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06 April 2020
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slovakia

Update zu den COVID-19 Sonderverfahrensvorschriften für Verwaltungsbehörden, VwG, VwGH und VfGH

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 auf Grundlage eines Initiativantrags der beiden Regierungsparteien einstimmig das 2. COVID-19-Gesetz beschlossen (BGBl I 2020/16).

Neben zahlreichen wirtschafts-, sozial- und gesundheitspolitischen Maßnahmen wurde im Rahmen dieses Sammelgesetzes auch ein eigenes Bundesgesetz über Sonderverfahrensvorschriften für Verwaltungsbehörden, VwG, VwGH und VfGH beschlossen, um die (mittelbaren) Auswirkungen der Coronavirus-Krise auch in diesem Bereich einzudämmen. Die Sonderregeln iZm Verwaltungsverfahren entsprechen weitgehend jenen, die gleichzeitig auch für Zivil-, Abgaben- und Finanzstrafverfahren beschlossen wurden. Die verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation sinnvoll, da und dort könnten sich aber verfassungsrechtliche Fragen ergeben.

UPDATE: Mit dem am 04.04.2020 kundgemachten 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/24) wurde auch das hier relevante Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der VwG sowie im Verfahren des VwGH und des VfGH rückwirkend mit 22.03.2020 geändert (nunmehr als Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG bezeichnet).

Verfahrensrechtliche Fristen

In anhängigen Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen (§ 1 Abs 1 COVID-19-VwBG).

UPDATE: Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen des § 32 AVG (bzw deren Berechnung) präzisiert der Gesetzgeber nunmehr: Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der 01.05.2020 nicht mitgerechnet (die Frist beginnt daher am 02.05.2020 um 00.00 Uhr). Bei Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, gilt der 01.05.2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Beispiel 1: Wird dem Beschuldigten in einer Verwaltungsstrafsache die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 14 Tagen am 25.03.2020 zugestellt, so beginnt die Frist nicht – wie gewöhnlich – am 26.03.2020, sondern erst am 02.05.2020.

Beispiel 2: Würde die 4-wöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme bspw am 02.04.2020 enden, so beginnt sie aufgrund des § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG am 01.05.2020 neu zu laufen. Die Verfahrenspartei hat ab 01.05.2020 die vollen vier Wochen zur Verfügung.

UPDATE: Keine Fristen iSd Abs 1 sind Fristen nach § 80 Abs 6 FPG und nach § 22a Abs 2 und 4 BFA-VerfahrensG (dies betrifft die – von BFA bzw BVwG vorzunehmende – periodische Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sowie Entscheidung des BVwG über die Fortsetzung der Schubhaft). Diese Fristen werden sohin nicht unterbrochen.

Die Unterbrechung von Fristen gilt nicht für materiell-rechtliche Fristen. Baubeginnfristen, Einspruchsfristen nach Materiengesetzen (zB Apothekengesetz), Fristen betreffend die Konsensdauer, usw werden nicht unterbrochen.

Gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-VwBG kann die Behörde im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass die Frist nicht nach Abs 1 unterbrochen wird. In einem solchen Fall hat die Behörde gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das allgemeine Interesse an der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 die Einzelinteressen überwiegt.

UPDATE: Bis 04.04.2020 normierte § 2 COVID-19-VwBG, dass die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Zeit eingerechnet wird, in der ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist.

Das Nichteinrechnen dieses Zeitraums (22.03.2020 bis 30.04.2020) hat der Gesetzgeber nunmehr zusätzlich auf Verjährungsfristen und Entscheidungsfristen ausgeweitet (vgl § 2 Abs 1 Z 2 und 3 COVID-19-VwBG):

  • Die 40 Tage von 22.03.2020 bis 30.04.2020 sind sohin insb bei der Berechnung der Strafbarkeits- und Verfolgungsverjährung nicht mitzuzählen (die Regelung erfasst weiters auch allfällige materiengesetzliche Verjährungsfristen). Die Hemmung von Verjährungsfristen während der Corona-Krise sei nach dem Gesetzgeber "systemkonformer" als die bislang in § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG (idF vor BGBl I 2020/24) vorgesehene Unterbrechung. Vielmehr noch: Die – hier bereits im Newsletter vom 23.03.2020 geäußerten – verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Unterbrechung der Verjährungsfristen wurden damit vollständig beseitigt (so war mE zweifelhaft, ob der gänzliche Neubeginn der Frist zur Strafbarkeitsverjährung insb in jenen Fällen, in denen die Frist am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen ist, sachlich gerechtfertigt gewesen wäre).
  • Auch im Hinblick auf Entscheidungsfristen sei nach zutreffender Auffassung des Gesetzgebers eine Hemmung während des Zeitraums von 22.03.2020 bis 30.04.2020 sachgerechter als die bisher normierte Unterbrechung samt Neubeginn der vollen Entscheidungsfrist. Zusätzlich gilt: Als Ausgleich für die Corona-bedingte Erschwernis einer raschen Erledigung der Verwaltungssache werden die Entscheidungsfristen grundsätzlich um sechs Wochen verlängert. Beträgt die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen, wird sie nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst verlängert.

Schließlich sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 COVID-19-VwBG Sonderregelungen für das abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren vor: Werden im Zeitraum von 22.03.2020 bis 30.04.2020 (i) Anonymverfügungen ausgefertigt oder (ii) Belege von Organstrafverfügungen (§ 50 Abs 2 VStG) am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben, so beträgt die Frist für die Zahlung des Strafbetrags bei Anonymverfügungen sechs (statt vier) Wochen, bei Organstrafverfügungen vier (statt zwei) Wochen.

Eingeschränkter mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3 COVID-19-VwBG reduziert den persönlichen Kontakt zwischen Behörden(vertretern) und Parteien auf ein Minimum: Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, usw sind – im Fall aufrechter behördlicher Ausgangs- bzw Kontaktbeschränkungen – nur durchzuführen, soweit dies zur "Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege" unbedingt erforderlich ist. Dies gilt ebenso für den Parteienverkehr bei Behörden.

§ 3 COVID-19-VwBG bewirkt allerdings nicht, dass bereits anberaumte Verhandlungen ex lege verschoben oder abberaumt werden. Es liegt vielmehr an der zuständigen Verwaltungsbehörde, die erforderlichen Verwaltungshandlungen zu setzen, um § 3 COVID-19-VwBG zu entsprechen.

Unterbrechung von Verfahren

Beendet eine Behörde infolge der Verbreitung von COVID-19 ihre Tätigkeit, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen (§ 4 Abs 1 COVID-19-VwBG). Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind (§ 4 Abs 2 COVID-19-VwBG).

Fraglich ist, ob die in § 4 Abs 2 COVID-19-VwBG geregelte Delegationsmöglichkeit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) widerspricht. Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Allerdings hat der VfGH zu einer ähnlichen Konstellation im gerichtlichen Strafverfahren (vgl § 334 StPO) bereits festgehalten, dass eine solche Delegationsbefugnis insb dann verfassungskonform ist, wenn deren Voraussetzungen und Bedingungen im Gesetz klar geregelt sind (VfSlg 20.271/2018). Aus § 4 Abs 2 COVID-19-VwBG ergibt sich eindeutig, unter welchen Umständen die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine andere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zu bestimmen hat. Die Regelung ist sohin verfassungskonform.

Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers

§ 5 COVID-19-VwBG enthält eine weitreichende Verordnungsermächtigung. Zusammengefasst kann der Bundeskanzler die in § 1 Abs 1 vorgesehene Unterbrechung von Fristen verlängern und verkürzen. Der Bundeskanzler kann darüber hinaus (dh auch in anderen, nicht weiter determinierten Fällen) die Unterbrechung, Hemmung, Verlängerung oder Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Der Anordnung hat stets eine Abwägung des Interesses an der Fortsetzung der betreffenden Verfahren mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 voranzugehen.

Ohne dies an dieser Stelle genauer zu prüfen, könnte überlegt werden, ob diese Verordnungsermächtigung verfassungskonform ist. Die Möglichkeit per Verordnung die Verkürzung von Fristen festlegen zu können, könnte rechtsstaatliche Bedenken begründen. Allerdings: Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Maßnahmen, weshalb auch die Verordnungsermächtigung des § 5 COVID-19-VwBG gerechtfertigt sein wird.

VwG, VwGH und VfGH

§ 6 COVID-19-VwBG normiert grosso modo die sinngemäße Anwendbarkeit der zuvor dargestellten Regelungen auf das Verfahren vor den VwG (Abs 1) sowie dem VwGH und dem VfGH (Abs 2). § 6 Abs 1 enthält eine zusätzliche Spezifikation: Sollte ein VwG seine Tätigkeit infolge der Verbreitung von COVID-19 beenden, hat der VwGH ein anderes sachlich zuständiges VwG, in Ermangelung eines solchen ein anders VwG zu bestimmen (dh bei LVwG tunlichst ein anderes LVwG; bei BVwG freilich ein LVwG). Da VwGH und VfGH Höchstgerichte sind, können bei ihnen anhängige Verfahren zu Recht nicht an ein anderes Organ delegiert werden.

Auch idZ ergeben sich verfassungsrechtliche Fragen:

  • Während § 6 Abs 1 als Verfassungsbestimmung ausgestaltet ist, ist § 6 Abs 2 bloß eine einfachgesetzliche Norm. Gemäß Art 136 Abs 4 B-VG werden die Organisation und das Verfahren des VwGH durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Nach Art 148 B-VG werden die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des VfGH durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Das B-VG normiert sohin für das Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH ein Kodifikationsgebot: Außerhalb des VwGG und des VfGG darf es kein Verfahrensrecht geben (vgl zB Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) Art 136 Rz 8, 28). Der Gesetzgeber hätte daher § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG als Verfassungsbestimmung beschließen müssen. Der Widerspruch zum B-VG ändert aber nichts daran, dass § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG grundsätzlich gilt und die verwiesenen Bestimmungen im Verfahren vor dem VwGH und VfGH anzuwenden sind.
  • Die sinngemäße Anwendung der §§ 1 bis 5 COVID-19-VwBG auf das Verfahren der VwG ist jedenfalls kompetenzrechtlich gedeckt: Zum einen ist § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG eine Verfassungsbestimmung, zum anderen ermöglicht Art 136 Abs 2 letzter Satz B-VG (vom VwGVG abweichende) Regelungen über das Verfahren der VwG durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstands erforderlich sind (gelockerte Kodifikationsgebot).

Außerkrafttreten

Die Sonderverfahrensvorschriften des COVID-19-VwBG gelten nur temporär. Das Gesetz tritt gemäß § 9 COVID-19-VwBG mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Christian
Holzer

Counsel

austria vienna