaik-Anlagen, ob dies einen Abschlag in der geplanten Höhe rechtfertigt, sei aber dahingestellt.

Der Gesetzgeber nimmt hier jedenfalls das Risiko in Kauf, dass weniger Freiflächenanlagen projektiert werden, obwohl gerade diese Anlagen aufgrund ihrer Größe einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Ausbauziels leisten können. Möglicherweise ist das aber sogar die Intention, weil schon aus dem Regierungsprogramm erkennbar ist, dass der Schwerpunkt auf dem "Eine Million Dächer"-Programm liegen soll.

Bemerkenswert ist auch, dass Freiflächenanlagen auf Landwirtschafts- und Grünlandflächen nur bei Vorliegen einer besonderen Flächenwidmung gefördert werden.

Abgesehen davon, dass Flächenwidmungen in die Kompetenz der Länder und Gemeinden fallen und die meisten Bundesländer für die Erteilung der Baubewilligung ohnehin die Notwendigkeit einer besonderen Photovoltaik-Widmung vorsehen, ist zu hinterfragen, warum der Bundesgesetzgeber die Förderfähigkeit von Freiflächenanlagen auch in jenen Fällen an eine Widmung knüpft, in denen die Landesvorschriften keine Sonderwidmung fordern – etwa in Salzburg für Freiflächenanlagen bis 200 m2.

Ausschreibungsverfahren

Eine Hürde für Projektanten ist und bleibt der Grundsatz, dass für eine Förderzusage bereits alle Projektbewilligungen vorliegen müssen. Dieses Erfordernis ist im Hinblick auf die höhere Wahrscheinlichkeit der Projektumsetzung nachvollziehbar, birgt aber vor allem für Projektanten von größeren Photovoltaik-Anlagen das Risiko, größere Summen in die Projektentwicklung und Bewilligungsverfahren stecken zu müssen, ohne zu wissen, ob sie am Ende des Tages überhaupt eine Förderung erhalten.

Im Gegensatz zu anderen Technologien (Wind, Wasserkraft) sollen nämlich Photovoltaik-Projekte und größere Biomasseanlagen ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren durchlaufen, im Rahmen dessen nur jene Projekte einen Förderzuschlag bekommen, die die niedrigste Förderung begehren.

Das bedeutet, dass selbst nach Abschluss aller Planungs- bzw. Projektierungsarbeiten und Vorliegen aller Bewilligungen keineswegs gesichert ist, ob und in welcher Höhe eine Projektförderung erfolgen wird. Dieser Umstand könnte auch im Hinblick auf die Projektfinanzierung ein Fallstrick sein, zumal bereits für die Teilnahme an der Ausschreibung die Vorlage eines Finanzierungsplans erforderlich ist.

Regionale Gemeinschaften

Das Gesetz sieht auch die Einführung von neuen Marktteilnehmern vor, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Sie sind als Zusammenschluss von Privatpersonen, Gemeinden und/oder Klein- bzw Mittelunternehmen gedacht, die dezentral Grünstrom erzeugen und gemeinschaftlich nutzen. Anders als die bereits bekannten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, mit denen innerhalb eines Wohnhauses Verbraucher versorgt werden können, sollen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften regional tätig sein dürfen.

Theoretisch kann somit die in der Gemeinde X betriebene Photovoltaik-Anlage Bürger und Unternehmen der Gemeinde Y mit grünem Strom versorgen. Die Mitglieder der Gemeinschaft sollen zudem von vergünstigten Netztarifen und einer teilweisen Befreiung von Ökostromfinanzierungsbeiträgen profitieren.

Allerdings dürfen sie das Erzielen eines finanziellen Gewinns nicht als "Hauptzweck" verfolgen. Marktzugang haben sie dennoch, weil der Verkauf eigenerzeugter Energie ausdrücklich erlaubt ist.

Unklar ist, ab welcher "Gewinnschwelle" die Gemeinschaft Gefahr läuft, nicht mehr als Energiegemeinschaft anerkannt zu werden, und welche Rechtsfolgen daraus resultieren. Da die Mitglieder einer Energiegemeinschaft einen Rechtsanspruch auf Bezahlung eines vergünstigten Netztarifs für den Bezug eigenerzeugter Energie haben, stellt sich auch die Frage, wer überprüft, ob eine Gemeinschaft alle gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Klarstellung des Gesetzgebers wäre wünschenswert. (Bernd Rajal, 5.10.2020)

Bernd
Rajal

Partner

austria vienna