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18 March 2021
Schoenherr publication
austria

to the point: Gesellschafts- und Unternehmensrecht | Q1 2021

In unserem "to the point" beleuchten unsere Experten für Sie jedes Quartal die aktuelle österreichische Rechtsprechung im Gesellschafts- und Unternehmensrecht.

Melden Sie sich hier zu unserem vierteljährlichen Gesellschafts- und Unternehmensrecht Update an. 

In Kürze: 

OGH zu Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften: Eine vereinbarte "angemessene" Abfindung kann zur Anwendung dispositiven Gesetzesrechts führen, wobei – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – ein Abschlag angebracht sein kann.

OGH zum Aufsichtsrat im Konzern: Die Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats erstreckt sich unter gewissen Voraussetzungen auch auf die Gebarung in der Tochtergesellschaft.

OGH zur Haftung des Aufsichtsrats: Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft kann wegen der Zustimmung zur Kreditgewährung haften, wenn diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsrats vereinbar ist.

OGH zum positiven Verkehrswert bei der Verschmelzung: Im Fall einer up-stream Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger bedienen kann.

OGH zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters: Der Informationsanspruch des Gesellschafters gegenüber einer Tochter- oder Enkelgesellschaft geht grundsätzlich nur so weit, als die Muttergesellschaft dem Informationsbegehren nachkommen kann.

Sechs Entscheidungen zum Stiftungsrecht: (1) Das Firmenbuchgericht darf im Rahmen seiner materiellen Prüfpflicht die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde verlangen, jedoch ohne Aufnahme derselben in die Urkundensammlung. (2) Gestaffelte Änderungsrechte der Stifter sind grundsätzlich zulässig. Eine Mehrzahl an Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (3) Wenn sich eine Stiftermehrheit das Recht auf Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands vorbehält, kommt ihr Organeigenschaft zu. (4) Wird in einer Mandatsvereinbarungen zwischen einer Privatstiftung und einer Rechtsanwaltskanzlei, der ein Stiftungsvorstandsmitglied angehört, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ist die Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG keine durch den OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. (5) und (6) Einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands kommt keine Rechtsmittellegitimation bei der Eintragung von Änderungen der Stiftungserklärung zu.

OGH in weiteren Entscheidungen:

  • Das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern ist kein Mittel zur generellen Kontrolle der Geschäftsführung.
  • Wird vor Insolvenzeröffnung zwar der Ausschluss eines Gesellschafters beschlossen, nicht jedoch der für den Übergang des Geschäftsanteils notwendige Notariatsakt abgeschlossen, so unterliegt der Anspruch auf Abschluss eben dieses Notariatsakts der Prozesssperre nach § 6 IO.
  • Die Notariatsaktspflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG ist zwingendes Recht. Werden Anbot und Annahme in Bezug auf die Übertragung eines Geschäftsanteils in zwei Urkunden getrennt, bedürfen beide der Notariatsaktform.
  • Die Verjährungsregelung des § 113 Abs 3 UGB gilt nicht für Konventionalstrafen, die im Gesellschaftsvertrag bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen ist.
  • Ein mittels Scheinbeschlusses abberufener Geschäftsführer kann ein Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss im Namen der Gesellschaft erheben, nicht jedoch im eigenen Namen.
  • Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses bildet kein Eintragungshindernis im Firmenbuch-Verfahren.
  • Solange ein zurückgetretener Geschäftsführer noch im Firmenbuch eingetragen ist, muss sich die Gesellschaft im Zweifel vermeintliche Vertretungshandlungen durch diesen zurechnen lassen.

Hier zum Download des to the point: Gesellschafts- und Unternehmensrecht | Q1 2021.

authors: Manuel Ritt-Huemer, Alexander Gruber, Gabriel Ebner, Marija Blagojevic and Linda Černá.

Gabriel
Ebner

Attorney at Law

austria vienna