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05 February 2017
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Österreich: Endlich! "Kleine" Ökostromgesetznovelle in Begutachtung

Der Ausbau von erneuerbarer Energie in Österreich ist in den letzten Jahren ins Stocken geraten. Insbesondere der starke Marktpreisverfall führte dazu, dass weniger Ökostromanlagenprojekte in den einzelnen Förderkontingenten Platz finden können. 

Dadurch haben sich sowohl bei Wind- als auch bei Kleinwasserkraftanlagen sowie rohstoffabhängigen Anlagen lange Wartelisten gebildet, die teilweise bis ins Jahr 2020 und darüber hinaus reichen (zB bei Kleinwasserkraft derzeit 2023). Auch die zeitlich befristeten und zeitnah auslaufenden Förderverträge für Ökostromanlagen waren mangels zufriedenstellender Nachfolgeregelung in der Ökostrombranche zunehmend als Problem wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde der Ruf einer Novellierung des Ökostromförderregimes immer lauter. Nach langem Warten wurde nun am 01.02.2017 der Begutachtungsentwurf zur ÖSG-Novelle veröffentlicht. Wer sich davon einen "Boom" für den weiteren Ausbau der EE in Österreich erwartet, wird enttäuscht und muss sich bis zu der in Aussicht genommenen "großen" Ökostromgesetznovelle gedulden.

Einleitung

Die geplante ÖSG-Novelle erfolgt in Umsetzung des neuen Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 (Pkt 3.1 "Kleine Ökostromnovelle").

Die Novelle ist va von den unionsrechtlichen Beihilferegelungen geprägt. Dies aus folgendem Grund: Das ÖSG 2012 beruht in seiner Förderstruktur auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008. Die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 die neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen beschlossen, welche am 1. Juli 2014 in Kraft traten und eine Gültigkeit bis 31. Dezember 2020 haben ("neue Beihilfen-LL"). Rz 250 der neuen Leitlinien sieht eine allgemeine Anpassungsfrist bis 1. Jänner 2016 vor: „Die Mitgliedstaaten sollten ihre betreffenden Regelungen, wo erforderlich, ändern um sie spätestens bis zum 1. Januar 2016 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.“ Für bestehende, genehmigte Beihilferegelungen für Erneuerbare Energien (und Kraft-Wärme-Kopplung) gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung in Abs. 2: „Bestehende Beihilferegelungen (…) müssen nur dann an diese Leitlinien angepasst werden, wenn die Mitgliedstaaten diese verlängern möchten oder nach zehn Jahren oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Kommissionsbeschlusses neu anmelden müssen oder Änderungen vornehmen wollen.“ Unter Änderungen werden „neue Beihilfen“ im Sinne des Artikels 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstanden. Das sind „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

Insoweit waren dem Gesetzgeber bei der Ausarbeitung der ÖSG-Novelle 2017 sehr enge Grenzen gesetzt, weil jede "Änderung" der bestehenden Beilhilferegelung die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfen-LL ausgelöst hätte. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wurde aber ganz bewusst der sog "großen" ÖSG-Novelle vorbehalten, weil das derzeitige Förderregime mit fixen Einspeisetarifen mit den neuen Beihilfen-LL nicht in Einklang zu bringen ist und daher grundlegend überarbeitet werden muss. Nach den ErlRV sollen mit der ÖSG Novelle 2017 daher nur Änderungen umgesetzt werden, bei denen es sich um technische oder administrative Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlich genehmigten Fördersystems handelt und die keine Notwendigkeit einer Gesamtanpassung an die neuen Beihilfen-LL auslösen.  

Neben der Novelle des ÖSG 2012 (ÖSG-Novelle 2017) sieht das Novellenpaket den Erlass eines Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 (BTAG 2017) und eine Neufassung des KWK-Punkte-Gesetz (KPG) vor. Das BTAG 2017 sieht im Wesentlichen eine finanzielle Abfindung für nicht-effiziente Biogasanlagen und deren Ausscheiden aus dem derzeitigen Förderregime vor. Das KPG soll hingegen den nachhaltigen Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen sicherstellen

 

ÖSG-Novelle 2017

Die wesentlichen Eckpunkte der vorgeschlagenen ÖSG-Novelle 2017 sind: 

  • Für Neuabschlüsse von Förderverträgen entfielen im jeweiligen Jahr 19 Millionen Euro auf den sogenannten "Resttopf", wobei sich dieser Betrag bis 2022 jährlich um eine Million Euro verringert. Der Resttopf beträgt somit im Jahr 2017 14 Millionen und steht jenen Windkraft-, Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen zur Verfügung, die aufgrund der Ausschöpfung des für sie jährlich zu Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumens keinen Fördervertrag mit OeMAG abschließen konnten. Die  ÖSG-Novelle sieht eine Reduktion dieses Resttopfes um eine Million (von 14 auf 13 Millionen) vor. Die dadurch gewonnene Fördermillion wird direkt dem Unterkontingent der Kleinwasserkraft zugeteilt. Damit erhöht sich das jährliche Fördervolumen für die Kleinwasserkraft von 1,5 auf 2,5 Millionen.
  • Die Förderung neuer Biogasanlagen wird aus dem Förderregime gestrichen, damit stehen zukünftig für feste und flüssige Biomasse alleine 10 Millionen zur Verfügung, wobei auf feste Biomasse mit einer Leistung bis zu 500 kW weiterhin mindestens 3 Millionen entfallen.    
  • Bestehende Biogasanlagen, die hocheffizient und wärmegeführt sind, erhalten nach Auslaufen des Fördervertrags einen kontingentunabhängigen Nachfolgetarif durch die OeMAG, für den Mittel in Höhe von 5 Millionen jährlich für einen Zeitraum von 5 Jahren zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Verfallfrist für anhängige Förderanträge ("Warteliste") wird von drei auf vier Jahre erhöht, allerdings mit der Einschränkung, dass für Anträge, die länger als drei Jahre gereiht sind, nicht mehr die Konditionen zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die aktuellen letztverfügbaren Tarife und Bedingungen gelten.
  • Bei der Vergabe von Fördermitteln für Photovoltaikanlagen soll die Möglichkeit geschaffen werden, neben dem reinen "first come – first served" Prinzip eine Reihung nach qualitativen Kriterien vorzunehmen. Im Detail sollen diese Kriterien in den AGBs der OeMAG festgelegt werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint diese Form der Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf OeMAG nicht unkritisch. Daran vermag auch der geltende AGB-Genehmigungsvorbehalt des § 39 ÖSG 2012 nichts zu ändern.
  • Die Anerkennung als Ökostromanlage erfolgt künftig nur mehr bei rohstoffabhängigen Anlagen durch den Landeshauptmann. Bei allen anderen Anlagen erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen durch die OeMAG. Zu diesem Zweck soll in dem neu geschaffenen § 15a geregelt werden, welche (technischen) Unterlagen der Förderwerber seinem Antrag beizulegen hat. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen besteht die Möglichkeit, den Antrag unter Rangverlust zurückzuweisen.

Die Gewinner der geplanten kleinen Ökostromgesetznovelle scheinen prima vista die Kleinwasserkraft und bestehende Biogasanlagen zu sein; letztere aber nur, soweit sie als hocheffizient gelten. Die Verlängerung der Antragsverfallfrist von drei auf vier Jahre könnte unabhängig von der betreffenden Technologie zusätzliche Investitionen erleichtern, allerdings bildet die Anwendung des jeweils letztverfügbaren Tarifs (anstelle des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifs) bei Anträgen, die älter als drei Jahre sind, einen idR großen Nachteil. Größte Vorsicht ist in Zukunft bei jenen Anlagen geboten, die nicht mehr durch den LH als Ökostromanlage anerkannt, sondern unmittelbar von der OeMAG auf ihre Fördereignung geprüft werden. Die für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen werden zwar in §15a (analog zum bisher für alle  § 8) definiert, der Detailgrad der beizuschaffenden Beschreibungen und Nachweise kann aber im Einzelfall strittig sein und birgt gewissen Konfliktpotential:

  • Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort

  • Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;

  • die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;

  • die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;

  • die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;

  • Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

  • Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.  

Zu beachten ist, dass ein unvollständiger Förderantrag von OeMAG – ohne Verbesserungsauftrag(!) – mit einhergehendem Rangverlust zurückgewiesen kann. Es bleibt abzuwarten, ob OeMAG bei der Prüfung der Unterlagen – im Vergleich zu einzelnen LHs – einen strengeren Maßstab anwendet. Fehlende Rechtschutzmöglichkeiten bei Zurückweisung des Antrags aufgrund fehlender / nicht ausreichender Angaben oder Unterlagen sind jedenfalls kritisch zu sehen.

Biogas-Technologieabfindungsgesetz 2017 (BTAG 2017)

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, nicht modernisierbare und unprofitable Ökostromanlagen auf Basis von Biogas unter Abgeltung der Stilllegungskosten und gegebenenfalls entgangener Einspeisetarife in Form einer Abfindung aus dem Förderregime für Ökostrom zu nehmen. Die OeMAG ist verpflichtet, über Ansuchen von Ökostromanlagenbetreibern, die über aufrechte Verträge über die Abnahme und Vergütung zu Einspeisetarifen gemäß § 12 ÖSG 2012 betreffend ihrer bestehenden Ökostromanlagen auf Basis von Biogas verfügen, Abfindungsverträge abzuschließen und ihnen die abfindungsfähigen ("abfindbaren") Kosten zu erstatten. Der Abschluss von Abfindungsverträgen unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller mindestens sieben Jahren über einen aufrechten Fördervertrag verfügen;
  • der Antrag hat innerhalb der ersten 15 Betriebsjahre der Anlage zu erfolgen;

  • dem Antrag ist eine durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte genaue Aufstellung der für die Stilllegung entstehenden abfindbaren Kosten anzuschließen;

  • der bestehende Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle ist unwiderruflich zu kündigen;

  • für die Stilllegung der Anlage darf keine weitere Förderung gewährt worden sein; dies ist durch eine eidesstattliche Erklärung des Anlagenbetreibers zu bestätigen.

Abfindbare Kosten sind:

  • die Kosten für den Abbau der Anlage und den Abriss der baulichen Einrichtungen;

  • die Kosten für die Kündigung von laufenden Verträgen und der Freikauf von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere hinsichtlich Personal, Versicherung, Ankauf von Primärenergieträgern;

  • die Kosten für die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers gemäß Abs. 2 Z 3;

  • durch eine vorzeitige Beendigung des Fördervertrags entgangene Einspeisetarife (abzüglich den zum Zeitpunkt der Abfindung geltenden Marktpreis gemäß § 41 ÖSG 2012).

Wichtig: Die oben stehenden Kosten werden nur abgefunden, soweit diese "angemessen" sind. Für die Abbau- und Abrisskosten ist es daher ratsam, Vergleichsangebote einzuholen, um die Angemessenheit der Kosten im Zweifelsfall gegenüber OeMAG nachweisen zu können. Bei den vertragsbezogenen "Kündigungskosten" sind Diskussionen mit OeMAG vorprogrammiert, weil zu erwarten ist, dass OeMAG für Anlagenbetreiber grob nachteilige Klauseln zur vorzeitigen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen als nicht "marktüblich" ansieht und die damit verbundenen Kosten mangels Marktüblichkeit nicht erstattet.  

Außerdem: Die OeMAG hat den Anlagenbetreibern lediglich einen Anteil von 50% der Stilllegungskosten und entgangenen Einspeisetarife abzüglich allfälliger Erlöse aus der Verwertung der Anlage nach Abschluss des Abfindungsvertrages gegen Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und endgültige Stilllegung der Anlage zu erstatten. Wird der Nachweis nicht binnen eines Jahres nach Abschluss des Abfindungsvertrages erbracht, gilt der Abfindungsvertrag als aufgelöst. Die Abfindung für die Kosten (ausgenommen entgangene Einspeisetarife) beträgt zudem höchstens 1 500 Euro pro kW Engpassleistung und insgesamt höchstens 100% der entgangenen Einspeisetarife. Der Abfindungsanspruch ist damit gesetzlich "gedeckelt". Außerdem steht für die Abfindung ein Gesamtbetrag von höchstens 120 Millionen Euro zur Verfügung. Ist dieser erschöpft, ist eine Kostenerstattung nicht mehr möglich.

KWK-Punkte-Gesetz (KPG)

KWK-Anlagen sind derzeit aufgrund sehr geringer Marktpreise für elektrische Energie einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz sollen die Perspektiven für den Erhalt der KWK-Anlagen verbessert werden, indem Rahmenbedingungen für die Unterstützung von gleichzeitig erzeugter umweltschonender elektrischer Energie und Nutzwärme in KWK-Anlagen geschaffen werden. Begünstigte sollen nur Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen sein, die bereits zum 31. Dezember 2014 in Betrieb waren und thermische Energie in öffentliche Fernwärmenetze einspeisen. KWK-Anlagen, die überwiegend für die (thermische) Eigenversorgung von Unternehmen betrieben werden sowie Anlagen, die Energie und Nutzwärme im Rahmen von Prozessen zur Abfallbehandlung erzeugen, sind von diesem Beihilfeschema ausgenommen. Weiters ausgenommen sind KWK-Anlagen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind.

Die Aufbringung der Fördermittel erfolgt über die Endverbraucher durch Einhebung eines Pauschalbetrags für "KWK-Punkte". Der Pauschalbetrag soll von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem Netznutzungsentgelt eingehoben werden. Die Höhe der Pauschale hängt von der Netzebene ab, an der der Endverbraucher mit seiner Anlage angeschlossen ist.

Die Förderung der KWK-Anlagen wird über den Abschluss von Förderverträgen abgewickelt. Die Förderung ist dabei mit einem Betrag von 45 Euro/MWh gedeckelt. Die Beihilfe pro MWh errechnet sich aus der Deckelung minus Marktpreis. Übersteigt der Marktpreis 45 EUR/MWh ist eine Beihilfe ausgeschlossen. Die Deckelung kann mit VO des BMWFW geändert werden.

Zusammenfassung

  • Das nunmehr in Begutachtung gezogene Ökostromnovellenpaket sieht lediglich einzelne Anpassungen des derzeit geltenden Ökostromförderregimes vor ("kleine" Ökostromgesetznovelle). Die aufgrund der neuen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen erforderliche grundlegende Überarbeitung des Ökoförderregimes wurde der "großen" Ökostromnovelle vorbehalten. Diese wird im gegenständlichen Gesetzesentwurf lediglich in Aussicht gestellt.
  • Größere Investitionsanreize für den Bereich Erneuerbare Energien sind aufgrund der "kleinen" Ökostromgesetznovelle nicht zu erwarten. Für die Kleinwasserkraft (Erhöhung der jährlichen Fördermittel von 1,5 auf 2,5 Millionen Euro) und bestehende, hocheffiziente Biogasanlagen (Nachfolgetarif) sind aber Vorteile zu erkennen.

  • Von der geplanten Verlängerung der Verfallfrist für anhängige Förderverträge (Warteliste) kann auch die Windkraft profitieren, allerdings ist die geplante Tarifverschlechterung für Anträge, die älter als drei Jahre sind, kontraproduktiv.
  • Nicht effiziente Biogasanlagen sollen aus dem bestehenden Förderregime zur Gänze ausgeschieden werden, indem ihnen ein  Abfindungsbetrag bezahlt wird. Über die Angemessenheit der abfindbaren Kosten wird im Einzelnen zu diskutieren sein. Hier ist für Biogasanlagenbetreiber besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten, andernfalls besteht die Gefahr, dass grundsätzlich abfindbare Kosten nicht erstattet werden.
  • Große Sorgfalt müssen zukünftig auch jene Projektentwickler üben, deren Anlage nicht mehr vom zuständigen Landeshauptmann, sondern nur mehr von der OeMAG auf Förderungseignung geprüft wird. Unvollständige Anlagen zur "Ökostromanlageneigenschaft" können zu einer direkten Zurückweisung des Förderansuchens führen, wobei hier im derzeitigen Begutachtungsentwurf wesentliche Rechtsschutzdefizite auszumachen sind.

  • Für Diskussionsstoff sorgt mit Sicherheit auch das geplante KPG. Dieses sieht die verbraucherseitige Aufbringung zusätzlicher Fördermittel für KWK-Anlagen vor. Insbesondere die österreichische Industrie soll hier zur Kassa gebeten werden, um den weiteren Betrieb von hocheffizienten KWK-Anlagen zu sichern.  

Bernd
Rajal

Partner

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